Erläuterungen zu Negativmerkmalen in Bonitätsauskünften

Seit der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zum 01.01.2013 darf die Information über die Abgabe der Vermögensauskunft eines Schuldners nicht mehr veröffentlicht werden. Diese Informationen liegen nur dem Gerichtsvollzieher vor und sind ausschließlich Behörden zugänglich.

Darüber hinaus gab es aber auch inhaltliche Änderungen. Insbesondere wird das Datum der Vermögensauskunft nicht mehr mitgeteilt. Es lässt sich für den Anfragenden demnach nicht mehr erkennen, wann die zweijährige Sperrfrist nach § 802d ZPO abgelaufen ist und ob dementsprechend eine erneute Vermögensauskunft eingeholt werden könnte. Erst nach entsprechender Antragstellung prüft der Gerichtsvollzieher das Ablaufdatum der Sperrfrist. Angenommen werden kann allerdings, dass eine Sperrfrist bereits abgelaufen ist, wenn auch die Eintragung eines Negativmerkmals mehr als zwei Jahre zurückliegt.

Im Gegensatz zu der ehemaligen Eidesstattlichen Versicherung ist die Vermögensauskunft an sich kein Negativmerkmal. Erst durch die Auskünfte nach § 882c Abs. 1 ZPO und § 26 Abs. 2 InsO liegt das Negativmerkmal vor, welches in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wird.

Nichtabgabe der Vermögensauskunft § 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Bei dieser Auskunft ist der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen:

Die Auskunft ist nicht mit der früheren Meldung über die Haftanordnung gleichzusetzen, da der Gläubiger einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls aufgrund der Nichtabgabe stellen kann aber nicht muss. Er wägt vielmehr ab, ob eine solche Antragstellung für die weitere Vollstreckung in dem jeweiligen Fall sinnvoll erscheint. Sinnvoll ist sie i. d. R. wohl dann, wenn mit der Auskunft erwartet werden kann, dass der Schuldner zugriffsfähiges Vermögen im Vermögensverzeichnis angibt oder mit ihm – aufgrund des Haftbefehls – eine gütliche Einigung erzielt werden könnte.

Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Hier hat der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben:

Nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses ist das Schuldnervermögen offensichtlich nicht geeignet, die Forderungen des Gläubigers vollständig zu befriedigen. Das in Bonitätsauskünften angegebene Datum ist dabei nicht das Datum der Vermögensauskunft, sondern das der Meldung des Negativmerkmals an einen Vollstreckungsgläubiger.

Gläubigerbefriedigung nicht nachgewiesen § 882 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Auch hier hat der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben:

Sofern nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass eine Befriedigung des Gläubigers erfolgen kann, wird das Merkmal nur eingetragen, wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des antragstellenden Gläubigers nachweist.

Durch die Überschaubarkeit der Nachweisfrist von einem Monat soll vermieden werden, dass Schuldner eingetragen werden, welche über liquide Mittel verfügen.

Dem Schuldner ist es darüber hinaus möglich, eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO mit dem Gerichtsvollzieher zu treffen. Dies bewirkt den Aufschub der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.

Abweisung mangels Masse § 26 Abs. 2 InsO

Wird der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, ordnet das Insolvenzgericht die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an.

Merkmale nach altem Recht

Noch bis zum 31.12.2017 werden die früheren Negativmerkmale über die Abgabe von Eidesstattlichen Versicherungen und Haftanordnungen aus dem Schuldnerverzeichnis gemeldet. In den Bonitätsauskünften werden die alten Merkmale noch darüber hinaus gemeldet.

Einträge der Schuldnerverzeichnisse bis Ende 2012 können nicht über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Bundesländer abgerufen werden, da diese Angaben nicht übernommen wurden. Sie können nur bei den örtlich zuständigen Vollstreckungsgerichten abgerufen werden.

Vorteil Bonitätsauskunft

Ein deutlicher Vorteil von Bonitätsauskünften gegenüber der Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis ist der Auskunftsumfang. Denn Auskunfteien liefern weitere Informationen wie Zahlungsverhalten in Inkassofällen oder Eintragungen bei weiteren Auskunftsstellen.