Einleitung und Überblick
Hinter dem Begriff „Elektronischer Rechtsverkehr“ (ERV) verbirgt sich der rechtlich wirksame Austausch elektronischer Dokumente zwischen Gerichten und Behörden einerseits sowie den Verfahrensbeteiligten (Rechtsanwälten, Bürgern und Unternehmen) andererseits. Der elektronische Kommunikationsweg ergänzt die bisherige, i. d. R. papiergebundene Einreichung von Schriftsätzen, aber auch Tele- und Computerfax in den eröffneten Verfahren. Soweit er verpflichtend eingeführt ist, ersetzt er die bisherigen Kommunikationsformen.
Seit der Einführung des „Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs“ (EGVP) können zwar vereinzelt – in einigen Bundesländern bereits flächendeckend – schon jetzt Schriftsätze und andere Dokumente rechtswirksam in elektronischer Form unter Verwendung einer qualifizierten, elektronischen Signatur übermittelt werden. Hiervon hat bislang aber nur ein sehr geringer Prozentsatz der zugelassenen Rechtsanwälte Gebrauch gemacht.
Durch das am 16. Oktober 2013 verkündete Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (BGBl. I 2013, 3786) werden neue sichere elektronische Zugangswege für Anwaltschaft und Justiz geschaffen. Mit dem schrittweisen Inkrafttreten des ERV-Gesetzes soll die flächendeckende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten sowie die elektronische Aktenführung stufenweise eingeführt werden. Die Bundesrechtsanwaltskammer wurde gesetzlich (gem. § 31a BRAO) dazu verpflichtet, für jeden im Bundesrechtsanwaltsverzeichnis nach § 31 BRAO registrierten Berufsträger ein elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Dieses ist am 28. November 2016 in Betrieb genommen worden. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Infoseiten der Bundesrechtsanwaltskammer und der Bundesnotarkammer zum beA.
Für die elektronische Kommunikation mit der Justiz gilt ein gestaffelter Zeitplan, an dessen Ende ab 2022 die bundesweit verbindliche Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs steht. Der Anwaltschaft kommt insoweit eine Vorreiterrolle zu, als zunächst nur für Rechtsanwälte und Behörden die elektronische Kommunikation gesetzlich vorgeschrieben sein wird. Für die Justiz in Bund und Ländern gibt es bislang keine gesetzliche Nutzungspflicht. Sie soll erst dann „zwingend“ elektronisch kommunizieren, wenn die jeweiligen Ressourcen es erlauben und die notwendige digitale Infrastruktur und Ausstattung in den Landesjustizverwaltungen bereitstehen.
Gleichwohl wird die klassische Papierakte schon heute mehr und mehr zu einem Auslaufmodell, das in den kommenden Jahren gänzlich aus dem anwaltlichen Arbeitsalltag und aus den Geschäftszimmern der Gerichte verschwinden wird. Wegen der evidenten Vorteile in Sachen Einfachheit und Nachweisbarkeit des Zugangs, die der elektronische Versand zwischen Anwälten und Gerichten bietet, wird die Nutzung der elektronischen Kommunikation schon bald zum Standard werden. Dies macht aber für im Hinblick auf die zu verarbeitenden Datenmengen in den Empfänger-Kanzleien den Einsatz eines softwaregesteuerten elektronischen Kanzlei-Workflows unumgänglich, wie ihn RA-MICRO schon seit Jahren mit dem E-Workflow anbietet. Damit der kanzleiinterne Umstieg auf das besondere elektronische Anwaltspostfach nach dessen verbindlicher Einführung auch reibungslos gelingt, ist der frühzeitige Wechsel in eine “digitale Kanzlei” bereits vor der allgemeinen Nutzungspflicht zu empfehlen.
Wichtiger Hinweis: Das beA ging zum 3.9.2018 wieder an den Start.
Das haben die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern mehrheitlich auf einer außerordentlichen Präsidentenkonferenz der BRAK am 27.6.2018 beschlossen. Weitere Informationen über den beA-Webzugang erhalten Sie direkt auf der beA-Website der BRAK.