Saldo nach gerichtlicher Entscheidung oder Titulierung (SE)

Dieses Merkmal ist einzumelden nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids, Endurteils, gerichtlich protokollierten Vergleichs über eine rückständige Forderung, gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans, bestätigten Insolvenzplans, der Feststellung in der Tabelle, wenn die Forderung nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist, nach notarieller Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung (nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Titel) und nach Erwirkung eines Titels nach § 1082 ZPO. Die Meldung erfolgt anlassbezogen mit aktuellem Datum und Betrag nach einer Toleranzfrist entsprechend §§ 802 f. ZPO.

SCHUFASD-1