Forderungsrückgabe vom Inkasso an Gläubiger (RI)
Dieses Merkmal ist einzumelden, wenn ein Inkassounternehmen oder eine interne Inkassoabteilung einen Beitreibungsvorgang an den Auftraggeber zurückgibt.
Eine RI-Meldung ist nicht erforderlich, wenn unmittelbar nach Rückgabe durch das Inkassounternehmen/die interne Inkassoabteilung Folgemeldungen zwar mit abweichender SCHUFA-Kennziffer, aber unter der bisherigen Auftraggeberkennung und mit gleicher Kontonummer erfolgen. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Zuordnung zur bereits gemeldeten Forderung möglich. Diese wird auf die SCHUFA-Kennziffer des aktuellen Forderungsinhabers umgeschrieben.
Einzumelden sind hier der aktuelle Betrag samt Datum des Ereignisses.