Auf dem Programm-Desk Zwangsvollstreckung wurde die neue Funktion ZV-Durchsuchung eingeführt.  

Dahinter verbirgt sich die Möglichkeit zur automatisierten Erstellung eines Antrages auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen unter Verwendung des, durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Dezember 2022 eingeführten, aktuellen Formulars sowie eines Übersendungsanschreibens an die Mandantschaft. 

Optik und Handhabung der Funktion wurde an die sich in der Praxis bewährte Funktion ZV-Auftrag Formular angepasst. 

Die Funktionalität bildet den nunmehr vom Verordnungsgeber eingeführten, agilen Formularaufbau ab. Formularbestandteile wurden duplizierbar bzw. erweiterbar gestaltet und vermeiden so Anlagen und fördern die Übersichtlichkeit. Dabei wurde sich streng an den Ausfüllhinweisen des Verordnungsgebers orientiert. 

Gebührenberechnung und –buchung sowie die Speicherung in die E-Akte erfolgen in gewohnter Verfahrensweise. 

i-Hinweise führen durch das Programm bzw. bilden Ausfüllhinweise des Verordnungsgebers ab. 

Das erstellte Formular kann als PDF-Datei an den RA-MICRO beA-Postausgang zur Übermittlung via beA übergeben oder gedruckt werden. 

Da die aktuellen Formulare in ihrer Systematik von den bisher gültigen Formularen abweichen, ist es nicht möglich, bisher erstellte Entwürfe in die neuen Formulare zu übertragen. Bereits erstellte Entwürfe sollten unter der bisherigen Funktion ZV-PfÜB/Richterliche Durchsuchungsanordnung bis zum Ende der Übergangsfrist am 30.11.2023 ausgefertigt werden. 

Die Entwurfs-Funktion der neuen Funktion ZV-Durchsuchung befindet sich derzeit noch in Vorbereitung. 

Neu: 

Im Elektronischen Rechtsverkehr werden in der Dokumentenauswahl bei der Übernahme von Dokumenten aus der E-Akte nunmehr die Unterordner der E-Akte sowie eine etwaige farbliche Kennzeichnung von Dokumenten angezeigt. 

Zweck: 

Die Anzeige der Unterordner unterstützt die Organisation zur Abarbeitung von notariellen Sachverhalten im elektronischen Rechtsverkehr. 

Dokumente, die zur Übernahme an eine elektronische Nachricht im Grundbuchverkehr vorbereitet und insoweit farblich gekennzeichnet und/oder strukturiert in E-Akte Unterordnern zusammengestellt wurden, können nun einfacher ausgewählt werden. 

Funktion: 

Soweit in der E-Akte Unterordner für die betreffende Akte hinterlegt wurden, werden diese im oberen linken Bereich des Auswahlfensters angezeigt:

Bei Auswahl einen Unterordners werden nur die jeweils enthaltenen Schreiben dieses Unterordners angezeigt. 

Zusätzlich werden die Rubrikfarben anzeigt, wenn diese zu den Dokument-Metadaten in der E-Akte hinterlegt wurden: 

 

Neu: 

In der Funktion Elektronischen Beglaubigung/Signatur wurde die Option Unkenntlich eingebunden und die Vorschau optimiert.

 

Zweck: 

Die Dienstordnung für Notarinnen und Notare regelt nunmehr, dass ausgewählte Angaben zu den Beteiligten, z.B. private Wohnanschrift, nicht mehr in den Dokumenten, die in öffentlich beglaubigter Form an das Handels- oder ähnliche Register übermittelt werden, enthalten sein dürfen. 

Funktion: 

Die neue Option Unkenntlich befindet sich in der Abschlussleiste der Funktion Elektronische Beglaubigung/Signatur. 

Nach Auswahl dieser Funktion wird in der linken oberen Ecke ein weißes Rechteck angezeigt, 

welches mit der Maus an der gewünschten Stelle im Text platziert werden kann. Ebenfalls über die Mausbedienung kann die Größe des Rechtecks angepasst werden, so dass, der zu weißende Text vollständig verdeckt ist: 

 

Über die separaten Button OK und Abbruch: 

ist die Platzierung der zu weißenden Textpassage zu bestätigen oder abzubrechen. 

Bei Bestätigung mit OK wird der gewählte Text aus dem Dokument entfernt, beim Speichern des Dokumentes bleibt diese Textstelle weiß und kann nicht wiederhergestellt werden: 

In diesem Zusammenhang wurde die Schaltfläche zur Bearbeitung des Beglaubigungsvermerks aus der Abschlussleiste entfernt und direkt neben der Auswahl für den Beglaubigungsvermerk platziert: 

Über die Vorschau wird nun, anders als bisher, immer das vollständige Dokument inklusive Beglaubigungsvermerk – so angezeigt, wie es nach der Speicherung oder Signatur aussehen würde. Über die Lesezeichenfunktion in der linken Menüleiste, sind die einzelnen Bestandteile des Gesamtdokuments zur Anzeige auswählbar: 

Neu:

Im Modul Lohn/Gehalt wurden die durch das Bundesministerium der Finanzen im Juni veröffentlichten geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug, welche für die Abrechnungsmonate ab Juli 2023 anzuwenden sind, umgesetzt.

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ändern sich zum 01.07.2023 die Beiträge zur Pflegeversicherung gemäß § 55 SGB XI sowohl hinsichtlich der Beitragshöhe als auch hinsichtlich der unterschiedlichen Beiträge für Arbeitnehmer ohne Kinder und mit Kindern in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder und deren Alter.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt um 0,35 Prozentpunkte auf 3,40 Prozent und der Beitragszuschlag für Kinderlose wurde um 0,25 Prozentpunkte auf 0,6 Prozent angehoben. Für jedes weitere Kind ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind (bis zum Alter von 25 Jahren des jeweiligen Kindes) verringert sich der Beitrag für den Arbeitnehmer jeweils um weitere 0,25 Prozentpunkte. Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 SGB XI sind bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Wenn nicht mindestens 2 Kinder jünger als 25 Jahre sind, gilt der reguläre Beitragssatz von 3,4 Prozent. Der Beitragssatz für den Arbeitgeber ist in allen Fällen konstant bei 1,7 Prozent (Ausnahme Sachsen: 1,2 Prozent).

Zweck:

Anpassung der Gehaltsabrechnung an die Änderungen der Beiträge zur Pflegeversicherung infolge des PUEG.

Funktion:

Für die Ermittlung des Beitragssatzes kommt es künftig nicht mehr auf eine reine Elterneigenschaft an, sondern zusätzlich auch auf die Anzahl der Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein entsprechender Nachweis, in Form einer Geburtsurkunde, muss gegenüber dem Arbeitgeber erbracht werden.

Um zukünftig eine korrekte Lohn-/Gehaltsabrechnung zu gewährleisten, erhält jeder Benutzer beim Start des Moduls Lohn/Gehalt einmalig eine Hinweismeldung.

Monatliche Grunddaten:

Damit ab Juli 2023 in der Gehaltsabrechnung der neue Beitragssatz zur Pflegeversicherung berücksichtigt wird, muss in einem ersten Schritt der geänderte Basiswert in Höhe von 3,40 Prozent in der Programmfunktion Monatliche Grunddaten ändern > Karteikarte SV-Angaben > 14. Beitragssatz Pflegeversicherung für den Änderungszeitraum Juli – Dezember hinterlegt werden.

Erfolgte Änderungen können im Überblick monatliche Grunddaten überprüft werden. Grunddaten, die sich während des Jahres geändert haben, werden in blauer Schrift dargestellt.

Berechnungsdatum ab 01.07.2023:

Ab einem Berechnungsdatum 01.07.2023 steht in der Programmfunktion Mitarbeiterdaten ändern neben der Karteikarte SV eine zusätzliche Karteikarte SV-PV zur Verfügung.

Die bisher auf der Karteikarte SV enthaltene Option 137. Erhöhter Prozentsatz Pflegeversicherung für Kinderlose befindet sich nunmehr auf der Karteikarte SV-PV. Ein Hinweis auf der Karteikarte SV macht darauf aufmerksam.

War bei kinderlosen Arbeitnehmern die Option auf der Karteikarte SV zu 137. Erhöhter Prozentsatz Pflegeversicherung für Kinderlose bisher gesetzt, so wird diese Information für den Beitragszuschlag für Kinderlose automatisch auf Karteikarte SV-PV > 137 Erhöhter Prozentsatz Pflegeversicherung für Kinderlose übernommen.

War bei Arbeitnehmern mit Kindern die Option bisher nicht gesetzt, können (und müssen ab 01.07.2023) Angaben zu den Kindern zur Berechnung der Pflegeversicherung gemacht werden.

Sofern bei Ersterfassung bereits mehrere Kinder das 25. Lebensjahr erreicht haben, ist es ausreichend nur eines zu hinterlegen.

Eine der beiden Angaben ist zwingend erforderlich, damit das Verlassen der Mitarbeiterdaten möglich ist.

Ausnahme: Wenn ein Mitarbeiter das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Karteikarte SV-PV ohne Eingabe gespeichert werden.

Bei Mitarbeitern mit mehr als 5 Kindern sind die Kinder mit dem jüngsten Lebensalter einzutragen und die Angaben bei Änderungen durch neu hinzukommende Kinder entsprechend zu aktualisieren.

Überblick Mitarbeiterdaten anzeigen:

Erfolgte Änderungen können im Überblick Mitarbeiterdaten anzeigen überprüft werden. Daten, die sich während des Jahres geändert haben, werden in blauer Schrift dargestellt.

Abrechnungszeitraum bis 06/2023:

  • ja = PV-Beitragszuschlag Kinderlose
  • nein = kein PV-Beitragszuschlag Kinderlose

Abrechnungszeitraum ab 07/2023:

  • ja = PV-Beitragszuschlag Kinderlose
  • nein = kein PV-Beitragszuschlag Kinderlose (bei kinderlosen Mitarbeitern, die noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet haben oder bei Mitarbeitern mit Kindern, die nicht mindestens 2 Kinder unter 25 Jahren haben)
  • 1-4 = Anzahl der beitragsreduzierenden Kinder (numerische Anzahl der Kinder, die zu einem Beitragsabschlag führen, ausgehend von den Kindern, die in der Programmfunktion Mitarbeiterdaten ändernKarteikarte SV-PV hinterlegt sind und die ab dem 2. Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Beispiele für die Anzeige in der Tabelle bis 06/2023
137. PV-Beitragszuschlag Kinderlose / Anzahl beitragsreduzierende Kinder

Beispiele für die Anzeige in der Tabelle ab 07/2023
137. PV-Beitragszuschlag Kinderlose / Anzahl beitragsreduzierende Kinder

Gehalt berechnen:

Nachdem die monatlichen Grunddaten geändert und die notwendigen Anpassungen in den Mitarbeiterdaten vorgenommen wurden, kann eine Berechnung des Gehalts für den Monat Juli 2023 erfolgen.

Sofern Angaben zu Mitarbeitern fehlen, weist das Programm darauf hin und führt eine Abrechnung für diese Mitarbeiter nicht durch.

Die Funktion Jahresgehalt am Bildschirm berechnen berücksichtigt derzeit noch nicht die geänderten Beitragssätze zur Pflegeversicherung. Eine Anpassung wird mit einem der nächsten Patches erfolgen.

Verfügbar ab Version 2023.08.006