Neu:

Im Modul Lohn/Gehalt wurde die durch das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 13.02.2023 bekanntgegebene Änderung des neuen Ablaufplans zur Lohnsteuerberechnung (Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230,00 € und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260,00 €) umgesetzt. 

 

Zweck:

Die Änderungen bewirken, dass die vom Gesetzgeber verpflichtende Anwendung für Gehaltsberechnungen ab dem 01.04.2023 erfolgen kann. 

 

Funktion:

Die Änderungen sind rückwirkend zum 01.01.2023 anzuwenden. Daher sind die Gehälter für die einzelnen Mitarbeiter ab Januar 2023 chronologisch nochmals neu zu berechnen. 

Die geänderten Lohnsteuerwerte können im Anschluss über eine berichtigte Lohnsteueranmeldung für den jeweiligen Zeitraum (Monat oder Quartal) an das Finanzamt übermittelt werden. 

Im Falle ausgeschiedener Mitarbeiter, für die bereits eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt wurde, muss keine Nachberechnung erfolgen.

 

Verfügbar ab RA-MICRO Version 2023.04.001

Seit dem 01.01.2023 sind die für die Prüfung durch die Rentenversicherung notwendigen Daten elektronisch zu übermitteln (euBP).  

Auf Antrag des Arbeitgebers kann für Zeiträume bis 31.12.2026 auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden. RA-MICRO Kunden, die das Lohnprogramm verwenden, müssen diesen Antrag auf Befreiung stellen, da die Sozialversicherungsdaten manuell per sv.net übermittelt werden. Der Antrag auf Befreiung ist bei der zuständigen Rentenversicherung zu stellen.  

In RA-MICRO erscheint hierzu bei Verwendung des Lohnprogramms folgende Hinweismeldung: 

(Anpassungen Grenzen Mini- und Midijobs)

 

Mit der Erhöhung des Mindestlohns (12 €/h) zum 01.10.2022 haben sich auch die Grenzen für den Mini- und Midijob (Übergangsbereich/Gleitzone) verändert. Die Obergrenze für die Minijobs (geringfügige Beschäftigung) liegt nun bei 520 € im Monat. Der Midijobbereich (Übergangsbereich/Gleitzone) umfasst 520,01 € – 1.600 € im Monat. Weiterhin wurden für den Midijob ab 01.10.2022 der Faktor und die Berechnungsformel zur Ermittlung der Berechnungsbasis, sowie die Berechnungslogik für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge verändert.

Alles wurde entsprechend in RA-MICRO eingearbeitet und angepasst. Nunmehr kann in der Funktion „Mitarbeiterdaten ändern“ eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) mit einem Gehalt bis 520 € im Monat hinterlegt und abgerechnet werden.

Die Abrechnungen für Midijobs erfolgen ab Oktober automatisch nach den gültigen Regeln, wenn für den Mitarbeiter in „Mitarbeiterdaten ändern“ hinterlegt wurde, dass dieser im Übergangsbereich/Gleitzone abgerechnet werden soll. Die Hinterlegung und Abrechnung eines Gehaltes von 520,01 – 1.600 € im Monat ist nun möglich.

 

 

Verfügbar ab RA-MICRO Version 2022.10.003

 

 

Mit der Abrechnung für den Monat September 2022 gibt es in RA-MICRO die Möglichkeit, die Energiepreispauschale an die Mitarbeiter auszuzahlen.

Link zum Webinar

(Aktuelles aus dem Support vorab: Die EPP kann auch später abgerechnet und ausgezahlt werden, bitte dann aber wie unten beschrieben das Häckchen im September setzen.)

Voraussetzung dafür ist, dass über das Programmfenster Allgemeine Grunddaten ändern / Zulagen eine entsprechende Zulage angelegt wurde.

Für die Energiepreispauschale steht die Nr. 84 Zulage 11 zur Verfügung, welche lohnsteuerpflichtig und sozialversicherungsfrei ist. Diese kann direkt als Energiepreispauschale benannt werden, so dass ein konkreter Ausweis auf der Abrechnung erscheint.

Wurde eine entsprechende Zulage eingerichtet, kann über das Programmfenster Mitarbeiterdaten ändern / Zulagen für den Hinterlegungszeitraum September 2022 – September 2022 zu allen Mitarbeitern, die eine Energiepreispauschale erhalten sollen, der Auszahlungsbetrag von 300,00 € hinterlegt werden.

Darüber hinaus ist der Haken Energiepreispauschale zu setzen. Dieser fügt in der Lohnsteuerbescheinigung den von der Finanzverwaltung geforderten Ausweis als Kennzeichen E für eine erfolgte Zahlung hinzu.

Im Anschluss können die September Gehälter wie gewohnt berechnet werden. In der Funktion Druck Abrechnung und Listen steht die entsprechende Abrechnung zur Verfügung.

Im Programmfenster  Überblick Mitarbeiterdaten ist ebenfalls einsehbar, ob der Haken für die Energiepreispauschale gesetzt wurde.

Verfügbar ab RA-MICRO Version 2022.08.007

 

 

 

 

Mit der Abgabe der Lohnsteueranmeldung für den Monat August 2022 (bzw. für das 3. Quartal 2022 oder das Kalenderjahr 2022) gibt es die Möglichkeit, in RA-MICRO die Energiepreispauschale zu berücksichtigen.

Im Dialog zur Übermittlung der Elektronischen Lohnsteueranmeldung wird die Option Energiepreispauschale gesetzt. Daraufhin öffnet sich die Eingabe zur Erfassung des Betrages. Der zu erfassende Betrag kann manuell eingetragen werden. Der selbst ermittelte Betrag muss durch 300 teilbar und größer als 0 sein. Für weiterführende Informationen anbei folgender Link.

Nachdem ein Betrag erfasst und die Lohnsteueranmeldung verschickt wurde, wird dieser Betrag in Kennziffer 35 der Lohnsteueranmeldung abgebildet und summarisch von der Lohnsteuer abgezogen.

Die Auszahlung der Energiepreispauschale an die Mitarbeiter erfolgt mit der September 2022 Lohnabrechnung, zu der wir rechtzeitig ein weiteres Patch veröffentlichen.