Die zum 1. Oktober 2021 mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft tretenden Änderungen werden in den RVG Berechnungsfunktionen zur Verfügung gestellt. Sie betreffen auch die Vergütung der Rechtsanwälte, im Wesentlichen bei Nutzung der Tatbestände 2300 VV RVG sowie 1000 Nr. 2 VV RVG.

  • Mit Beginn des gewählten Leistungszeitraums werden neben der Geschäftsgebühr 2300 VV RVG die zwei neuen Tatbestände 2300 II 1 RVG Außergerichtliche Inkassodienstleistung über eine unbestrittene Forderung und Nr. 2300 II 2 RVG Außergerichtliche Inkassodienstleistung über eine unbestrittene Forderung in einem einfachen Fall zur Verfügung gestellt. Mit Auswahl dieser Tatbestände und einem Gegenstandswert bis 50,00 € beträgt die Wertgebühr nach § 13 Abs. 2 RVG neue Fassung (n. F.) 30,00 € statt 49,00 €. Bei Nr. 2300 II 1 RVG wird als Quote standardmäßig 0,9 vorgeschlagen, die Quote kann von 0,5 bis 1,3 gewählt werden. Bei Nr. 2300 II 2 RVG wird als Quote 0,5 vorgeschlagen und die Quote kann nicht geändert werden.
  • Für die Einigungsgebühr 1000 Nr. 2 VV RVG wird eine Quote von 0,7 vorgeschlagen. Die bisherige Deckelung des Gegenstandswerts bei Nutzung des Tatbestandes 1000 Nr. 2 VV RVG steigt von 20 auf 50 % des Streitwerts.

Zum 01.10.2021 treten gesetzliche Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft, welche von registrierten Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten, die Inkassodienstleistungen erbringen, zu berücksichtigen sind. Es kann zwischen bestrittenen und unbestrittenen Forderungen – oder Teilen davon – unterschieden werden.

Foko buchen: Bei Buchen einer Hauptforderung mit der Buchungsart 6 kann bei Inkassodienstleistung angegeben werden, ob es sich um eine bestrittene Forderung handelt.

Bei Buchen der Geschäftsgebühr 2300 VV RVG mit der Buchungsart 2 kann bei Wahl der Option Inkassodienstleistung angegeben werden, welcher Teil der Forderung bestritten und/oder unbestritten ist. Die entsprechenden Gebühren und Gebührensätze werden sodann angezeigt.

Nach erfolgter Buchung wird im Foko Fenster die Gesamtgebühr unter Berücksichtigung der Obergrenzenprüfung gem. § 15 Abs. 3 RVG unter Angabe der unterschiedlichen Gegenstandswerte angezeigt.

Mahnschreiben: Bei Wahl der Option Inkassodienstleistung werden die jeweilig gebuchten Gegenstandswerte für den bestrittenen und/oder den unbestrittenen Teil der Forderung vorgeschlagen.

Mahnverfahren: Entsprechend der gesetzlichen Regelung des neuen § 13e Abs. 1 RDG können registrierte Inkassodienstleister ab dem 01.10. für deren Tätigkeit eine Vergütung in der Höhe berechnen, die einem Rechtsanwalt nach dem RVG zusteht.

In den neuen Ordner Aktenanhänge, der sich unter dem Hauptknoten der jeweiligen E-Akte befindet, können nicht chronologisch benötigte externe Dokumente, z. B. aus dem Windows-Explorer, gesondert per Drag-and-drop gespeichert werden – vergleichbar mit der Aufbewahrung von Dokumenten in der Aktentasche des Anwalts:

Nach dem Ziehen eines oder mehrerer Dokumente auf den Ordner Aktenanhänge liest RA-MICRO deren Dateinamen als Bemerkung ein. Für jedes Dokument wird hierfür ein gesondertes Fenster aufgerufen. Die Bemerkungen können bei Bedarf überschrieben werden:

Klick auf den Ordner Aktenanhänge listet die enthaltenen Dokumente auf, weitere Dokumente können hier auch per Drag-and-drop hinzugefügt werden:

Mit Doppelklick können dort aufgelistete Dokumente mit dem ihnen im Windows Betriebssystem verknüpften Standardprogramm geöffnet werden.

Per Rechtsklick auf den Ordner Aktenanhänge in der E-Akte wird der Windows-Explorer mit dem separaten Ordner zur jeweiligen Akte geöffnet:

Installieren Sie einen Virenscanner und laden Sie zügig alle Updates! Das sind die beiden Tipps, die man immer wieder hört, wenn es um die Sicherheit des Computers geht. Doch einer dieser Ratschläge ist inzwischen überholt.

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