Gesetzlicher Zeitplan
Fahrplan bis 2022 zum Elektronischen Rechtsverkehr
Ausnahme bei Unerreichbarkeit: Die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Anwaltspostfach wird auch nach dem 1.1.2022 für die Anwaltschaft nicht bestehen, wenn die Justiz bzw. das Gericht aus technischen Gründen auf elektronischem Weg nicht erreichbar ist. Die Unmöglichkeit des Versandes ist unverzüglich glaubhaft zu machen (für den Zivilprozess: § 130 d Abs. 1 S. 2 und S. 3 ZPO n.F.).