Fragen und Antworten
zum Elektronischen Rechtsverkehr

FAQ:

Nein. Die ursprüngliche Vertragslaufzeit bleibt unverändert und verlängert sich – nach der Mindestlaufzeit von 2 Jahren – mangels Kündigung stets um ein weiteres Jahr. Für die verbleibende aktuelle Vertragslaufzeit fallen dann nur anteilige Kosten für die beA-Karte Signatur an.

Ja, wenn der Mandant mit Hilfe des EGVP-Bürgerclients ein EGVP-Bürgerpostfach eingerichtet hat, kann mit ihm auch direkt über das beA und sein EGVP-Bürgerpostfach kommuniziert werden. Andernfalls muss die beA-Nachricht zunächst aus dem beA in RA-MICRO (z. B. in die E-Akte) gespeichert und anschließend von dort aus z. B. über einen RA-MICRO E-Brief oder eine E-Mail an den Mandanten weitergeleitet werden.

Bei Fragen und Problemen zu Ihrem Chipkartenleser können Sie sich direkt an den Hersteller wenden: https://www.reiner-sct.com/support/support-anfrage/chipkartenleser.html.

Bis zum 31.12.2017 mussten Schriftsätze, die über das beA bei Gericht eingereicht wurden, eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten – entweder in der Nachricht oder als Anhang. Ab 2018 können prozessualrechtliche Erklärungen wie Schriftsätze vom Rechtsanwalt höchstpersönlich über sein beA an das Gericht übermittelt werden, ohne dass es einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf.

Wird ein Rechtsanwalt seinen gewohnten Büroablauf beibehalten und seine Mitarbeiter versenden lassen, kann er dauerhaft mit der qualifiziert elektronischen Signatur arbeiten und damit seine Schriftsätze (auch mehrere zugleich) vor dem Versand digital unterzeichnen (qualifiziert signieren).

Ja, wenn der betreffende Berufsträger in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Gemäß § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung richtet die Bundesrechtsanwaltskammer allen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein beA ein, unabhängig davon wo sie leben.

Nein. Die ursprüngliche Vertragslaufzeit bleibt unverändert und verlängert sich – nach der Mindestlaufzeit von 2 Jahren – mangels Kündigung stets um ein weiteres Jahr. Für die verbleibende aktuelle Vertragslaufzeit fallen dann nur anteilige Kosten für die beA-Karte Signatur an.

Ja. Zertifikate und Karten können Sie jederzeit über die Sperrhotline der Zertifizierungsstelle sperren lassen. Dafür ist die Angabe des in der Bestellung festgelegten Sperrkennworts erforderlich. Die Sperrhotline erreichen Sie unter: 0800 3550 100. Mangels Sperrkennwort kann eine Sperrung nur schriftlich an Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, Burgmauer 53, 50667 Köln erfolgen.

Unabhängig davon, ob Sie von vornherein eine beA-Karte Signatur bestellt haben oder Ihre beA-Karte Basis später zur beA-Karte Signatur aufwerten wollen, müssen Sie das qualifizierte Signaturzertifikat auf Ihre Karte „nachladen“. Zum Nachladen der qualifizierten elektronischen Signatur ist zunächst eine Identifizierung nach dem Signaturgesetz erforderlich. Dazu wird der Karteninhaber aufgefordert, sich bei einem Notar oder bei seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer zu identifizieren. Nach erfolgreicher Identifizierung erhält der Karteninhaber eine elektronische Mitteilung mit einer detaillierten Beschreibung, wie er das qualifizierte elektronische Zertifikat auf seine beA-Karte nachladen kann. Eine entsprechende Software stellt die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zur Verfügung. Die PIN für das qualifizierte elektronische Zertifikat wird ebenfalls elektronisch zugestellt.

Ja, wenn der Mandant mit Hilfe des EGVP-Bürgerclients ein EGVP-Bürgerpostfach eingerichtet hat, kann mit ihm auch direkt über das beA und sein EGVP-Bürgerpostfach kommuniziert werden. Andernfalls muss die beA-Nachricht zunächst aus dem beA in RA-MICRO (z. B. in die E-Akte) gespeichert und anschließend von dort aus z. B. über einen RA-MICRO E-Brief oder eine E-Mail an den Mandanten weitergeleitet werden.

Bis zum 31.12.2017 mussten Schriftsätze, die über das beA bei Gericht eingereicht wurden, eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten – entweder in der Nachricht oder als Anhang. Ab 2018 können prozessualrechtliche Erklärungen wie Schriftsätze vom Rechtsanwalt höchstpersönlich über sein beA an das Gericht übermittelt werden, ohne dass es einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf.

Wird ein Rechtsanwalt seinen gewohnten Büroablauf beibehalten und seine Mitarbeiter versenden lassen, kann er dauerhaft mit der qualifiziert elektronischen Signatur arbeiten und damit seine Schriftsätze (auch mehrere zugleich) vor dem Versand digital unterzeichnen (qualifiziert signieren).

Voraussetzung für die Authentifizierung eines Benutzers am beA sind ein oder mehrere im beA hinterlegte gültige und von einem deutschen Trustcenter ausgestellte Authentisierungszertifikate. Mindestens ein Authentisierungszertifikat muss durch den Benutzer bei der Erstregistrierung im beA hinterlegt werden. Weitere Zertifikate können sowohl bei der Erstregistrierung als auch im Rahmen der laufenden Verwendung des beA hinterlegt werden.

Bei Fragen und Problemen zu Ihrem Chipkartenleser können Sie sich direkt an den Hersteller wenden: https://www.reiner-sct.com/support/support-anfrage/chipkartenleser.html.

Ja. Zertifikate und Karten können Sie jederzeit über die Sperrhotline der Zertifizierungsstelle sperren lassen. Dafür ist die Angabe des in der Bestellung festgelegten Sperrkennworts erforderlich. Die Sperrhotline erreichen Sie unter: 0800 3550 100. Mangels Sperrkennwort kann eine Sperrung nur schriftlich an Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, Burgmauer 53, 50667 Köln erfolgen.

Ja. Zertifikate und Karten können über die Sperrhotline der Zertifizierungsstelle gesperrt werden. Dafür ist die Angabe des in der Bestellung festgelegten Sperrkennworts erforderlich. Die Sperrhotline erreichen Sie unter: 0800 3550 100. Mangels Sperrkennwort kann eine Sperrung nur schriftlich an Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, Burgmauer 53, 50667 Köln erfolgen.

Das Mailserversystem der BNotK versendet die Bestätigungs-E-Mail automatisch innerhalb weniger Sekunden. Sollten Sie dennoch keine E-Mail mit Informationen zum weiteren Vorgehen erhalten haben, kann dies mehrere Ursachen haben. Die Gründe hierfür können insbesondere sein:

  • Die E-Mail-Adresse wurde falsch hinterlegt.
  • Die Übermittlung der E-Mail ist verlangsamt (manche Mailserver benötigen längere Zeit für die Übermittlung der E-Mails oder es ergeben sich Verzögerungen durch die Überprüfung nach verdächtigen Merkmalen (Spam)) .
  • Beim Empfang einer E-Mail von einem unbekannten Absender übersenden manche Mailserver bedingt durch den „Reply-Me E-Mail-Schutz“ eine Anfrage an den Absender einer E-Mail mit einem spezifischen Inhalt, um damit zu bestätigen, dass sie von einer echten Person gesendet wurde. Da E-Mails von bea@bnotk.de automatisiert versendet werden, ist bea@bnotk.de aus technischen Gründen nicht in der Lage, solche E-Mails zu beantworten. Sollten Sie über eine solche Schutzfunktion verfügen, sollte diese so konfiguriert werden, dass E-Mails von der Adresse bea@bnotk.de akzeptiert werden.
  • Manche von bea@bnotk.de übersandte E-Mails können die auf Ihrem Mailserver eingestellte zulässige Gesamtgröße einer E-Mail übersteigen. Die E-Mail kann dadurch nicht zugestellt werden.
  • Es kann vorkommen, dass die E-Mail von Ihren Mail-Einstellungen (Anti-Spam Filter) als Spam eingestuft wurde. Bitte überprüfen Sie in diesem Fall Ihren Spam-Ordner.

Tipp 1: Beim Vorliegen allgemeiner Verbindungsprobleme mit Ihrem Mailserver besteht die Möglichkeit, sich eine E-Mail-Adresse bei einem der größeren Mailprovider (Google Mail, Yahoo Mail, Hotmail) anzulegen.
Tipp 2: Sie können das Anmeldeverfahren jederzeit wiederholen. Sie bekommen dann eine neue E-Mail zugesendet.

Das Bestellsystem entnimmt Ihre Stammdaten aus dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis. Sollte sich dort der Name Ihrer Kanzlei befinden, so wird dieser an das Bestellsystem übergeben.

Ja. Zertifikate und Karten können über die Sperrhotline der Zertifizierungsstelle gesperrt werden. Dafür ist die Angabe des in der Bestellung festgelegten Sperrkennworts erforderlich. Die Sperrhotline erreichen Sie unter: 0800 3550 100. Mangels Sperrkennwort kann eine Sperrung nur schriftlich an Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, Burgmauer 53, 50667 Köln erfolgen.

Die beA-Softwarezertifikate werden über einen Webbrowser zum Download bereitgestellt. Nähere Informationen erteilt die Zertifizierungsstelle der BNotK.

Nein. Weder die beA-Mitarbeiterkarte noch das beA-Softwarezertifikat sind von sich aus personalisiert. Sie können die beA-Mitarbeiterkarte und das beA-Softwarezertifikate daher innerhalb Ihrer Kanzlei frei verwenden. Der Zugriff des Mitarbeiters auf das beA wird über die Bedienoberfläche des beA gesteuert. Dort werden zu den Mitarbeitern bzw. deren Zertifikaten die jeweiligen Rechte eingeräumt.

Die Anwaltschaft erhält bei der Nutzung der neuen elektronischen Zugangswege die Wahlmöglichkeit, ob sie ein elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 SigG oder über einen sicheren Übermittlungsweg bei Gericht einreicht (§ 130a Abs. 3 ZPO-neu, Parallelregelungen existieren in den Verfahrensordnungen).

Aber auch bei Nutzung eines anderen „sicheren Übermittlungswegs“ muss die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt ggf. ein elektronisches Dokument zusätzlich qualifiziert elektronisch signieren, wenn das Gesetz dies vorschreibt (z. B. § 126a BGB).

Als zusätzlicher „sicherer Übermittlungsweg“ für die Anwaltschaft ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nach § 31a BRAO-neu durch das Gesetz eingeführt worden. Daneben gibt es weitere Transportwege, die vom Gesetzgeber als “sichere Übermittlungswege” qualifiziert werden, wie etwa der Versand über ein De-Mail-Postfach, wenn eine sichere Anmeldung hierzu erfolgt ist, über das Behördenpostfach und über andere bundeseinheitliche Übermittlungswege (vgl. § 130a Abs. 4 ZPO n.F.).

Das ERV-Gesetz sieht die elektronische Erreichbarkeit der Gerichte zum 1.1.2018 in folgenden Prozessordnungen vor: ZPO, FamFG, ArbGG, SozGG, VwGO, FGO. Ausgenommen von der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs ist die Verfassungsgerichtsbarkeit. Für die Strafgerichtsbarkeit wurde das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs erlassen, welches die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Strafsachen grundsätzlich auch ab dem 01.01.2018 vorsieht. Wegen der Opt-Out-Möglichkeiten ist der aktuelle Stand in den jeweiligen Rechtsverordnungen der einzelnen Bundesländer nachzulesen.

Karten und Chipkartenleser sind nicht miteinander gekoppelt, so dass, wenn es organisatorisch möglich und sinnvoll ist, auch mehrere Personen ein Lesegerät verwenden können. Sinnvoll dürfte es sein, für jeden Rechtsanwalt einen Chipkartenleser für den Zugriff auf das beA am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Mitarbeiter der Kanzlei, denen durch den jeweiligen Postfachinhaber Zugriff auf das beA gewährt wurde, benötigen zudem ein Chipkartenleser an ihrem Arbeitsplatz, wenn sie beA-Karte Mitarbeiter verwenden. Mehrere Mitarbeiter können an einem Arbeitsplatz mit ein und demselben Chipkartenleser arbeiten.

Es muss ein Chipkartenleser verwendet werden, der in Deutschland für die Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zugelassen ist, da bis 2018 über das beA versendete Schriftsätze auf diese Weise signiert sein müssen. Dazu ist ein nach Signaturgesetz bestätigtes Chipkartenlesegerät der Sicherheitsklasse 3 erforderlich, welches mit PIN-Pad und eigenem Display ausgestattet ist. Dadurch ist es möglich, eine PIN unabhängig von der Computertastatur einzugeben. Der Chipkartenleser wird über einen USB-Anschluss an den Computer angeschlossen, die digitale Verbindung erfolgt über eine Treibersoftware, die vom Hersteller des Chipkartenlesers mitgeliefert wird und vom Benutzer zu installieren ist. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer bietet zwei geeignete Chipkartenleser an: cyberJack® RFID komfort und cyberJack® secoder. Beide Geräte sind Produkte der REINER Kartengeräte GmbH und Co. KG und bei der Bundesnetzagentur als für qualifizierte elektronische Signaturen geeignet gelistet.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zur Sicherstellung des laufenden Kanzleibetriebs in der Übergangsphase nach Inbetriebnahme des beA eine angemessene Übergangsfrist mit der Justiz vereinbart, in der der EGVP-Client und das beA parallel betrieben werden können. Der EGVP-Bürger-Client wird nach den neuesten Informationen vom Mai 2018 noch einen Monat nach der Wiederinbetriebnahme des beA-Systems zur Verfügung stehen. Der Support für den EGVP-Bürger-Client wurde allerdings bereits zum 31.12.2016 eingestellt. Als Nachfolgeclient besteht die Möglichkeit, den Governikus Communicator Justiz Edition zu verwenden.

Unabhängig davon, ob Sie von vornherein eine beA-Karte Signatur bestellt haben oder Ihre beA-Karte Basis später zur beA-Karte Signatur aufwerten wollen, müssen Sie das qualifizierte Signaturzertifikat auf Ihre Karte „nachladen“. Zum Nachladen der qualifizierten elektronischen Signatur ist zunächst eine Identifizierung nach dem Signaturgesetz erforderlich. Dazu wird der Karteninhaber aufgefordert, sich bei einem Notar oder bei seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer zu identifizieren. Nach erfolgreicher Identifizierung erhält der Karteninhaber eine elektronische Mitteilung mit einer detaillierten Beschreibung, wie er das qualifizierte elektronische Zertifikat auf seine beA-Karte nachladen kann. Eine entsprechende Software stellt die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zur Verfügung. Die PIN für das qualifizierte elektronische Zertifikat wird ebenfalls elektronisch zugestellt.

Voraussetzung für die Authentifizierung eines Benutzers am beA sind ein oder mehrere im beA hinterlegte gültige und von einem deutschen Trustcenter ausgestellte Authentisierungszertifikate. Mindestens ein Authentisierungszertifikat muss durch den Benutzer bei der Erstregistrierung im beA hinterlegt werden. Weitere Zertifikate können sowohl bei der Erstregistrierung als auch im Rahmen der laufenden Verwendung des beA hinterlegt werden.

Da das beA nach dem Willen des Gesetzgebers und gemäß § 31a BRAO jedem Rechtsanwalt und jeder Rechtsanwältin persönlich zugeordnet ist, hat ein Kanzleiwechsel grundsätzlich keine Auswirkungen auf das beA oder die beA-Karte. Die persönliche Zuordnung wird durch einen Kanzleiwechsel grundsätzlich nicht betroffen.


Da das beA nach dem Willen des Gesetzgebers und gemäß § 31a BRAO jedem Rechtsanwalt und jeder Rechtsanwältin persönlich zugeordnet ist, hat ein Kanzleiwechsel grundsätzlich keine Auswirkungen auf das beA oder die beA-Karte. Die persönliche Zuordnung wird durch einen Kanzleiwechsel grundsätzlich nicht betroffen.

Es ist im Hinblick auf das beA ausreichend, wenn bei einem Kammerwechsel die Rechtsanwaltskammer die Eintragung im Gesamtverzeichnis nach § 31 BRAO aktualisiert. Bei einem Wechsel der Kammerzugehörigkeit benötigt die neue Rechtsanwaltskammer Ihre SAFE-ID, um die Eintragung vornehmen zu können.

Eine gesonderte Mitteilung über den Kammerwechsel an die Bundesrechtsanwaltskammer ist nicht erforderlich. Ebenfalls ist eine Änderung an der beA-Karte nicht erforderlich.

Nein. Für die Nutzung des beA sind besondere Zertifikate nötig, die auf dem Chip der beA-Karte enthalten sind. Es handelt sich dabei um ein so genanntes Authentisierungs- sowie Ver- und Entschlüsselungszertifikat und gegebenenfalls ein Signaturzertifikat. Darüber hinaus ist im Authentisierungs- und Verschlüsselungszertifikat die Postfachnummer des Rechtsanwalts enthalten. Nur damit ist eine Erstregistrierung möglich. Der neue Personalausweis enthält nur zwei dieser Zertifikate, nämlich ein Authentisierungszertifikat und gegebenenfalls ein Signaturzertifikat und genügt deshalb den Anforderungen nicht, da er keine Verschlüsselung ermöglicht.

Voraussetzung für die Authentifizierung eines Benutzers am beA sind ein oder mehrere im beA hinterlegte gültige und von einem deutschen Trustcenter ausgestellte Authentisierungszertifikate. Mindestens ein Authentisierungszertifikat muss durch den Benutzer bei der Erstregistrierung im beA hinterlegt werden. Weitere Zertifikate können sowohl bei der Erstregistrierung als auch im Rahmen der laufenden Verwendung des beA hinterlegt werden.

Ja. Jeder zugelassene Rechtsanwalt wird nach dem Willen des Gesetzgebers ein eigenes beA erhalten und benötigt daher eine beA-Karte. Das gilt unabhängig von der jeweiligen Kanzleiorganisations- und Rechtsform. Das heißt auch, dass Rechtsanwälte, die nicht in eigenem Namen nach außen auftreten, über das beA erreichbar sein müssen und dafür Sorge zu tragen haben, dass Posteingänge im beA zur Kenntnis genommen beziehungsweise bearbeitet werden. Eine automatische Weiterleitung aller Nachrichten zu einem anderen beA-Postfach ist nicht möglich. Zur Erleichterung wird es im beA eine so genannte Benachrichtigungsfunktion geben, d. h. im System kann eine E-Mail-Adresse hinterlegt werden, zu der dann bei eingehender Post automatisch eine Benachrichtigung gesandt wird.

Nein. Für die Nutzung des beA sind besondere Zertifikate nötig, die auf dem Chip der beA-Karte enthalten sind. Es handelt sich dabei um ein so genanntes Authentisierungs- sowie Ver- und Entschlüsselungszertifikat und gegebenenfalls ein Signaturzertifikat. Darüber hinaus ist im Authentisierungs- und Verschlüsselungszertifikat die Postfachnummer des Rechtsanwalts enthalten. Nur damit ist eine Erstregistrierung möglich. Der neue Personalausweis enthält nur zwei dieser Zertifikate, nämlich ein Authentisierungszertifikat und gegebenenfalls ein Signaturzertifikat und genügt deshalb den Anforderungen nicht, da er keine Verschlüsselung ermöglicht.

Ja. EGVP-Nachrichten können wie gewohnt versendet werden. Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) kann also wie auch bisher für Mahnanträge oder die Übermittlung sonstiger Dokumente an am EGVP-Verfahren teilnehmende Gerichte genutzt werden. Der EGVP-Bürgerclient kann noch bis zum 04.10.2018 genutzt werden. Für das Online-Mahnverfahren wie auch für das neue elektronische Schutzschriftenregister gilt: Zunächst muss ein Dokument gemäß den jeweiligen Spezifikationen erzeugt werden. Dieses Dokument kann auf jedem zugelassenen Kommunikationsweg an die Justiz übermittelt werden. Dafür kommen insbesondere der Governikus Communicator Justiz Edition als Nachfolgeclient für den EGVP-Bürgerclient, nach Bereitstellung das beA oder auch die DE-Mail (ab 2018) in Betracht.

Da das beA nach dem Willen des Gesetzgebers und gemäß § 31a BRAO jedem Rechtsanwalt und jeder Rechtsanwältin persönlich zugeordnet ist, hat ein Kanzleiwechsel grundsätzlich keine Auswirkungen auf das beA oder die beA-Karte. Die persönliche Zuordnung wird durch einen Kanzleiwechsel grundsätzlich nicht betroffen.

Es ist im Hinblick auf das beA ausreichend, wenn bei einem Kammerwechsel die Rechtsanwaltskammer die Eintragung im Gesamtverzeichnis nach § 31 BRAO aktualisiert. Bei einem Wechsel der Kammerzugehörigkeit benötigt die neue Rechtsanwaltskammer Ihre SAFE-ID, um die Eintragung vornehmen zu können.

Eine gesonderte Mitteilung über den Kammerwechsel an die Bundesrechtsanwaltskammer ist nicht erforderlich. Ebenfalls ist eine Änderung an der beA-Karte nicht erforderlich.

Der Gesetzgeber sieht verschiedene Möglichkeiten vor, wie Anwälte künftig mit den Gerichten elektronisch kommunizieren können:

  1. Das elektronische Dokument kann einerseits wie auch bisher mit der elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden.
  2. Alternativ kann die Nachricht auf einem anderen „sicheren Übermittlungsweg“ an das Gericht übersandt werden. In diesem Fall genügt die – auch elektronische – Namenswiedergabe unter dem Schriftsatz oder der Nachricht (wie bspw. der Absender in einer E-Mail).

Welche Übermittlungswege aus Sicht des Gesetzgebers “sicher” sind, ist für den Zivilprozess in § 130a Abs. 4 ZPO n.F. bestimmt. So beschreibt § 130a Abs. 4 ZPO n.F. u.a. den Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach als einen infrage kommenden und damit sicheren Übermittlungsweg. Aber auch die Verwendung eines De-Mail-Versanddienstes ist ein solcher „sicherer Weg“.

Für Anwälte wird gem. § 31a BRAO n.F. vorrangig der Versand über das elektronische Anwaltspostfach in Betracht kommen. Dieser Weg setzt eine sichere Anmeldung beim Anwaltspostfach mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln („Besitz und Wissen“) voraus. Eines davon ist ein Passwort. Das andere ist die spezielle beA-Karte. Die BRAK beabsichtigt, mehrere Sicherungsmittel zuzulassen, unter denen der Anwalt selbst wählen kann.

Die Kommunikation zwischen Portal und Gerichten wird voraussichtlich über den OSCI-Standard erfolgen, der auch beim Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) Verwendung findet und eine „Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ der Inhaltsdaten gewährleistet. Die gesamte Abwicklung wird voraussichtlich über eigene Server der BRAK erfolgen.

Darüber hinaus sollen keine hohen technischen Hürden vor die Nutzung des beA gestellt werden. Der Benutzer soll nur eine Internetverbindung und einen Computer benötigen. Die Anmeldung erfolgt derzeit direkt über das Internet(-portal).

Nein. Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird durch die Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 31a BRAO nur personenbezogen für eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereitgestellt. Für Kanzleien, auch solche, die als Rechtsanwaltsgesellschaft organisiert sind, ist kein eigenes beA-Postfach und keine beA-Karte vorgesehen.

Grundsätzlich ist das beA personenbezogen ausgestaltet (d. h. 1 Account pro Berufsträger). Gemäß § 31a Abs. 2 S. 2 BRAO n.F. ist es aber möglich, dass für das Postfach unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Rechtsanwälte und Kanzleimitarbeiter vorgesehen werden können.

Das besondere Anwaltspostfach soll und wird sich in die üblichen Arbeitsabläufe einer Kanzlei und die dort praktizierte Arbeits- und Aufgabenteilung einfügen. So können bspw. Anwaltskollegen und Kanzleimitarbeitern verschieden ausgestaltete Zugriffs- und Bearbeitungsrechte zugewiesen werden, sodass etwa Posteingänge nicht nur durch den Postfachinhaber selbst, sondern auch durch befugte Dritte gelesen und bearbeitet werden können. Möglicherweise kann auch eine Koppelung mehrerer Postfächer erfolgen, etwa um nur einen einzigen Posteingang kontrollieren und einen einzelnen Postausgang nutzen zu können. Durch die wechselseitige Vergabe verschiedener Zugriffsrechte kann somit faktisch ein sog. “virtuelles Kanzleipostfach” eingerichtet werden, welches die Posteingänge (und  -ausgänge) mehrerer Anwälte enthält und Mitarbeitern den Zugriff ermöglicht.

Ja. Zwar ist das Postfach grundsätzlich personengebunden an den einzelnen Berufsträger. Gemäß § 31a Abs. 2 S. 2 BRAO n.F. ist aber ausdrücklich geregelt, dass für das Postfach – unterschiedlich ausgestaltete – Zugangsberechtigungen für Rechtsanwälte und andere Personen vorgesehen werden können. So ist beispielsweise ein eingeschränkter Zugang dergestalt denkbar, dass Rechtsanwaltsfachangestellte Nachrichten aus dem Postfach abrufen, aber nicht selbst versenden können.

Ja. EGVP-Nachrichten können wie gewohnt versendet werden. Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) kann also wie auch bisher für Mahnanträge oder die Übermittlung sonstiger Dokumente an am EGVP-Verfahren teilnehmende Gerichte genutzt werden. Der EGVP-Bürgerclient kann noch bis zum 04.10.2018 genutzt werden. Für das Online-Mahnverfahren wie auch für das neue elektronische Schutzschriftenregister gilt: Zunächst muss ein Dokument gemäß den jeweiligen Spezifikationen erzeugt werden. Dieses Dokument kann auf jedem zugelassenen Kommunikationsweg an die Justiz übermittelt werden. Dafür kommen insbesondere der Governikus Communicator Justiz Edition als Nachfolgeclient für den EGVP-Bürgerclient, nach Bereitstellung das beA oder auch die DE-Mail (ab 2018) in Betracht.

Das ERV-Gesetz sieht ein gestaffeltes Inkrafttreten der verschiedenen Vorschriften in 3 Stufen vor:

  • 1. Stufe: ab 1.1.2016

Die Regelungen über die Errichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer sind bereits ab 01.01.2016 in Kraft getreten. Ab der Errichtung des beA-Systems ist die Empfangsbereitschaft jeder Anwältin/ jedes Anwalts für elektronische Anwaltspost über das beA herzustellen. Hierzu ist die BRAK gesetzlich verpflichtet.

  • 2. Stufe: ab 1.1.2018 – 1.1.2020

Frühestens ab 1.1.2018 besteht die Möglichkeit für die Anwaltschaft, elektronische Dokumente auch ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht über das besondere elektronische Anwaltspostfach einzureichen. Die Länder erhalten durch das Gesetz die Option, die Eröffnung des elektronischen Kommunikationswegs bis zum 31.12.2019 zu verschieben. Das Verschieben hat durch die Länder einheitlich für alle Gerichtsbarkeiten zu erfolgen (Art. 24 Abs. 1 S.2 sog. „Opt-Out“).

  • 3. Stufe: ab 1.1.2022

Spätestens ab 1.1.2022 wird eine gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt in Kraft treten. Die Landesjustizverwaltungen erhalten hierbei die Möglichkeit, das Inkrafttreten auf 01.01.2020 oder auf 01.01.2021 für jedes Land und jede Gerichtsbarkeit separat vorzuverlegen (Art. 24 Abs. 2 S. 1 sog. „Opt-In“). Die Vorverlegung ist jedoch nur zulässig, wenn allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die freiwillige Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zwei Jahre lang freiwillig ermöglicht wurde. So darf die verpflichtende Nutzung ab 1.1.2020 nur eingeführt werden, wenn bereits ab 1.1.2018 der Anwaltschaft der elektronische Zugang durch das besondere elektronische Postfach gewährt wurde.

Einschränkung: Die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Anwaltspostfach wird auch nach dem 1.1.2022 für die Anwaltschaft nicht bestehen, wenn die Justiz aus technischen Gründen nicht auf elektronischem Weg erreichbar ist. Die Unmöglichkeit des Versands ist unverzüglich glaubhaft zu machen (für den Zivilprozess: § 130d Abs. 1 S.2 und S.3 ZPO n.F.).

Der elektronische Rechtsverkehr zwischen Anwälten und Gerichten ist zum 1.1.2018 flächendeckend bundesweit eingeführt. Die einzelnen Landesregierungen können allerdings den Beginn für ihren Bereich und einheitlich für alle Gerichtsbarkeiten durch Rechtsverordnung auf den 1.1.2019 oder auch 1.1.2020 verschieben (Art. 24 Abs. 1 ERV-Gesetz, sog. „Opt-Out-Modell“).

Ab 2020 kann dann in einigen Bundesländern sogar bereits die Pflicht bestehen, an Gerichte elektronisch zu senden. Bundesweit vorgesehen ist die verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für alle Rechtsanwälte und Behörden ab dem 1. Januar 2022 (Art. 26 Abs. 7 ERV-Gesetz).

Ab dem 1.1.2022 gilt die Nutzungspflicht allgemein für Rechtsanwälte und Behörden. Ab 2022 wird mithin der elektronische Rechtsverkehr der einzige Kommunikationsweg für Anwälte und Behördenvertreter mit der Justiz sein.

Bereits im Jahr 2005 wurde mit dem Justizkommunikationsgesetz ein erster Versuch unternommen, den elektronischen Rechtsverkehr in Deutschland einzuführen. Das JKomG ermöglichte es, die auf die Papierform ausgerichteten Verfahrensordnungen insoweit umzugestalten, dass alle Verfahrensordnungen für die neuen elektronischen Kommunikationsformen und Archivierungsmöglichkeiten zugänglich sind.

Ursprünglich sollte der Elektronische Rechtsverkehr bereits im Jahr 2010 bundesweit eingeführt werden. Dazu hatten im Jahr 2007 das Bundesjustizministerium, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundesnotarkammer und der Deutsche Anwaltverein einen Zehn-Punkte-Plan zur Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs vorgelegt.

Ein „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“ wurde am 16.10.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat (mit zahlreichen Ausnahmeregelungen) zum 1.1.2018 in Kraft (Art. 26 Abs. 1). Spätestens zum 1.1.2022 treten die Regelungen bundesweit und dann für alle Rechtsanwälte verpflichtend in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an können alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit allen Gerichten nur noch elektronisch kommunizieren.

Links:

Weitere Informationen bzw. FAQ finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwalts- bzw. der Bundesnotarkammer:

DAV-Informationsangebot Digitale Anwaltschaft:

Wichtiger Hinweis: Das beA ging zum 3.9.2018 wieder an den Start.

Das haben die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern mehrheitlich auf einer außerordentlichen Präsidentenkonferenz der BRAK am 27.6.2018 beschlossen. Weitere Informationen über den beA-Webzugang erhalten Sie direkt auf der beA-Website der BRAK.