Zusammenfassend werden noch die Daten zur Person angezeigt, zu welcher der Anwender die Kontrollanfrage tätigt. Der Anwender muss zudem versichern, dass er ein berechtigtes Interesse an der Anfrage hat. Nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ist die Anfrage gemäß § 29 Absatz 2 Nr. 1 BDSG zulässig.
Die SCHUFA-Anfrage wird dann als E-Brief im Postausgang des E-Ausgangsfachs gespeichert.