Elektronischer Rechtsverkehr
Informationen für Rechtsanwälte.
Am 01.01.2016 hat für alle deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit der Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) endgültig das Zeitalter des elektronischen Rechtsverkehrs begonnen. Der Anwaltschaft kommt dabei insoweit eine Vorreiterrolle zu, als zunächst nur für Rechtsanwälte und Behörden die elektronische Kommunikation gesetzlich vorgeschrieben sein wird. Die Justiz soll erst später “zwingend” nachziehen, wenn die Ressourcen es erlauben und die notwendige digitale Infrastruktur und Ausstattung bereitstehen.
Ab 2016 war dann bereits die elektronische Kommunikation von Anwalt zu Anwalt und der Versand von Schriftstücken über das beA an Gerichte, die am Elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, möglich.
Ab 2018 soll dann erstmals auch die wechselseitige Zustellung nach der ZPO (und anderen Verfahrensordnungen) zwischen Gerichten und besonderem elektronischen Anwaltspostfach möglich, wenngleich noch nicht verpflichtend, sein.
Bereits 2020 kann in einigen Bundesländern sogar bereits die Pflicht bestehen, an Gerichte elektronisch zu senden, spätestens ab 2022 gilt diese Nutzungspflicht allgemein. Die gesetzlich vorgeschriebene Abschaffung der Papierakten an den Gerichten bis 2022 wird den elektronischen Posteingang und damit die Nutzung eines elektronischen E-Workflows in der Kanzlei und in der mobilen Nutzung – z. B. vor Gericht – zur Regel machen. Die klassische Papierakte ist ein Auslaufmodell, das in den 20er Jahren des 21. Jahrhunderts weitgehend aus den Kanzleien und Gerichten verschwunden sein wird. Die noch vorzuhaltenden Papier-Urkunden lassen sich unschwer in Sammelordnern aufbewahren.
Auf den folgenden Seiten möchten wir Sie auf dem Weg zum allgemeinen Elektronischen Rechtsverkehr begleiten und Sie fortlaufend über aktuelle Entwicklungen informieren. Bitte besuchen Sie regelmäßig unsere ERV-Seite, um sich in Sachen beA und ERV auf dem Laufenden zu halten.