Neu:
Die Funktionsweise des Kostenregisters wurde umfassend überarbeitet und an die gesetzlichen Bestimmungen angepasst.
Für die Herstellerbescheinigung wurde ein eigener Funktionsaufruf unter der Funktion Kostenregister eingefügt.
Zweck:
Die nachfolgend beschriebenen Funktionsanpassungen wurden erforderlich, um die Voraussetzungen zur Erteilung der Herstellerbescheinigung nach § 17 der Satzung Notarkasse bzw. § 19 der Satzung der Ländernotarkasse zu erfüllen.
Funktion:
Das Kostenregister wird mit Erteilung der Herstellerbescheinigung ausschließlich nach den Vorgaben der Notarkasse München bzw. der Ländernotarkasse Leipzig geführt.
In diesem Zusammenhang ist die Einstellung -Führung des KR gem. Empf. der Ländernotarkasse Leipzig- auf dem Reiter Bücher und Verzeichnisse der Notariats-Einstellungen entfallen:
Die Buchungen des Kostenregisters sind mit verbindlichem Druck desselben so festzuschreiben, dass Änderungen nicht mehr vollzogen werden können. Festgeschriebene Einträge werden mit einem Druckersymbol im Kostenregister gekennzeichnet:
Solange Einträge und Bewertungen des Kostenregisters unvollständig sind oder der aktuelle Monat noch nicht beendet ist, kann ein – die noch anfallenden Tätigkeiten im Kanzleialltag unterstützender – Vorläufiger Druck des Kostenregisters erfolgen. Dieser schreibt die bisherigen Buchungen noch nicht fest und wird als solcher gekennzeichnet.
Die erforderliche Herstellerbescheinigung, welche die korrekte Führung des Kostenregisters bestätigt, kann über einen eigenen Aufruf unterhalb der Funktion Kostenregister eingesehen und gedruckt werden: