Fragen und Antworten zum Elektronischen Rechtsverkehr und zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Der Hauptunterschied zwischen den beiden Varianten ist das Sicherheitsniveau und die notwendige Ausstattung. Während eine beA-Mitarbeiterkarte eine Chipkarte ist, die nicht vervielfältigt werden kann und für deren Verwendung ein Chipkartenlesegerät erforderlich ist, handelt es sich bei einem Softwarezertifikat um eine Datei. Diese muss in den Zertifikatsspeicher des Computers geladen werden, von dem das beA verwendet wird. Sowohl beA-Mitarbeiterkarte als auch Softwarezertifikat erfordern zusätzlich die Eingabe einer PIN.

Das Softwarezertifikat bietet Vorteile in der Handhabung – es wird insbesondere kein Chipkartenlesegerät benötigt. Es ist jedoch zugleich größere Sorgfalt beim Schutz vor unberechtigten Zugriffen auf das Zertifikat bzw. den Computer, auf dem es installiert ist, erforderlich, u. a. weil ein Softwarezertifikat kopiert werden kann. Einer Person, die die PIN für ein Softwarezertifikat kennt, kann dieses daher nicht mehr zuverlässig entzogen werden (es sollte stattdessen die Zuordnung des Softwarezertifikats zu dem Postfach entfernt werden).

Das Recht, selbst Rechte zu vergeben, kann einem Mitarbeiter, der ein Softwarezertifikat zur Anmeldung nutzt, aus Sicherheitsgründen nicht verliehen werden.

Mit der beA-Karte Signatur kann ein Rechtsanwalt dauerhaft seinen gewohnten Büroablauf beibehalten und Schriftsätze digital unterzeichnen (qualifiziert signieren), die die Mitarbeiter sodann versenden. Handelt es sich um mehrere Schriftsätze, müssen Sie nur einmal Ihre PIN eingeben und es wird eine sogenannte „Stapelsignatur“ ausgeführt. Bei der beA-Karte Signatur handelt es sich nämlich um eine sog. Stapelsignaturkarte (Multicard 100) als Einzelarbeitsplatzlösung, mit der bis zu 100 Signaturen mit einmaliger PIN-Eingabe erstellt werden können. Bei einer Vielzahl von zu versendenden elektronischen Schriftsätzen und anderen Dokumenten in der Rechtsanwaltskanzlei ist dieses Merkmal daher sehr zu empfehlen.

Nein. Die beA-Karte ist eine besondere Karte, welche Rechtsanwälte zur Registrierung im beA-System benötigen, hierfür wird mindestens die beA-Karte Basis benötigt. Diese kann aber auch nachträglich mit einem qualifizierten Zertifikat ausgestattet werden, sodass sie zusätzlich dieselben Funktionen wie eine vollwertige Signaturkarte (wie z. B. die Signaturkarte der BRAK oder eines anderen Herstellers) besitzt (beA-Karte Signatur). Die Signaturkarte der BRAK kann aber auch nach erstmaliger Anmeldung mit einer beA-Karte Basis oder beA-Karte Signatur im beA zur sicheren Anmeldung berechtigt werden, sodass Sie Ihre ggf. bereits vorhandene Signaturkarte der BRAK dauerhaft weiterverwenden können.

Die beA-Karte kostet als beA-Karte Basis 29,90 Euro zzgl. USt. / Jahr und als beA-Karte Signatur 49,90 Euro zzgl. USt. / Jahr mit einer jeweiligen Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.

Die beA-Karte Signatur bietet grundsätzlich den gleichen Leistungsumfang wie die beA-Karte Basis. Zusätzlich ist die Karte zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen einsetzbar. Damit können Sie nicht nur Nachrichten lesen, sondern ab sofort auch Schriftsätze nach § 130a ZPO aus dem beA versenden. Soll ein Mitarbeiter Schriftsätze nach § 130a ZPO versenden, um den gewohnten Büroablauf beizubehalten, muss der elektronische Schriftsatz auch nach 2018 (z. B. mittels der beA-Karte Signatur) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Rechtsanwalts versehen werden. Mit der qualifizierten elektronischen Signatur kann gem. §§ 126 Abs. 3, 126a BGB grundsätzlich auch die Schriftform bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen wie z. B. Kündigungen (vgl. aber z. B. Ausnahme gem. § 623 BGB) ersetzt werden. Mit der beA-Karte Basis geht dies nicht.

Für die Erstregistrierung und zur täglichen sicheren Anmeldung am beA ist die beA-Karte Basis ausreichend.  Auch nicht schriftformgebundene Erklärungen können damit versandt werden. Ab Januar 2018 ermöglicht die beA-Karte Basis für Anwälte auch den prozessrechtlich schriftformersetzenden Versand von Schriftsätzen, sofern der Anwalt selbst die Schriftsätze versendet. Für die beA-Karte Basis ist eine nachträgliche Aufwertung zur beA-Karte Signatur ohne Kartentausch möglich.

Jeder Nutzer benötigt für die Erstregistrierung mindestens eine beA-Karte Basis und einen geeigneten Chipkartenleser. Die beA-Karte Basis ist zur Erstregistrierung erforderlich und dient zur täglichen sicheren Anmeldung am beA. Nur nach Anmeldung am beA können Rechtsanwälte ihr beA-Postfach auf Posteingänge prüfen und elektronische Dokumente von Kollegen und sukzessive von der Justiz und Notaren sicher empfangen. Nicht schriftformgebundene Erklärungen können damit auch versandt werden. Ab Januar 2018 ermöglicht die beA-Karte Basis für Anwälte auch den prozessrechtlich schriftformersetzenden Versand von Schriftsätzen, sofern der Anwalt selbst die Schriftsätze versendet. Für die beA-Karte Basis ist eine nachträgliche Aufwertung zur beA-Karte Signatur ohne Kartentausch möglich.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur zugelassene Rechtsanwälte ein Postfach besitzen und die Postfächer der richtigen Person zugeordnet sind. Zu dieser erstmaligen Registrierung wird aus Gründen der Sicherheit eine spezielle beA-Karte benötigt, in der die Postfachnummer enthalten ist. Die beA-Karte kann nach dieser erstmaligen Registrierung dauerhaft für die tägliche Anmeldung am beA-Postfach verwendet werden.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zur Sicherstellung des laufenden Kanzleibetriebs in der Übergangsphase nach Inbetriebnahme des beA eine angemessene Übergangsfrist mit der Justiz vereinbart, in der der EGVP-Client und das beA parallel betrieben werden können. Der EGVP-Bürger-Client wird nach den neuesten Informationen vom Mai 2018 noch einen Monat nach der Wiederinbetriebnahme des beA-Systems zur Verfügung stehen. Der Support für den EGVP-Bürger-Client wurde allerdings bereits zum 31.12.2016 eingestellt. Als Nachfolgeclient besteht die Möglichkeit, den Governikus Communicator Justiz Edition zu verwenden.

 

Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs regelt den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) im Bereich der Strafprozessordnung und des Ordnungswidrigkeitsrechts, der grundsätzlich auch zum 1.1.2018 flächendeckend eingeführt wurde. Mehrere Bundesländer haben eine sog. Opt-out-Möglichkeit im Bereich des Ordnungswidrigkeitenverfahrens genutzt; einzelne Bundesländer zudem für den Bereich des Strafverfahrens. Kolleginnen und Kollegen, die in diesen Rechtsgebieten tätig sind, ist daher zu raten, sich vor Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs über die aktuelle Rechtslage zu informieren. Bitte informieren Sie sich für Ihr Bundesland zum Beispiel unter (http://bea.brak.de/achtung-opt-out).

Die für die Entwicklung und Bereitstellung der elektronischen Anwaltspostfächer entstehenden Kosten werden von der Bundesrechtsanwaltskammer über den Kammerbeitrag der regionalen Rechtsanwaltskammern erhoben und eingezogen. In welcher Form die regionalen Kammern diesen Betrag finanzieren, ist unterschiedlich geregelt. Zum Teil erfolgt dies durch eine Erhöhung der jährlichen Mitgliedsbeiträge, zum Teil über eine Umlagefinanzierung durch Rückgriff auf das jeweilige Kammervermögen/ Rückstellungen oder durch eine Mischfinanzierung aus den genannten Elementen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer jeweiligen Rechtsanwaltskammer, welche Finanzierung auf der Kammerversammlung beschlossen wurde. Für das Jahr 2018 hat die BRAK-Hauptversammlung im Mai 2017 beschlossen, dass die Kammern pro Mitglied einen beA-Beitrag von 58 Euro abzuführen haben. Überschüsse aus dem Vorjahr werden jeweils in die nächsten Haushaltsjahre vorgetragen; so wurde z. B. der Beitrag für 2018 um 9 Euro gegenüber dem Vorjahr reduziert.