Fragen und Antworten zum Elektronischen Rechtsverkehr und zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Nein. Die ursprüngliche Vertragslaufzeit bleibt unverändert und verlängert sich – nach der Mindestlaufzeit von 2 Jahren – mangels Kündigung stets um ein weiteres Jahr. Für die verbleibende aktuelle Vertragslaufzeit fallen dann nur anteilige Kosten für die beA-Karte Signatur an.

Ja, wenn der Mandant mit Hilfe des EGVP-Bürgerclients ein EGVP-Bürgerpostfach eingerichtet hat, kann mit ihm auch direkt über das beA und sein EGVP-Bürgerpostfach kommuniziert werden. Andernfalls muss die beA-Nachricht zunächst aus dem beA in RA-MICRO (z. B. in die E-Akte) gespeichert und anschließend von dort aus z. B. über einen RA-MICRO E-Brief oder eine E-Mail an den Mandanten weitergeleitet werden.

 

 

Bei Fragen und Problemen zu Ihrem Chipkartenleser können Sie sich direkt an den Hersteller wenden: https://www.reiner-sct.com/support/support-anfrage/chipkartenleser.html.

Ja. Zertifikate und Karten können Sie jederzeit über die Sperrhotline der Zertifizierungsstelle sperren lassen. Dafür ist die Angabe des in der Bestellung festgelegten Sperrkennworts erforderlich. Die Sperrhotline erreichen Sie unter: 0800 3550 100. Mangels Sperrkennwort kann eine Sperrung nur schriftlich an Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, Burgmauer 53, 50667 Köln erfolgen.

Ja. Zertifikate und Karten können über die Sperrhotline der Zertifizierungsstelle gesperrt werden. Dafür ist die Angabe des in der Bestellung festgelegten Sperrkennworts erforderlich. Die Sperrhotline erreichen Sie unter: 0800 3550 100. Mangels Sperrkennwort kann eine Sperrung nur schriftlich an Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, Burgmauer 53, 50667 Köln erfolgen.

Bis zum 31.12.2017 mussten Schriftsätze, die über das beA bei Gericht eingereicht wurden, eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten – entweder in der Nachricht oder als Anhang. Ab 2018 können prozessualrechtliche Erklärungen wie Schriftsätze vom Rechtsanwalt höchstpersönlich über sein beA an das Gericht übermittelt werden, ohne dass es einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf.

Wird ein Rechtsanwalt seinen gewohnten Büroablauf beibehalten und seine Mitarbeiter versenden lassen, kann er dauerhaft mit der qualifiziert elektronischen Signatur arbeiten und damit seine Schriftsätze (auch mehrere zugleich) vor dem Versand digital unterzeichnen (qualifiziert signieren).

Unabhängig davon, ob Sie von vornherein eine beA-Karte Signatur bestellt haben oder Ihre beA-Karte Basis später zur beA-Karte Signatur aufwerten wollen, müssen Sie das qualifizierte Signaturzertifikat auf Ihre Karte „nachladen“. Zum Nachladen der qualifizierten elektronischen Signatur ist zunächst eine Identifizierung nach dem Signaturgesetz erforderlich. Dazu wird der Karteninhaber aufgefordert, sich bei einem Notar oder bei seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer zu identifizieren. Nach erfolgreicher Identifizierung erhält der Karteninhaber eine elektronische Mitteilung mit einer detaillierten Beschreibung, wie er das qualifizierte elektronische Zertifikat auf seine beA-Karte nachladen kann. Eine entsprechende Software stellt die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zur Verfügung. Die PIN für das qualifizierte elektronische Zertifikat wird ebenfalls elektronisch zugestellt.

Voraussetzung für die Authentifizierung eines Benutzers am beA sind ein oder mehrere im beA hinterlegte gültige und von einem deutschen Trustcenter ausgestellte Authentisierungszertifikate. Mindestens ein Authentisierungszertifikat muss durch den Benutzer bei der Erstregistrierung im beA hinterlegt werden. Weitere Zertifikate können sowohl bei der Erstregistrierung als auch im Rahmen der laufenden Verwendung des beA hinterlegt werden.

Das Mailserversystem der BNotK versendet die Bestätigungs-E-Mail automatisch innerhalb weniger Sekunden. Sollten Sie dennoch keine E-Mail mit Informationen zum weiteren Vorgehen erhalten haben, kann dies mehrere Ursachen haben. Die Gründe hierfür können insbesondere sein:

  • Die E-Mail-Adresse wurde falsch hinterlegt.
  • Die Übermittlung der E-Mail ist verlangsamt (manche Mailserver benötigen längere Zeit für die Übermittlung der E-Mails oder es ergeben sich Verzögerungen durch die Überprüfung nach verdächtigen Merkmalen (Spam)) .
  • Beim Empfang einer E-Mail von einem unbekannten Absender übersenden manche Mailserver bedingt durch den „Reply-Me E-Mail-Schutz“ eine Anfrage an den Absender einer E-Mail mit einem spezifischen Inhalt, um damit zu bestätigen, dass sie von einer echten Person gesendet wurde. Da E-Mails von bea@bnotk.de automatisiert versendet werden, ist bea@bnotk.de aus technischen Gründen nicht in der Lage, solche E-Mails zu beantworten. Sollten Sie über eine solche Schutzfunktion verfügen, sollte diese so konfiguriert werden, dass E-Mails von der Adresse bea@bnotk.de akzeptiert werden.
  • Manche von bea@bnotk.de übersandte E-Mails können die auf Ihrem Mailserver eingestellte zulässige Gesamtgröße einer E-Mail übersteigen. Die E-Mail kann dadurch nicht zugestellt werden.
  • Es kann vorkommen, dass die E-Mail von Ihren Mail-Einstellungen (Anti-Spam Filter) als Spam eingestuft wurde. Bitte überprüfen Sie in diesem Fall Ihren Spam-Ordner.

Tipp 1: Beim Vorliegen allgemeiner Verbindungsprobleme mit Ihrem Mailserver besteht die Möglichkeit, sich eine E-Mail-Adresse bei einem der größeren Mailprovider (Google Mail, Yahoo Mail, Hotmail) anzulegen.
Tipp 2: Sie können das Anmeldeverfahren jederzeit wiederholen. Sie bekommen dann eine neue E-Mail zugesendet.