Bis zum 31.12.2017 mussten Schriftsätze, die über das beA bei Gericht eingereicht wurden, eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten – entweder in der Nachricht oder als Anhang. Ab 2018 können prozessualrechtliche Erklärungen wie Schriftsätze vom Rechtsanwalt höchstpersönlich über sein beA an das Gericht übermittelt werden, ohne dass es einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf.

Wird ein Rechtsanwalt seinen gewohnten Büroablauf beibehalten und seine Mitarbeiter versenden lassen, kann er dauerhaft mit der qualifiziert elektronischen Signatur arbeiten und damit seine Schriftsätze (auch mehrere zugleich) vor dem Versand digital unterzeichnen (qualifiziert signieren).

Ja, wenn der betreffende Berufsträger in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Gemäß § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung richtet die Bundesrechtsanwaltskammer allen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein beA ein, unabhängig davon wo sie leben.

Die Weiterverwendung einer bereits vorhandenen Signaturkarte ist grundsätzlich möglich. Allerdings wird für die Erstregistrierung eines Rechtsanwaltes im beA-System die beA-Karte benötigt. Wenn Sie bereits über eine Signaturkarte verfügen, können Sie für die Erstregistrierung die beA-Karte Basis verwenden und die Signaturkarte als weiteres sicheres Anmeldemedium im beA-Postfach berechtigen.

Anwaltsnotaren ist es jedoch berufsrechtlich verwehrt, ihre Signaturkarte mit Notarattribut zu verwenden, da diese nur für notarielle Amtstätigkeiten verwendet werden darf. Eine Signaturkarte der BRAK oder anderer Hersteller lässt sich demgegenüber wie beschrieben berechtigen.

Mit der beA-Karte Signatur kann ein Rechtsanwalt dauerhaft seinen gewohnten Büroablauf beibehalten und Schriftsätze digital unterzeichnen (qualifiziert signieren), die die Mitarbeiter sodann versenden. Handelt es sich um mehrere Schriftsätze, müssen Sie nur einmal Ihre PIN eingeben und es wird eine sogenannte „Stapelsignatur“ ausgeführt. Bei der beA-Karte Signatur handelt es sich nämlich um eine sog. Stapelsignaturkarte (Multicard 100) als Einzelarbeitsplatzlösung, mit der bis zu 100 Signaturen mit einmaliger PIN-Eingabe erstellt werden können. Bei einer Vielzahl von zu versendenden elektronischen Schriftsätzen und anderen Dokumenten in der Rechtsanwaltskanzlei ist dieses Merkmal daher sehr zu empfehlen.

Die beA-Karte Signatur bietet grundsätzlich den gleichen Leistungsumfang wie die beA-Karte Basis. Zusätzlich ist die Karte zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen einsetzbar. Damit können Sie nicht nur Nachrichten lesen, sondern ab sofort auch Schriftsätze nach § 130a ZPO aus dem beA versenden. Soll ein Mitarbeiter Schriftsätze nach § 130a ZPO versenden, um den gewohnten Büroablauf beizubehalten, muss der elektronische Schriftsatz auch nach 2018 (z. B. mittels der beA-Karte Signatur) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Rechtsanwalts versehen werden. Mit der qualifizierten elektronischen Signatur kann gem. §§ 126 Abs. 3, 126a BGB grundsätzlich auch die Schriftform bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen wie z. B. Kündigungen (vgl. aber z. B. Ausnahme gem. § 623 BGB) ersetzt werden. Mit der beA-Karte Basis geht dies nicht.

Für die Erstregistrierung und zur täglichen sicheren Anmeldung am beA ist die beA-Karte Basis ausreichend.  Auch nicht schriftformgebundene Erklärungen können damit versandt werden. Ab Januar 2018 ermöglicht die beA-Karte Basis für Anwälte auch den prozessrechtlich schriftformersetzenden Versand von Schriftsätzen, sofern der Anwalt selbst die Schriftsätze versendet. Für die beA-Karte Basis ist eine nachträgliche Aufwertung zur beA-Karte Signatur ohne Kartentausch möglich.

Jeder Nutzer benötigt für die Erstregistrierung mindestens eine beA-Karte Basis und einen geeigneten Chipkartenleser. Die beA-Karte Basis ist zur Erstregistrierung erforderlich und dient zur täglichen sicheren Anmeldung am beA. Nur nach Anmeldung am beA können Rechtsanwälte ihr beA-Postfach auf Posteingänge prüfen und elektronische Dokumente von Kollegen und sukzessive von der Justiz und Notaren sicher empfangen. Nicht schriftformgebundene Erklärungen können damit auch versandt werden. Ab Januar 2018 ermöglicht die beA-Karte Basis für Anwälte auch den prozessrechtlich schriftformersetzenden Versand von Schriftsätzen, sofern der Anwalt selbst die Schriftsätze versendet. Für die beA-Karte Basis ist eine nachträgliche Aufwertung zur beA-Karte Signatur ohne Kartentausch möglich.

Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs regelt den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) im Bereich der Strafprozessordnung und des Ordnungswidrigkeitsrechts, der grundsätzlich auch zum 1.1.2018 flächendeckend eingeführt wurde. Mehrere Bundesländer haben eine sog. Opt-out-Möglichkeit im Bereich des Ordnungswidrigkeitenverfahrens genutzt; einzelne Bundesländer zudem für den Bereich des Strafverfahrens. Kolleginnen und Kollegen, die in diesen Rechtsgebieten tätig sind, ist daher zu raten, sich vor Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs über die aktuelle Rechtslage zu informieren. Bitte informieren Sie sich für Ihr Bundesland zum Beispiel unter (http://bea.brak.de/achtung-opt-out).

Die für die Entwicklung und Bereitstellung der elektronischen Anwaltspostfächer entstehenden Kosten werden von der Bundesrechtsanwaltskammer über den Kammerbeitrag der regionalen Rechtsanwaltskammern erhoben und eingezogen. In welcher Form die regionalen Kammern diesen Betrag finanzieren, ist unterschiedlich geregelt. Zum Teil erfolgt dies durch eine Erhöhung der jährlichen Mitgliedsbeiträge, zum Teil über eine Umlagefinanzierung durch Rückgriff auf das jeweilige Kammervermögen/ Rückstellungen oder durch eine Mischfinanzierung aus den genannten Elementen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer jeweiligen Rechtsanwaltskammer, welche Finanzierung auf der Kammerversammlung beschlossen wurde. Für das Jahr 2018 hat die BRAK-Hauptversammlung im Mai 2017 beschlossen, dass die Kammern pro Mitglied einen beA-Beitrag von 58 Euro abzuführen haben. Überschüsse aus dem Vorjahr werden jeweils in die nächsten Haushaltsjahre vorgetragen; so wurde z. B. der Beitrag für 2018 um 9 Euro gegenüber dem Vorjahr reduziert.

Das besondere elektronische Anwaltspostfach wurde per Gesetz eingeführt, um die Voraussetzungen für eine sichere digitale Kommunikation zwischen Anwälten untereinander sowie zwischen der Anwaltschaft und der Justiz zu schaffen. Damit soll zugleich der derzeit noch bestehende “Flickenteppich” beim elektronischen Rechtsverkehr innerhalb der einzelnen Bundesländer beseitigt und eine bundesweit flächendeckende elektronische Infrastruktur geschaffen werden. Das beA wird – ggf. nach einer kurzen Umstellungsphase – zu einer Effektivierung und Beschleunigung der Arbeitsabläufe innerhalb der Kanzlei führen. Mittelfristig wird die ausschließlich elektronische Kommunikation zu einer Verkürzung der Postlaufzeiten und einer Einsparung an Druck-, Papier- und Portokosten führen.