Ja. Zertifikate und Karten können über die Sperrhotline der Zertifizierungsstelle gesperrt werden. Dafür ist die Angabe des in der Bestellung festgelegten Sperrkennworts erforderlich. Die Sperrhotline erreichen Sie unter: 0800 3550 100. Mangels Sperrkennwort kann eine Sperrung nur schriftlich an Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, Burgmauer 53, 50667 Köln erfolgen.

Die beA-Softwarezertifikate werden über einen Webbrowser zum Download bereitgestellt. Nähere Informationen erteilt die Zertifizierungsstelle der BNotK.

Nein. Weder die beA-Mitarbeiterkarte noch das beA-Softwarezertifikat sind von sich aus personalisiert. Sie können die beA-Mitarbeiterkarte und das beA-Softwarezertifikate daher innerhalb Ihrer Kanzlei frei verwenden. Der Zugriff des Mitarbeiters auf das beA wird über die Bedienoberfläche des beA gesteuert. Dort werden zu den Mitarbeitern bzw. deren Zertifikaten die jeweiligen Rechte eingeräumt.

Das beA-Softwarezertifikat ist ein fortgeschrittenes Softwarezertifikat, das auf einem Speichermedium wie einem USB-Stick oder auf einem Rechner direkt installiert wird. Es kann beispielsweise verwendet werden, um als Rechtsanwalt Nachrichten auf dem Laptop unterwegs abzurufen. Ist ein Mitarbeiter dazu befugt worden, kann er mit dem beA-Softwarezertifikat Nachrichten im Postfach lesen und vom Rechtsanwalt qualifiziert signierte oder nicht der Schriftform unterliegende Nachrichten absenden.

Bei Nutzung der in RA-MICRO integrierten beA-Schnittstelle der BRAK können mit einem Softwarezertifikat die Nachrichten automatisch abgerufen werden, ohne dass in bestimmten Zeitabständen die zweifache PIN-Eingabe über das Kartenlesegerät notwendig wird, wie es bei einem Abruf über die beA-Karten der Fall ist. Dies kann den Workflow effizienter gestalten.

Das Recht, selbst Befugnisse zu vergeben, kann einem Mitarbeiter, der ein beA-Softwarezertifikat zur Anmeldung nutzt, aus Sicherheitsgründen nicht verliehen werden. Da beA-Softwarezertifikate kopierbar sind, ist besondere organisatorische Sorgfalt geboten. Bei einem Mitarbeiterwechsel sollte das diesem zugeordnete beA-Softwarezertifikat besser gesperrt und erneuert werden.

Auch die beA-Mitarbeiterkarte ist mit einem sogenannten fortgeschrittenen Zertifikat ausgestattet. Damit kann der Mitarbeiter eines Rechtsanwalts sich am beA anmelden und, je nach Umfang der übertragenen Rechte, beispielsweise Nachrichten lesen und vom Rechtsanwalt qualifiziert signierte oder nicht der Schriftform unterliegende Nachrichten versenden. Wenn der Rechtsanwalt die entsprechende Befugnis erteilt hat, können Mitarbeiter auch anderen Personen Rechte am Postfach einräumen.

Der Hauptunterschied zwischen den beiden Varianten ist das Sicherheitsniveau und die notwendige Ausstattung. Während eine beA-Mitarbeiterkarte eine Chipkarte ist, die nicht vervielfältigt werden kann und für deren Verwendung ein Chipkartenlesegerät erforderlich ist, handelt es sich bei einem Softwarezertifikat um eine Datei. Diese muss in den Zertifikatsspeicher des Computers geladen werden, von dem das beA verwendet wird. Sowohl beA-Mitarbeiterkarte als auch Softwarezertifikat erfordern zusätzlich die Eingabe einer PIN.

Das Softwarezertifikat bietet Vorteile in der Handhabung – es wird insbesondere kein Chipkartenlesegerät benötigt. Es ist jedoch zugleich größere Sorgfalt beim Schutz vor unberechtigten Zugriffen auf das Zertifikat bzw. den Computer, auf dem es installiert ist, erforderlich, u. a. weil ein Softwarezertifikat kopiert werden kann. Einer Person, die die PIN für ein Softwarezertifikat kennt, kann dieses daher nicht mehr zuverlässig entzogen werden (es sollte stattdessen die Zuordnung des Softwarezertifikats zu dem Postfach entfernt werden).

Das Recht, selbst Rechte zu vergeben, kann einem Mitarbeiter, der ein Softwarezertifikat zur Anmeldung nutzt, aus Sicherheitsgründen nicht verliehen werden.