Fragen und Antworten zum Elektronischen Rechtsverkehr und zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Karten und Chipkartenleser sind nicht miteinander gekoppelt, so dass, wenn es organisatorisch möglich und sinnvoll ist, auch mehrere Personen ein Lesegerät verwenden können. Sinnvoll dürfte es sein, für jeden Rechtsanwalt einen Chipkartenleser für den Zugriff auf das beA am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Mitarbeiter der Kanzlei, denen durch den jeweiligen Postfachinhaber Zugriff auf das beA gewährt wurde, benötigen zudem ein Chipkartenleser an ihrem Arbeitsplatz, wenn sie beA-Karte Mitarbeiter verwenden. Mehrere Mitarbeiter können an einem Arbeitsplatz mit ein und demselben Chipkartenleser arbeiten.

Nein. Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird durch die Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 31a BRAO nur personenbezogen für eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereitgestellt. Für Kanzleien, auch solche, die als Rechtsanwaltsgesellschaft organisiert sind, ist kein eigenes beA-Postfach und keine beA-Karte vorgesehen.

Ja, wenn der betreffende Berufsträger in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Gemäß § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung richtet die Bundesrechtsanwaltskammer allen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein beA ein, unabhängig davon wo sie leben.

Ja. Jeder zugelassene Rechtsanwalt wird nach dem Willen des Gesetzgebers ein eigenes beA erhalten und benötigt daher eine beA-Karte. Das gilt unabhängig von der jeweiligen Kanzleiorganisations- und Rechtsform. Das heißt auch, dass Rechtsanwälte, die nicht in eigenem Namen nach außen auftreten, über das beA erreichbar sein müssen und dafür Sorge zu tragen haben, dass Posteingänge im beA zur Kenntnis genommen beziehungsweise bearbeitet werden. Eine automatische Weiterleitung aller Nachrichten zu einem anderen beA-Postfach ist nicht möglich. Zur Erleichterung wird es im beA eine so genannte Benachrichtigungsfunktion geben, d. h. im System kann eine E-Mail-Adresse hinterlegt werden, zu der dann bei eingehender Post automatisch eine Benachrichtigung gesandt wird.

Nein. Für die Nutzung des beA sind besondere Zertifikate nötig, die auf dem Chip der beA-Karte enthalten sind. Es handelt sich dabei um ein so genanntes Authentisierungs- sowie Ver- und Entschlüsselungszertifikat und gegebenenfalls ein Signaturzertifikat. Darüber hinaus ist im Authentisierungs- und Verschlüsselungszertifikat die Postfachnummer des Rechtsanwalts enthalten. Nur damit ist eine Erstregistrierung möglich. Der neue Personalausweis enthält nur zwei dieser Zertifikate, nämlich ein Authentisierungszertifikat und gegebenenfalls ein Signaturzertifikat und genügt deshalb den Anforderungen nicht, da er keine Verschlüsselung ermöglicht.

Die Weiterverwendung einer bereits vorhandenen Signaturkarte ist grundsätzlich möglich. Allerdings wird für die Erstregistrierung eines Rechtsanwaltes im beA-System die beA-Karte benötigt. Wenn Sie bereits über eine Signaturkarte verfügen, können Sie für die Erstregistrierung die beA-Karte Basis verwenden und die Signaturkarte als weiteres sicheres Anmeldemedium im beA-Postfach berechtigen.

Anwaltsnotaren ist es jedoch berufsrechtlich verwehrt, ihre Signaturkarte mit Notarattribut zu verwenden, da diese nur für notarielle Amtstätigkeiten verwendet werden darf. Eine Signaturkarte der BRAK oder anderer Hersteller lässt sich demgegenüber wie beschrieben berechtigen.

Es muss ein Chipkartenleser verwendet werden, der in Deutschland für die Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zugelassen ist, da bis 2018 über das beA versendete Schriftsätze auf diese Weise signiert sein müssen. Dazu ist ein nach Signaturgesetz bestätigtes Chipkartenlesegerät der Sicherheitsklasse 3 erforderlich, welches mit PIN-Pad und eigenem Display ausgestattet ist. Dadurch ist es möglich, eine PIN unabhängig von der Computertastatur einzugeben. Der Chipkartenleser wird über einen USB-Anschluss an den Computer angeschlossen, die digitale Verbindung erfolgt über eine Treibersoftware, die vom Hersteller des Chipkartenlesers mitgeliefert wird und vom Benutzer zu installieren ist. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer bietet zwei geeignete Chipkartenleser an: cyberJack® RFID komfort und cyberJack® secoder. Beide Geräte sind Produkte der REINER Kartengeräte GmbH und Co. KG und bei der Bundesnetzagentur als für qualifizierte elektronische Signaturen geeignet gelistet.

Die beA-Softwarezertifikate werden über einen Webbrowser zum Download bereitgestellt. Nähere Informationen erteilt die Zertifizierungsstelle der BNotK.

Nein. Weder die beA-Mitarbeiterkarte noch das beA-Softwarezertifikat sind von sich aus personalisiert. Sie können die beA-Mitarbeiterkarte und das beA-Softwarezertifikate daher innerhalb Ihrer Kanzlei frei verwenden. Der Zugriff des Mitarbeiters auf das beA wird über die Bedienoberfläche des beA gesteuert. Dort werden zu den Mitarbeitern bzw. deren Zertifikaten die jeweiligen Rechte eingeräumt.

Das beA-Softwarezertifikat ist ein fortgeschrittenes Softwarezertifikat, das auf einem Speichermedium wie einem USB-Stick oder auf einem Rechner direkt installiert wird. Es kann beispielsweise verwendet werden, um als Rechtsanwalt Nachrichten auf dem Laptop unterwegs abzurufen. Ist ein Mitarbeiter dazu befugt worden, kann er mit dem beA-Softwarezertifikat Nachrichten im Postfach lesen und vom Rechtsanwalt qualifiziert signierte oder nicht der Schriftform unterliegende Nachrichten absenden.

Bei Nutzung der in RA-MICRO integrierten beA-Schnittstelle der BRAK können mit einem Softwarezertifikat die Nachrichten automatisch abgerufen werden, ohne dass in bestimmten Zeitabständen die zweifache PIN-Eingabe über das Kartenlesegerät notwendig wird, wie es bei einem Abruf über die beA-Karten der Fall ist. Dies kann den Workflow effizienter gestalten.

Das Recht, selbst Befugnisse zu vergeben, kann einem Mitarbeiter, der ein beA-Softwarezertifikat zur Anmeldung nutzt, aus Sicherheitsgründen nicht verliehen werden. Da beA-Softwarezertifikate kopierbar sind, ist besondere organisatorische Sorgfalt geboten. Bei einem Mitarbeiterwechsel sollte das diesem zugeordnete beA-Softwarezertifikat besser gesperrt und erneuert werden.

Auch die beA-Mitarbeiterkarte ist mit einem sogenannten fortgeschrittenen Zertifikat ausgestattet. Damit kann der Mitarbeiter eines Rechtsanwalts sich am beA anmelden und, je nach Umfang der übertragenen Rechte, beispielsweise Nachrichten lesen und vom Rechtsanwalt qualifiziert signierte oder nicht der Schriftform unterliegende Nachrichten versenden. Wenn der Rechtsanwalt die entsprechende Befugnis erteilt hat, können Mitarbeiter auch anderen Personen Rechte am Postfach einräumen.