Unabhängig davon, ob Sie von vornherein eine beA-Karte Signatur bestellt haben oder Ihre beA-Karte Basis später zur beA-Karte Signatur aufwerten wollen, müssen Sie das qualifizierte Signaturzertifikat auf Ihre Karte „nachladen“. Zum Nachladen der qualifizierten elektronischen Signatur ist zunächst eine Identifizierung nach dem Signaturgesetz erforderlich. Dazu wird der Karteninhaber aufgefordert, sich bei einem Notar oder bei seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer zu identifizieren. Nach erfolgreicher Identifizierung erhält der Karteninhaber eine elektronische Mitteilung mit einer detaillierten Beschreibung, wie er das qualifizierte elektronische Zertifikat auf seine beA-Karte nachladen kann. Eine entsprechende Software stellt die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zur Verfügung. Die PIN für das qualifizierte elektronische Zertifikat wird ebenfalls elektronisch zugestellt.

Voraussetzung für die Authentifizierung eines Benutzers am beA sind ein oder mehrere im beA hinterlegte gültige und von einem deutschen Trustcenter ausgestellte Authentisierungszertifikate. Mindestens ein Authentisierungszertifikat muss durch den Benutzer bei der Erstregistrierung im beA hinterlegt werden. Weitere Zertifikate können sowohl bei der Erstregistrierung als auch im Rahmen der laufenden Verwendung des beA hinterlegt werden.

Da das beA nach dem Willen des Gesetzgebers und gemäß § 31a BRAO jedem Rechtsanwalt und jeder Rechtsanwältin persönlich zugeordnet ist, hat ein Kanzleiwechsel grundsätzlich keine Auswirkungen auf das beA oder die beA-Karte. Die persönliche Zuordnung wird durch einen Kanzleiwechsel grundsätzlich nicht betroffen.

Es ist im Hinblick auf das beA ausreichend, wenn bei einem Kammerwechsel die Rechtsanwaltskammer die Eintragung im Gesamtverzeichnis nach § 31 BRAO aktualisiert. Bei einem Wechsel der Kammerzugehörigkeit benötigt die neue Rechtsanwaltskammer Ihre SAFE-ID, um die Eintragung vornehmen zu können.

Eine gesonderte Mitteilung über den Kammerwechsel an die Bundesrechtsanwaltskammer ist nicht erforderlich. Ebenfalls ist eine Änderung an der beA-Karte nicht erforderlich.

Nein. Für die Nutzung des beA sind besondere Zertifikate nötig, die auf dem Chip der beA-Karte enthalten sind. Es handelt sich dabei um ein so genanntes Authentisierungs- sowie Ver- und Entschlüsselungszertifikat und gegebenenfalls ein Signaturzertifikat. Darüber hinaus ist im Authentisierungs- und Verschlüsselungszertifikat die Postfachnummer des Rechtsanwalts enthalten. Nur damit ist eine Erstregistrierung möglich. Der neue Personalausweis enthält nur zwei dieser Zertifikate, nämlich ein Authentisierungszertifikat und gegebenenfalls ein Signaturzertifikat und genügt deshalb den Anforderungen nicht, da er keine Verschlüsselung ermöglicht.

Nein, für den beA-Webzugang ist zunächst nur ein Computer (PC, Laptop, Tablet etc.) mit einem aktuellen Browser und ein Internetanschluss erforderlich (siehe auch hier). Ein bestimmtes Betriebssystem der Kanzlei-EDV ist nicht Voraussetzung, d. h. das beA wird mit allen gängigen Betriebssystemen kompatibel sein. Die erstellten Dokumente werden in digitaler Form und ohne Medienbruch unmittelbar in das Anwaltspostfach hochgeladen. Eingehende Nachrichten können von dem Portal unmittelbar auf dem Rechner – z. B. in einer Verzeichnisstruktur – abgelegt oder in die Kanzleisoftware eingestellt werden.

Sofern der bearbeitende Anwalt dem Schriftsatz Anlagen beifügen will, die (nur) in Papierform vorliegen, muss er diese vorher einscannen lassen. Gegebenenfalls genügt auch eine Fotografie z. B. mit einem Smartphone. Anschließend werden diese Bilddateien ebenfalls über den Rechner in das Portal hochgeladen.

Bilddateien können zusätzlich zu Dateien im PDF-Format als TIFF-Dateien an die Justiz gemäß § 5 der Elektronischen Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) übertragen werden. Weitere Details sind unter www.justiz.de  veröffentlicht.