Nein. Die ursprüngliche Vertragslaufzeit bleibt unverändert und verlängert sich – nach der Mindestlaufzeit von 2 Jahren – mangels Kündigung stets um ein weiteres Jahr. Für die verbleibende aktuelle Vertragslaufzeit fallen dann nur anteilige Kosten für die beA-Karte Signatur an.
Ja. Zertifikate und Karten können Sie jederzeit über die Sperrhotline der Zertifizierungsstelle sperren lassen. Dafür ist die Angabe des in der Bestellung festgelegten Sperrkennworts erforderlich. Die Sperrhotline erreichen Sie unter: 0800 3550 100. Mangels Sperrkennwort kann eine Sperrung nur schriftlich an Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, Burgmauer 53, 50667 Köln erfolgen.
Unabhängig davon, ob Sie von vornherein eine beA-Karte Signatur bestellt haben oder Ihre beA-Karte Basis später zur beA-Karte Signatur aufwerten wollen, müssen Sie das qualifizierte Signaturzertifikat auf Ihre Karte „nachladen“. Zum Nachladen der qualifizierten elektronischen Signatur ist zunächst eine Identifizierung nach dem Signaturgesetz erforderlich. Dazu wird der Karteninhaber aufgefordert, sich bei einem Notar oder bei seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer zu identifizieren. Nach erfolgreicher Identifizierung erhält der Karteninhaber eine elektronische Mitteilung mit einer detaillierten Beschreibung, wie er das qualifizierte elektronische Zertifikat auf seine beA-Karte nachladen kann. Eine entsprechende Software stellt die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zur Verfügung. Die PIN für das qualifizierte elektronische Zertifikat wird ebenfalls elektronisch zugestellt.
Da das beA nach dem Willen des Gesetzgebers und gemäß § 31a BRAO jedem Rechtsanwalt und jeder Rechtsanwältin persönlich zugeordnet ist, hat ein Kanzleiwechsel grundsätzlich keine Auswirkungen auf das beA oder die beA-Karte. Die persönliche Zuordnung wird durch einen Kanzleiwechsel grundsätzlich nicht betroffen.
Es ist im Hinblick auf das beA ausreichend, wenn bei einem Kammerwechsel die Rechtsanwaltskammer die Eintragung im Gesamtverzeichnis nach § 31 BRAO aktualisiert. Bei einem Wechsel der Kammerzugehörigkeit benötigt die neue Rechtsanwaltskammer Ihre SAFE-ID, um die Eintragung vornehmen zu können.
Eine gesonderte Mitteilung über den Kammerwechsel an die Bundesrechtsanwaltskammer ist nicht erforderlich. Ebenfalls ist eine Änderung an der beA-Karte nicht erforderlich.
Nein. Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird durch die Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 31a BRAO nur personenbezogen für eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereitgestellt. Für Kanzleien, auch solche, die als Rechtsanwaltsgesellschaft organisiert sind, ist kein eigenes beA-Postfach und keine beA-Karte vorgesehen.
Ja, wenn der betreffende Berufsträger in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Gemäß § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung richtet die Bundesrechtsanwaltskammer allen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein beA ein, unabhängig davon wo sie leben.
Ja. Jeder zugelassene Rechtsanwalt wird nach dem Willen des Gesetzgebers ein eigenes beA erhalten und benötigt daher eine beA-Karte. Das gilt unabhängig von der jeweiligen Kanzleiorganisations- und Rechtsform. Das heißt auch, dass Rechtsanwälte, die nicht in eigenem Namen nach außen auftreten, über das beA erreichbar sein müssen und dafür Sorge zu tragen haben, dass Posteingänge im beA zur Kenntnis genommen beziehungsweise bearbeitet werden. Eine automatische Weiterleitung aller Nachrichten zu einem anderen beA-Postfach ist nicht möglich. Zur Erleichterung wird es im beA eine so genannte Benachrichtigungsfunktion geben, d. h. im System kann eine E-Mail-Adresse hinterlegt werden, zu der dann bei eingehender Post automatisch eine Benachrichtigung gesandt wird.
Die Weiterverwendung einer bereits vorhandenen Signaturkarte ist grundsätzlich möglich. Allerdings wird für die Erstregistrierung eines Rechtsanwaltes im beA-System die beA-Karte benötigt. Wenn Sie bereits über eine Signaturkarte verfügen, können Sie für die Erstregistrierung die beA-Karte Basis verwenden und die Signaturkarte als weiteres sicheres Anmeldemedium im beA-Postfach berechtigen.
Anwaltsnotaren ist es jedoch berufsrechtlich verwehrt, ihre Signaturkarte mit Notarattribut zu verwenden, da diese nur für notarielle Amtstätigkeiten verwendet werden darf. Eine Signaturkarte der BRAK oder anderer Hersteller lässt sich demgegenüber wie beschrieben berechtigen.
Es muss ein Chipkartenleser verwendet werden, der in Deutschland für die Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zugelassen ist, da bis 2018 über das beA versendete Schriftsätze auf diese Weise signiert sein müssen. Dazu ist ein nach Signaturgesetz bestätigtes Chipkartenlesegerät der Sicherheitsklasse 3 erforderlich, welches mit PIN-Pad und eigenem Display ausgestattet ist. Dadurch ist es möglich, eine PIN unabhängig von der Computertastatur einzugeben. Der Chipkartenleser wird über einen USB-Anschluss an den Computer angeschlossen, die digitale Verbindung erfolgt über eine Treibersoftware, die vom Hersteller des Chipkartenlesers mitgeliefert wird und vom Benutzer zu installieren ist. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer bietet zwei geeignete Chipkartenleser an: cyberJack® RFID komfort und cyberJack® secoder. Beide Geräte sind Produkte der REINER Kartengeräte GmbH und Co. KG und bei der Bundesnetzagentur als für qualifizierte elektronische Signaturen geeignet gelistet.