Mit der beA-Karte Signatur kann ein Rechtsanwalt dauerhaft seinen gewohnten Büroablauf beibehalten und Schriftsätze digital unterzeichnen (qualifiziert signieren), die die Mitarbeiter sodann versenden. Handelt es sich um mehrere Schriftsätze, müssen Sie nur einmal Ihre PIN eingeben und es wird eine sogenannte „Stapelsignatur“ ausgeführt. Bei der beA-Karte Signatur handelt es sich nämlich um eine sog. Stapelsignaturkarte (Multicard 100) als Einzelarbeitsplatzlösung, mit der bis zu 100 Signaturen mit einmaliger PIN-Eingabe erstellt werden können. Bei einer Vielzahl von zu versendenden elektronischen Schriftsätzen und anderen Dokumenten in der Rechtsanwaltskanzlei ist dieses Merkmal daher sehr zu empfehlen.

Nein. Die beA-Karte ist eine besondere Karte, welche Rechtsanwälte zur Registrierung im beA-System benötigen, hierfür wird mindestens die beA-Karte Basis benötigt. Diese kann aber auch nachträglich mit einem qualifizierten Zertifikat ausgestattet werden, sodass sie zusätzlich dieselben Funktionen wie eine vollwertige Signaturkarte (wie z. B. die Signaturkarte der BRAK oder eines anderen Herstellers) besitzt (beA-Karte Signatur). Die Signaturkarte der BRAK kann aber auch nach erstmaliger Anmeldung mit einer beA-Karte Basis oder beA-Karte Signatur im beA zur sicheren Anmeldung berechtigt werden, sodass Sie Ihre ggf. bereits vorhandene Signaturkarte der BRAK dauerhaft weiterverwenden können.

Die beA-Karte kostet als beA-Karte Basis 29,90 Euro zzgl. USt. / Jahr und als beA-Karte Signatur 49,90 Euro zzgl. USt. / Jahr mit einer jeweiligen Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.

Die beA-Karte Signatur bietet grundsätzlich den gleichen Leistungsumfang wie die beA-Karte Basis. Zusätzlich ist die Karte zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen einsetzbar. Damit können Sie nicht nur Nachrichten lesen, sondern ab sofort auch Schriftsätze nach § 130a ZPO aus dem beA versenden. Soll ein Mitarbeiter Schriftsätze nach § 130a ZPO versenden, um den gewohnten Büroablauf beizubehalten, muss der elektronische Schriftsatz auch nach 2018 (z. B. mittels der beA-Karte Signatur) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Rechtsanwalts versehen werden. Mit der qualifizierten elektronischen Signatur kann gem. §§ 126 Abs. 3, 126a BGB grundsätzlich auch die Schriftform bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen wie z. B. Kündigungen (vgl. aber z. B. Ausnahme gem. § 623 BGB) ersetzt werden. Mit der beA-Karte Basis geht dies nicht.

Für die Erstregistrierung und zur täglichen sicheren Anmeldung am beA ist die beA-Karte Basis ausreichend.  Auch nicht schriftformgebundene Erklärungen können damit versandt werden. Ab Januar 2018 ermöglicht die beA-Karte Basis für Anwälte auch den prozessrechtlich schriftformersetzenden Versand von Schriftsätzen, sofern der Anwalt selbst die Schriftsätze versendet. Für die beA-Karte Basis ist eine nachträgliche Aufwertung zur beA-Karte Signatur ohne Kartentausch möglich.

Ja, gemäß § 130a Abs. 1 ZPO n. F. können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien und schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter weiterhin als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist (§ 130a Abs. 1 ZPO bzw. § 130a Abs. 3 ZPO n.F.). Der EGVP-Client steht noch bis einen Monat nach Wiederinbetriebnahme des beA-Systems zur Verfügung. Insbesondere für das elektronische Versenden von Mahnbescheiden mit RA-MICRO ist zu empfehlen, das Nachfolgeprodukt des EGVP, den Governikus Communicator Justiz Edition, zu nutzen.

Daneben sind gem. § 130a Abs. 3 ZPO n.F. künftig weitere „sichere Übermittlungswege“ zugelassen.