Da das beA nach dem Willen des Gesetzgebers und gemäß § 31a BRAO jedem Rechtsanwalt und jeder Rechtsanwältin persönlich zugeordnet ist, hat ein Kanzleiwechsel grundsätzlich keine Auswirkungen auf das beA oder die beA-Karte. Die persönliche Zuordnung wird durch einen Kanzleiwechsel grundsätzlich nicht betroffen.

Es ist im Hinblick auf das beA ausreichend, wenn bei einem Kammerwechsel die Rechtsanwaltskammer die Eintragung im Gesamtverzeichnis nach § 31 BRAO aktualisiert. Bei einem Wechsel der Kammerzugehörigkeit benötigt die neue Rechtsanwaltskammer Ihre SAFE-ID, um die Eintragung vornehmen zu können.

Eine gesonderte Mitteilung über den Kammerwechsel an die Bundesrechtsanwaltskammer ist nicht erforderlich. Ebenfalls ist eine Änderung an der beA-Karte nicht erforderlich.

Der Gesetzgeber sieht verschiedene Möglichkeiten vor, wie Anwälte künftig mit den Gerichten elektronisch kommunizieren können:

  1. Das elektronische Dokument kann einerseits wie auch bisher mit der elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden.
  2. Alternativ kann die Nachricht auf einem anderen „sicheren Übermittlungsweg“ an das Gericht übersandt werden. In diesem Fall genügt die – auch elektronische – Namenswiedergabe unter dem Schriftsatz oder der Nachricht (wie bspw. der Absender in einer E-Mail).

Welche Übermittlungswege aus Sicht des Gesetzgebers “sicher” sind, ist für den Zivilprozess in § 130a Abs. 4 ZPO n.F. bestimmt. So beschreibt § 130a Abs. 4 ZPO n.F. u.a. den Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach als einen infrage kommenden und damit sicheren Übermittlungsweg. Aber auch die Verwendung eines De-Mail-Versanddienstes ist ein solcher „sicherer Weg“.

Für Anwälte wird gem. § 31a BRAO n.F. vorrangig der Versand über das elektronische Anwaltspostfach in Betracht kommen. Dieser Weg setzt eine sichere Anmeldung beim Anwaltspostfach mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln („Besitz und Wissen“) voraus. Eines davon ist ein Passwort. Das andere ist die spezielle beA-Karte. Die BRAK beabsichtigt, mehrere Sicherungsmittel zuzulassen, unter denen der Anwalt selbst wählen kann.

Die Kommunikation zwischen Portal und Gerichten wird voraussichtlich über den OSCI-Standard erfolgen, der auch beim Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) Verwendung findet und eine „Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ der Inhaltsdaten gewährleistet. Die gesamte Abwicklung wird voraussichtlich über eigene Server der BRAK erfolgen.

Darüber hinaus sollen keine hohen technischen Hürden vor die Nutzung des beA gestellt werden. Der Benutzer soll nur eine Internetverbindung und einen Computer benötigen. Die Anmeldung erfolgt derzeit direkt über das Internet(-portal).