Siehe zunächst unter “Muss ich zur Vorbereitung auf die Nutzung des elektronischen Anwaltspostfachs irgendwelche Vorkehrungen treffen?” .

Im Übrigen benötigen Sie zum Betrieb des beA lediglich:

  • einen Computer mit Internetanschluss
  • eine leistungsfähige Internetverbindung
  • ein Kartenlesegerät für Signaturkarten mit Tastatur
  • eine spezielle beA-Karte, ggf. mit Signatur
  • einen Scanner zur Digitalisierung von Schriftsätzen und Anlagen
  • ggf. einen Drucker zum Ausdrucken elektronisch übermittelter Dokumente

 

Die Kosten für die Einrichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer werden im Ergebnis von der Anwaltschaft zu tragen sein, da die vom Gesetzgeber zur Einrichtung verpflichtete BRAK diese Kosten auf die regionalen Kammern umlegt, welche diese in Form von Beitragserhöhungen an ihre Mitglieder weiterreicht.

Hintergrund: Der Gesetzgeber sieht vor, dass für jeden Anwalt ein Postfach einzurichten ist, da auch jeder Anwalt eine Kanzlei zu unterhalten hat, an die wirksame Zustellungen erfolgen müssen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat den gesetzlichen Auftrag erhalten, die elektronischen Anwaltspostfächer zu errichten und der Anwaltschaft bis zum 1.1.2016 zur Verfügung zu stellen. Die Konzeption, Durch- und Einführung des Projekts “beA”  wird mit einigem Kostenaufwand verbunden sein, welcher zunächst bei der federführenden Bundesrechtsanwaltskammer entsteht. Dabei werden die initialen Kosten für die Einrichtung der Postfächer naturgemäß höher sein als für deren dauerhafte Unterhaltung.

Als “sichere Übermittlungswege” bestimmt § 130a Abs. 4 ZPO n. F. insgesamt vier elektronische Transportwege:

  • den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
  • den Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
  • den Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; wobei die Rechtsverordnung nach § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO n. F. das Nähere regelt,
  • als eine Technik offene Variante sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

Die Anwaltschaft erhält bei der Nutzung der neuen elektronischen Zugangswege die Wahlmöglichkeit, ob sie ein elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 SigG oder über einen sicheren Übermittlungsweg bei Gericht einreicht (§ 130a Abs. 3 ZPO-neu, Parallelregelungen existieren in den Verfahrensordnungen).

Aber auch bei Nutzung eines anderen „sicheren Übermittlungswegs“ muss die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt ggf. ein elektronisches Dokument zusätzlich qualifiziert elektronisch signieren, wenn das Gesetz dies vorschreibt (z. B. § 126a BGB).

Als zusätzlicher „sicherer Übermittlungsweg“ für die Anwaltschaft ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nach § 31a BRAO-neu durch das Gesetz eingeführt worden. Daneben gibt es weitere Transportwege, die vom Gesetzgeber als “sichere Übermittlungswege” qualifiziert werden, wie etwa der Versand über ein De-Mail-Postfach, wenn eine sichere Anmeldung hierzu erfolgt ist, über das Behördenpostfach und über andere bundeseinheitliche Übermittlungswege (vgl. § 130a Abs. 4 ZPO n.F.).

Ja, gemäß § 130a Abs. 1 ZPO n. F. können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien und schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter weiterhin als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist (§ 130a Abs. 1 ZPO bzw. § 130a Abs. 3 ZPO n.F.). Der EGVP-Client steht noch bis einen Monat nach Wiederinbetriebnahme des beA-Systems zur Verfügung. Insbesondere für das elektronische Versenden von Mahnbescheiden mit RA-MICRO ist zu empfehlen, das Nachfolgeprodukt des EGVP, den Governikus Communicator Justiz Edition, zu nutzen.

Daneben sind gem. § 130a Abs. 3 ZPO n.F. künftig weitere „sichere Übermittlungswege“ zugelassen.

 

Mit der Auslieferung der RA-MICRO Jahresversion 2018 ist die beA-BRAK-Schnittstelle in RA-MICRO integriert worden. Die weiteren Einzelheiten zur Nutzung der beA-Schnittstelle der BRAK in RA-MICRO können im Modul Kanzlei, RM-Wissen, Online-Hilfe, Informationen zur Integration der beA-Schnittstelle nachgelesen werden. Link: https://onlinehilfen.ra-micro.de/index.php/Informationen_zur_Integration_der_beA_Schnittstelle

Das bisherige EB wird durch ein elektronisches EB ersetzt (§ 174 Abs. 4 ZPO-neu). Während der Regierungsentwurf ursprünglich eine Abschaffung des schriftlichen Empfangsbekenntnisses vorsah und dieses durch eine vom zukünftig einzurichtenden elektronischen Postfach der Anwälte automatisch erstellte Eingangsbestätigung (nach 3 Tagen) ersetzt werden sollte, wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf die Kritik der Anwaltsverbände reagiert. Nunmehr ist ein elektronisches Empfangsbekenntnis als Ersatz für das bisherige Empfangsbekenntnis vorgesehen, welches als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz zu übermitteln ist.

Die Zustellung eines Dokuments durch das Gericht an den Anwalt oder von Anwalt zu Anwalt kann weiterhin gegen Empfangsbekenntnis erfolgen. Das bisherige EB wurde zum 3.9.2018 durch ein elektronisches EB ersetzt. Dieses Empfangsbekenntnis wird in strukturierter maschinenlesbarer Form erteilt. Es wird dabei kein elektronisches Dokument  übermittelt, sondern nur ein Datensatz, der vom Gericht oder dem zustellenden Anwalt automatisiert in die eigene EDV eingelesen wird.

Im Verhältnis der Anwälte untereinander (Zustellung von Anwalt zu Anwalt) wird es mit Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zudem einen einheitlichen Standard zur vertraulichen Übermittlung von Dokumenten geben. Denn Nachrichten sollen auch unter den Anwaltspostfächern (verschlüsselt) übersandt und zugestellt werden können.

 

Sicherer Datenaustausch und Zustellungsnachweis

Ein wesentlicher Vorteil wird der schnelle und sichere Datenaustausch mit Zustellungsnachweis sein. Über eine Eingangsbestätigung weiß der Anwalt schnell, ob und wann ein Dokument vollständig bei Gericht eingegangen ist (§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO n.F.). Zudem können strukturierte Datensätze elektronisch mit den Gerichten ausgetauscht werden. Bei Einreichung einer Klage wird über das Portal oder die Kanzleisoftware bereits ein eigener Datensatz angelegt, der beispielsweise die Parteidaten enthält. Die Gerichtsverwaltung kann diesen Datensatz in die eigene EDV automatisiert einlesen. Umgekehrt werden die Gerichte die strukturierten Daten auch an die Kanzleien übermitteln, die diese wiederum in ihre Kanzleisoftware einlesen können. Fristen könnten bspw. gleich automatisiert in den Kanzleikalender eingetragen werden und müssen anschließend nur noch durch den sachbearbeitenden Anwalt überprüft werden.

Flexibilität und Zeitgewinn

Weiterer Vorteil des elektronischen Rechtsverkehrs ist, dass Arbeitsabläufe innerhalb der Kanzlei straffer und effektiver gestaltet werden können. Die ausschließlich elektronische Arbeit mit PC, Laptop oder Tablet in einem umfassenden E-Workflow kann damit, wenn sie richtig eingesetzt wird, die tägliche Arbeit enorm erleichtern.

Die elektronische Aktenführung bietet eine enorme Flexibilität. Denn elektronische Akten sind praktisch von überall, wo ein Netzzugang vorhanden ist, zu erreichen. Auch Akteneinsichten oder Verfahrensstandabfragen werden zukünftig elektronisch und praktisch sogar von zu Hause oder dem Arbeitsplatz aus möglich werden. Insofern ist ein permanenter und ortsunabhängiger Zugriff möglich. Zukünftig wird der Anwalt oder Rechtssuchende durch den elektronischen Zugang auch nicht mehr an die Öffnungszeiten der Gerichte gebunden sein, sondern hat – ohne Wartezeiten –  zeitlich unbegrenzten Zugriff auf die einzusehenden Dokumente.

Effizientere Arbeitsweise und Kostenreduzierung

Eine Kosteneinsparung ergibt sich bereits daraus, dass Portokosten für das Versenden von Schriftsätzen etc. oder für die Anforderung von Akten entfallen – ebenso die Kosten für Versandumschläge und das Ausdrucken oder Kopieren der Akten und Schriftsätze. Außerdem führt eine elektronische Archivierung der Akten dazu, Akten- und Papierberge zu vermeiden. Somit müssen keine zusätzlichen Räumlichkeiten bereitgehalten werden, in denen die Akten aufbewahrt werden. Auch eine umständliche Suche im Aktenkeller entfällt künftig.

Eine elektronische Aktenführung ermöglicht zudem eine effektivere Mandatsbearbeitung als es mit Papierakten möglich ist. Dadurch wird die Aktenbearbeitung effizienter und schneller, denn es steht ein elektronischer Workflow für Sortierung, Suchfunktion und systematische Erfassung von Akteninhalten zur Verfügung. Akteninhalte können dadurch schneller aufgefunden und bearbeitet werden.