Die Anwaltschaft erhält bei der Nutzung der neuen elektronischen Zugangswege die Wahlmöglichkeit, ob sie ein elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 SigG oder über einen sicheren Übermittlungsweg bei Gericht einreicht (§ 130a Abs. 3 ZPO-neu, Parallelregelungen existieren in den Verfahrensordnungen).

Aber auch bei Nutzung eines anderen „sicheren Übermittlungswegs“ muss die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt ggf. ein elektronisches Dokument zusätzlich qualifiziert elektronisch signieren, wenn das Gesetz dies vorschreibt (z. B. § 126a BGB).

Als zusätzlicher „sicherer Übermittlungsweg“ für die Anwaltschaft ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nach § 31a BRAO-neu durch das Gesetz eingeführt worden. Daneben gibt es weitere Transportwege, die vom Gesetzgeber als “sichere Übermittlungswege” qualifiziert werden, wie etwa der Versand über ein De-Mail-Postfach, wenn eine sichere Anmeldung hierzu erfolgt ist, über das Behördenpostfach und über andere bundeseinheitliche Übermittlungswege (vgl. § 130a Abs. 4 ZPO n.F.).

Das ERV-Gesetz sieht die elektronische Erreichbarkeit der Gerichte zum 1.1.2018 in folgenden Prozessordnungen vor: ZPO, FamFG, ArbGG, SozGG, VwGO, FGO. Ausgenommen von der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs ist die Verfassungsgerichtsbarkeit. Für die Strafgerichtsbarkeit wurde das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs erlassen, welches die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Strafsachen grundsätzlich auch ab dem 01.01.2018 vorsieht. Wegen der Opt-Out-Möglichkeiten ist der aktuelle Stand in den jeweiligen Rechtsverordnungen der einzelnen Bundesländer nachzulesen.