Die Anwaltschaft erhält bei der Nutzung der neuen elektronischen Zugangswege die Wahlmöglichkeit, ob sie ein elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 SigG oder über einen sicheren Übermittlungsweg bei Gericht einreicht (§ 130a Abs. 3 ZPO-neu, Parallelregelungen existieren in den Verfahrensordnungen).
Aber auch bei Nutzung eines anderen „sicheren Übermittlungswegs“ muss die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt ggf. ein elektronisches Dokument zusätzlich qualifiziert elektronisch signieren, wenn das Gesetz dies vorschreibt (z. B. § 126a BGB).
Als zusätzlicher „sicherer Übermittlungsweg“ für die Anwaltschaft ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nach § 31a BRAO-neu durch das Gesetz eingeführt worden. Daneben gibt es weitere Transportwege, die vom Gesetzgeber als “sichere Übermittlungswege” qualifiziert werden, wie etwa der Versand über ein De-Mail-Postfach, wenn eine sichere Anmeldung hierzu erfolgt ist, über das Behördenpostfach und über andere bundeseinheitliche Übermittlungswege (vgl. § 130a Abs. 4 ZPO n.F.).