Das ERV-Gesetz sieht ein gestaffeltes Inkrafttreten der verschiedenen Vorschriften in 3 Stufen vor:

  • 1. Stufe: ab 1.1.2016

Die Regelungen über die Errichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer sind bereits ab 01.01.2016 in Kraft getreten. Ab der Errichtung des beA-Systems ist die Empfangsbereitschaft jeder Anwältin/ jedes Anwalts für elektronische Anwaltspost über das beA herzustellen. Hierzu ist die BRAK gesetzlich verpflichtet.

  • 2. Stufe: ab 1.1.2018 – 1.1.2020

Frühestens ab 1.1.2018 besteht die Möglichkeit für die Anwaltschaft, elektronische Dokumente auch ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht über das besondere elektronische Anwaltspostfach einzureichen. Die Länder erhalten durch das Gesetz die Option, die Eröffnung des elektronischen Kommunikationswegs bis zum 31.12.2019 zu verschieben. Das Verschieben hat durch die Länder einheitlich für alle Gerichtsbarkeiten zu erfolgen (Art. 24 Abs. 1 S.2 sog. „Opt-Out“).

  • 3. Stufe: ab 1.1.2022

Spätestens ab 1.1.2022 wird eine gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt in Kraft treten. Die Landesjustizverwaltungen erhalten hierbei die Möglichkeit, das Inkrafttreten auf 01.01.2020 oder auf 01.01.2021 für jedes Land und jede Gerichtsbarkeit separat vorzuverlegen (Art. 24 Abs. 2 S. 1 sog. „Opt-In“). Die Vorverlegung ist jedoch nur zulässig, wenn allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die freiwillige Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zwei Jahre lang freiwillig ermöglicht wurde. So darf die verpflichtende Nutzung ab 1.1.2020 nur eingeführt werden, wenn bereits ab 1.1.2018 der Anwaltschaft der elektronische Zugang durch das besondere elektronische Postfach gewährt wurde.

Einschränkung: Die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Anwaltspostfach wird auch nach dem 1.1.2022 für die Anwaltschaft nicht bestehen, wenn die Justiz aus technischen Gründen nicht auf elektronischem Weg erreichbar ist. Die Unmöglichkeit des Versands ist unverzüglich glaubhaft zu machen (für den Zivilprozess: § 130d Abs. 1 S.2 und S.3 ZPO n.F.).

Der elektronische Rechtsverkehr zwischen Anwälten und Gerichten ist zum 1.1.2018 flächendeckend bundesweit eingeführt. Die einzelnen Landesregierungen können allerdings den Beginn für ihren Bereich und einheitlich für alle Gerichtsbarkeiten durch Rechtsverordnung auf den 1.1.2019 oder auch 1.1.2020 verschieben (Art. 24 Abs. 1 ERV-Gesetz, sog. „Opt-Out-Modell“).

Ab 2020 kann dann in einigen Bundesländern sogar bereits die Pflicht bestehen, an Gerichte elektronisch zu senden. Bundesweit vorgesehen ist die verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für alle Rechtsanwälte und Behörden ab dem 1. Januar 2022 (Art. 26 Abs. 7 ERV-Gesetz).

Ab dem 1.1.2022 gilt die Nutzungspflicht allgemein für Rechtsanwälte und Behörden. Ab 2022 wird mithin der elektronische Rechtsverkehr der einzige Kommunikationsweg für Anwälte und Behördenvertreter mit der Justiz sein.

Bereits im Jahr 2005 wurde mit dem Justizkommunikationsgesetz ein erster Versuch unternommen, den elektronischen Rechtsverkehr in Deutschland einzuführen. Das JKomG ermöglichte es, die auf die Papierform ausgerichteten Verfahrensordnungen insoweit umzugestalten, dass alle Verfahrensordnungen für die neuen elektronischen Kommunikationsformen und Archivierungsmöglichkeiten zugänglich sind.

Ursprünglich sollte der Elektronische Rechtsverkehr bereits im Jahr 2010 bundesweit eingeführt werden. Dazu hatten im Jahr 2007 das Bundesjustizministerium, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundesnotarkammer und der Deutsche Anwaltverein einen Zehn-Punkte-Plan zur Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs vorgelegt.

Ein „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“ wurde am 16.10.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat (mit zahlreichen Ausnahmeregelungen) zum 1.1.2018 in Kraft (Art. 26 Abs. 1). Spätestens zum 1.1.2022 treten die Regelungen bundesweit und dann für alle Rechtsanwälte verpflichtend in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an können alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit allen Gerichten nur noch elektronisch kommunizieren.