Wann wurde die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs beschlossen?

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Bereits im Jahr 2005 wurde mit dem Justizkommunikationsgesetz ein erster Versuch unternommen, den elektronischen Rechtsverkehr in Deutschland einzuführen. Das JKomG ermöglichte es, die auf die Papierform ausgerichteten Verfahrensordnungen insoweit umzugestalten, dass alle Verfahrensordnungen für die neuen elektronischen Kommunikationsformen und Archivierungsmöglichkeiten zugänglich sind.

Ursprünglich sollte der Elektronische Rechtsverkehr bereits im Jahr 2010 bundesweit eingeführt werden. Dazu hatten im Jahr 2007 das Bundesjustizministerium, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundesnotarkammer und der Deutsche Anwaltverein einen Zehn-Punkte-Plan zur Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs vorgelegt.

Ein „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“ wurde am 16.10.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat (mit zahlreichen Ausnahmeregelungen) zum 1.1.2018 in Kraft (Art. 26 Abs. 1). Spätestens zum 1.1.2022 treten die Regelungen bundesweit und dann für alle Rechtsanwälte verpflichtend in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an können alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit allen Gerichten nur noch elektronisch kommunizieren.