Wann wird der elektronische Rechtsverkehr flächendeckend verbindlich?

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Der elektronische Rechtsverkehr zwischen Anwälten und Gerichten ist zum 1.1.2018 flächendeckend bundesweit eingeführt. Die einzelnen Landesregierungen können allerdings den Beginn für ihren Bereich und einheitlich für alle Gerichtsbarkeiten durch Rechtsverordnung auf den 1.1.2019 oder auch 1.1.2020 verschieben (Art. 24 Abs. 1 ERV-Gesetz, sog. „Opt-Out-Modell“).

Ab 2020 kann dann in einigen Bundesländern sogar bereits die Pflicht bestehen, an Gerichte elektronisch zu senden. Bundesweit vorgesehen ist die verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für alle Rechtsanwälte und Behörden ab dem 1. Januar 2022 (Art. 26 Abs. 7 ERV-Gesetz).

Ab dem 1.1.2022 gilt die Nutzungspflicht allgemein für Rechtsanwälte und Behörden. Ab 2022 wird mithin der elektronische Rechtsverkehr der einzige Kommunikationsweg für Anwälte und Behördenvertreter mit der Justiz sein.