Wann treten die einzelnen Vorschriften des „ERV-Gesetzes“ in Kraft?

, ,

Das ERV-Gesetz sieht ein gestaffeltes Inkrafttreten der verschiedenen Vorschriften in 3 Stufen vor:

  • 1. Stufe: ab 1.1.2016

Die Regelungen über die Errichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer sind bereits ab 01.01.2016 in Kraft getreten. Ab der Errichtung des beA-Systems ist die Empfangsbereitschaft jeder Anwältin/ jedes Anwalts für elektronische Anwaltspost über das beA herzustellen. Hierzu ist die BRAK gesetzlich verpflichtet.

  • 2. Stufe: ab 1.1.2018 – 1.1.2020

Frühestens ab 1.1.2018 besteht die Möglichkeit für die Anwaltschaft, elektronische Dokumente auch ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht über das besondere elektronische Anwaltspostfach einzureichen. Die Länder erhalten durch das Gesetz die Option, die Eröffnung des elektronischen Kommunikationswegs bis zum 31.12.2019 zu verschieben. Das Verschieben hat durch die Länder einheitlich für alle Gerichtsbarkeiten zu erfolgen (Art. 24 Abs. 1 S.2 sog. „Opt-Out“).

  • 3. Stufe: ab 1.1.2022

Spätestens ab 1.1.2022 wird eine gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt in Kraft treten. Die Landesjustizverwaltungen erhalten hierbei die Möglichkeit, das Inkrafttreten auf 01.01.2020 oder auf 01.01.2021 für jedes Land und jede Gerichtsbarkeit separat vorzuverlegen (Art. 24 Abs. 2 S. 1 sog. „Opt-In“). Die Vorverlegung ist jedoch nur zulässig, wenn allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die freiwillige Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zwei Jahre lang freiwillig ermöglicht wurde. So darf die verpflichtende Nutzung ab 1.1.2020 nur eingeführt werden, wenn bereits ab 1.1.2018 der Anwaltschaft der elektronische Zugang durch das besondere elektronische Postfach gewährt wurde.

Einschränkung: Die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Anwaltspostfach wird auch nach dem 1.1.2022 für die Anwaltschaft nicht bestehen, wenn die Justiz aus technischen Gründen nicht auf elektronischem Weg erreichbar ist. Die Unmöglichkeit des Versands ist unverzüglich glaubhaft zu machen (für den Zivilprozess: § 130d Abs. 1 S.2 und S.3 ZPO n.F.).