Buchungen im Massen- und Verwahrungsbuch sind jederzeit, auch nach der Durchführung des Jahresabschlusses, möglich. Die Durchführung des Jahresabschlusses erzeugt keine Sperrung der vorhandenen Bücher. Es ist lediglich zu beachten, dass ggf. die Bücher des Vorjahres erneut zu drucken und mit den notwendigen Vermerken zu versehen sind.
Mit der Durchführung des Jahresabschlusses im Notariat wird keine Sperrung für weitere Buchungen im Programm erzeugt, daher können Eintragungen für das neue Jahr auch vor der Durchführung des Jahresabschlusses des Vorjahres durchgeführt werden.
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses werden zudem ausschließlich Buchungen aus dem Vorjahr berücksichtigt, wenn dies für den Jahresabschluss entsprechend gewählt wurde.
Zunächst wird die Programmfunktion Urkundenrolle/Neu aufgerufen. Hier wird die nächste freie Urkundennummer des aktuellen Jahrgangs vorgeschlagen. Im Feld Datum wird nun das Datum der Beurkundung erfasst. Nach Bestätigung des Datums mit Enter erfolgt ein Hinweis, ob die Eintragung im vergangenen Jahrgang erfasst werden soll.
Bei Beantwortung der Abfrage mit Ja wird die nächste freie Urkundennummer des vergangenen Jahrgangs vorgeschlagen:
Der automatisierte Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist über den die Funktion Mahnverfahren und hier MB erstellen vorzubereiten:
Sind alle Daten erfasst, kann der Antrag über die Funktion E-Mahnverfahren als Barcodeausdruck an das Gericht übermittelt werden.
Die Übermittlung ist seit Einführung der aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nicht mehr zulässig.
Zunächst wird in der Programmfunktion Massebuch die zu buchende Massenummer erfasst. Nach Bestätigung der Massenummer und Auswahl der Funktion Buchen wird im Bereich Buchungsdaten im Feld Datum das Datum der Buchung erfasst. Nach Bestätigung des Datums mit Enter erfolgt ein Hinweis, ob die Eintragung im vergangenen Jahrgang erfasst werden soll.
Nach der Beantwortung der Abfrage mit Ja wird die nächste freie Nummer im Verwahrungsbuch für das vergangene Jahr vorgeschlagen:
Ist auf der Karteikarte Übersendungsanschreiben die Option E-Versand gewählt, kann der ZV-Auftrag nicht an die Briefdatei übergeben werden.
Änderungen, die ggf. in der Briefdatei noch vorgenommen würden, können nach Übergabe an den E-Versand bei Übermittlung an den Mandanten programmseitig nicht mehr berücksichtigt werden.
Soll der ZV-Auftrag in die Briefdatei übergeben werden, ist der E-Versand bzw. die Funktion Übersendungsanschreiben auf der Karteikarte Maßnahme abzuwählen.
Seit dem 01.03.13 sind für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen gewöhnlicher Geldforderungen, den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Unterhaltsforderungen und den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung verbindliche Antragsformulare zu nutzen. Diese Formulare sind vorgegeben und können inhaltlich nicht bearbeitet werden.
Das bereits gültige und ab dem 01.09.2024 ausschließlich zu nutzende Formular ist über die Funktion ZV-Durchsuchung im Modul Zwangsvollstreckung zu finden. Das noch bis zum 31.08.2024 gültige Formular kann im Modul Zwangsvollstreckung über die Funktion ZV-PfÜB aufgerufen werden: Hierzu ist unter Antrag der Eintrag Richterliche Durchsuchungsanordnung auszuwählen.
Bei einer Teilzahlungsvereinbarung ist die RA-Gebühr unter Umständen unter Berücksichtigung eines gem. § 31b RVG reduzierten Gegenstandswert zu berechnen.
Soweit kein Streit über den Bestand der Forderung besteht, ist für die Teilzahlungsvereinbarung eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG abzurechnen. Gem. § 31b RVG ist die Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG lediglich nach einem Wert von 20% des Gegenstandswertes zu ermitteln.
Über eine Checkbox unterhalb der Option RA-Gebühr berechnen auf der Maske Teilzahlungsvereinbarung kann die Berechnung des Gegenstandswerts nach § 31b RVG
sowie die Hinzurechnung von Zinsen/Kosten zum Gegenstandswert veranlasst werden.
Der Basiszinssatz wird zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Kalenderjahres neu festgesetzt, die Aktualisierung gehört zum Lieferumfang von RA-MICRO.
Der Anwender kann die Anpassung auch selbst vornehmen:
Hierfür ist in den Einstellungen der Zwangsvollstreckung die Registerkarte Forderungskonto und hier unter Zinsen für die Einstellung Zinstabelle ändern die Option Basiszins zu wählen:
Im nächsten Fenster kann dann ein neuer Eintrag hinzugefügt werden: