Der automatisierte Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist über den die Funktion Mahnverfahren  und hier MB erstellen vorzubereiten:

Sind alle Daten erfasst, kann der Antrag über die Funktion E-Mahnverfahren als Barcodeausdruck an das Gericht übermittelt werden.

Die Übermittlung ist seit Einführung der aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nicht mehr zulässig.

Ist auf der Karteikarte Übersendungsanschreiben die Option E-Versand gewählt, kann der ZV-Auftrag nicht an die Briefdatei übergeben werden.

Änderungen, die ggf. in der Briefdatei noch vorgenommen würden, können nach Übergabe an den E-Versand bei Übermittlung an den Mandanten programmseitig nicht mehr berücksichtigt werden.

Soll der ZV-Auftrag in die Briefdatei übergeben werden, ist der E-Versand bzw. die  Funktion Übersendungsanschreiben auf der Karteikarte Maßnahme abzuwählen.

Seit dem 01.03.13 sind  für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen gewöhnlicher Geldforderungen, den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Unterhaltsforderungen und den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung verbindliche Antragsformulare zu nutzen. Diese Formulare sind vorgegeben und können inhaltlich nicht bearbeitet werden.

Das Formular ist in der Zwangsvollstreckung über das Programm  ZV-PfÜB aufrufbar. Hierzu ist unter Antrag der Eintrag Richterliche Durchsuchungsanordnung auszuwählen.

Bei einer Teilzahlungsvereinbarung ist die RA-Gebühr unter Umständen unter Berücksichtigung eines gem. § 31b RVG reduzierten Gegenstandswert zu berechnen.

Soweit kein Streit über den Bestand der Forderung besteht, ist für die Teilzahlungsvereinbarung eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG abzurechnen. Gem. § 31b RVG ist die Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG lediglich nach einem Wert von 20% des Gegenstandswertes zu ermitteln.

Über eine Checkbox unterhalb der Option RA-Gebühr berechnen auf der Maske Teilzahlungsvereinbarung kann die Berechnung des Gegenstandswerts nach § 31b RVG

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sowie die Hinzurechnung von Zinsen/Kosten zum Gegenstandswert veranlasst werden.

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Der Basiszinssatz wird zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Kalenderjahres neu festgesetzt, die Aktualisierung gehört zum Lieferumfang von RA-MICRO.

Der Anwender kann die Anpassung auch selbst vornehmen:

Hierfür ist in den Einstellungen der Zwangsvollstreckung die Registerkarte Forderungskonto und hier unter Zinsen  für die Einstellung Zinstabelle ändern die Option Basiszins zu wählen:

Im nächsten Fenster kann dann ein neuer Eintrag hinzugefügt werden:

HINWEIS:
Seit dem 01.01.2013 hat der Basiszinssatz einen negativen Wert erreicht

Erweiterte Nutzungsverpflichtung im Mahnverfahren für Rechtsanwälte und registrierte Inkassounternehmen seit dem 01.01.2018

Mit der zum 01.01.2018 eingeführten Regelung des § 702 II ZPO wurde die Verpflichtung von Rechtsanwälten und registrierten Personen nach § 10 I 1 Nr. 1 RDG, den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in elektronisch lesbarer Form einzureichen, auf die Folgeanträge Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids und Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids ausgeweitet.

Über Mahnverfahren/E-Mahnverfahren können sowohl der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids als auch die genannten Folgeanträge in elektronisch lesbarer Form übermittelt werden. Voraussetzung für die erfolgreiche Nutzung ist das Vorhandensein einer Kennziffer mit Ausbaugrad 127 und einer EDA-ID. Beides ist bei den Mahngerichten zu beantragen.

Die Erstellung von Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids im Barcode-Verfahren ist seit dem 01.01.2022 – seit Einführung der aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs – nur noch für Inkassounternehmen und Rechtsabteilungen zulässig. Das Barcode-Verfahren für die Folgeanträge ist nicht für Fremdprogramme zugelassen und ausschließlich über die Internetseite www.online-mahnantrag.de möglich.

Soweit Folgeanträge für bereits im Barcode-Verfahren eingereichte Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids nunmehr über das E-Mahnverfahren erstellt werden sollen, sind Kennziffer und EDA-ID in den Einstellungen des E-Mahnverfahrens zu hinterlegen. Über die Option Anträge für weitere Akten erstellen des jeweiligen Antrages ist neben der Aktennummer auch die Gerichtsnummer einzugeben und der Folgeantrag zu erstellen.

Wird die vom Gericht mitgeteilte Gerichtsnummer eingetragen, kann der Folgeantrag erstellt und zum Versand an den RA-MICRO Postausgang oder ein Drittprodukt übergeben werden.

 

Ob die Zinsberechnung zeilenweise ausgewiesen werden soll oder nicht, kann über die Einstellungen der Zwangsvollstreckung zentral – also für alle Arbeitsplätze – gewählt werden.

Unter Forderungskonto/Im Foko ausweisen kann die Option Zinsberechnung zeilenweise an- bzw. abgewählt werden.

Mahnverfahren: Änderung des Vordrucks im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung von Vorducken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 30.09.2014 wurden die bisher zu nutzenden Vordrucke für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren geändert.

Die gesetzlichen Vorgaben durch die Änderungsverordnung werden in RA-MICRO Kanzleisoftware berücksichtigt. In den Einstellungen Zwangsvollstreckung kann mittels der Option Laserdrucker auf das entsprechende Formular zugegriffen werden:

 

 

Der Ausdruck erfolgt wie bisher über Bescheide drucken.

Seit dem 01.05.2015 sind nur noch die geänderten Vordrucke zulässig.

 

Der Basiszinssatz wird zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Kalenderjahres neu festgesetzt. Die Anpassung kann manuell vorgenommen werden.

Hierfür ist in den Einstellungen der Zwangsvollstreckung die Registerkarte Forderungskonto und hier dann Basiszinstabelle fortschreiben zu wählen.

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Sodann kann ein neuer Eintrag hinzugefügt werden.

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