Voraussetzung für die Authentifizierung eines Benutzers am beA sind ein oder mehrere im beA hinterlegte gültige und von einem deutschen Trustcenter ausgestellte Authentisierungszertifikate. Mindestens ein Authentisierungszertifikat muss durch den Benutzer bei der Erstregistrierung im beA hinterlegt werden. Weitere Zertifikate können sowohl bei der Erstregistrierung als auch im Rahmen der laufenden Verwendung des beA hinterlegt werden.
Ja. Jeder zugelassene Rechtsanwalt wird nach dem Willen des Gesetzgebers ein eigenes beA erhalten und benötigt daher eine beA-Karte. Das gilt unabhängig von der jeweiligen Kanzleiorganisations- und Rechtsform. Das heißt auch, dass Rechtsanwälte, die nicht in eigenem Namen nach außen auftreten, über das beA erreichbar sein müssen und dafür Sorge zu tragen haben, dass Posteingänge im beA zur Kenntnis genommen beziehungsweise bearbeitet werden. Eine automatische Weiterleitung aller Nachrichten zu einem anderen beA-Postfach ist nicht möglich. Zur Erleichterung wird es im beA eine so genannte Benachrichtigungsfunktion geben, d. h. im System kann eine E-Mail-Adresse hinterlegt werden, zu der dann bei eingehender Post automatisch eine Benachrichtigung gesandt wird.
Nein. Für die Nutzung des beA sind besondere Zertifikate nötig, die auf dem Chip der beA-Karte enthalten sind. Es handelt sich dabei um ein so genanntes Authentisierungs- sowie Ver- und Entschlüsselungszertifikat und gegebenenfalls ein Signaturzertifikat. Darüber hinaus ist im Authentisierungs- und Verschlüsselungszertifikat die Postfachnummer des Rechtsanwalts enthalten. Nur damit ist eine Erstregistrierung möglich. Der neue Personalausweis enthält nur zwei dieser Zertifikate, nämlich ein Authentisierungszertifikat und gegebenenfalls ein Signaturzertifikat und genügt deshalb den Anforderungen nicht, da er keine Verschlüsselung ermöglicht.
Jeder Nutzer benötigt für die Erstregistrierung mindestens eine beA-Karte Basis und einen geeigneten Chipkartenleser. Die beA-Karte Basis ist zur Erstregistrierung erforderlich und dient zur täglichen sicheren Anmeldung am beA. Nur nach Anmeldung am beA können Rechtsanwälte ihr beA-Postfach auf Posteingänge prüfen und elektronische Dokumente von Kollegen und sukzessive von der Justiz und Notaren sicher empfangen. Nicht schriftformgebundene Erklärungen können damit auch versandt werden. Ab Januar 2018 ermöglicht die beA-Karte Basis für Anwälte auch den prozessrechtlich schriftformersetzenden Versand von Schriftsätzen, sofern der Anwalt selbst die Schriftsätze versendet. Für die beA-Karte Basis ist eine nachträgliche Aufwertung zur beA-Karte Signatur ohne Kartentausch möglich.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur zugelassene Rechtsanwälte ein Postfach besitzen und die Postfächer der richtigen Person zugeordnet sind. Zu dieser erstmaligen Registrierung wird aus Gründen der Sicherheit eine spezielle beA-Karte benötigt, in der die Postfachnummer enthalten ist. Die beA-Karte kann nach dieser erstmaligen Registrierung dauerhaft für die tägliche Anmeldung am beA-Postfach verwendet werden.
Nein, für den beA-Webzugang ist zunächst nur ein Computer (PC, Laptop, Tablet etc.) mit einem aktuellen Browser und ein Internetanschluss erforderlich (siehe auch hier). Ein bestimmtes Betriebssystem der Kanzlei-EDV ist nicht Voraussetzung, d. h. das beA wird mit allen gängigen Betriebssystemen kompatibel sein. Die erstellten Dokumente werden in digitaler Form und ohne Medienbruch unmittelbar in das Anwaltspostfach hochgeladen. Eingehende Nachrichten können von dem Portal unmittelbar auf dem Rechner – z. B. in einer Verzeichnisstruktur – abgelegt oder in die Kanzleisoftware eingestellt werden.
Sofern der bearbeitende Anwalt dem Schriftsatz Anlagen beifügen will, die (nur) in Papierform vorliegen, muss er diese vorher einscannen lassen. Gegebenenfalls genügt auch eine Fotografie z. B. mit einem Smartphone. Anschließend werden diese Bilddateien ebenfalls über den Rechner in das Portal hochgeladen.
Bilddateien können zusätzlich zu Dateien im PDF-Format als TIFF-Dateien an die Justiz gemäß § 5 der Elektronischen Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) übertragen werden. Weitere Details sind unter www.justiz.de veröffentlicht.