Fragen und Antworten zum Elektronischen Rechtsverkehr und zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Der elektronische Rechtsverkehr zwischen Anwälten und Gerichten ist zum 1.1.2018 flächendeckend bundesweit eingeführt. Die einzelnen Landesregierungen können allerdings den Beginn für ihren Bereich und einheitlich für alle Gerichtsbarkeiten durch Rechtsverordnung auf den 1.1.2019 oder auch 1.1.2020 verschieben (Art. 24 Abs. 1 ERV-Gesetz, sog. „Opt-Out-Modell“).

Ab 2020 kann dann in einigen Bundesländern sogar bereits die Pflicht bestehen, an Gerichte elektronisch zu senden. Bundesweit vorgesehen ist die verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für alle Rechtsanwälte und Behörden ab dem 1. Januar 2022 (Art. 26 Abs. 7 ERV-Gesetz).

Ab dem 1.1.2022 gilt die Nutzungspflicht allgemein für Rechtsanwälte und Behörden. Ab 2022 wird mithin der elektronische Rechtsverkehr der einzige Kommunikationsweg für Anwälte und Behördenvertreter mit der Justiz sein.

Bereits im Jahr 2005 wurde mit dem Justizkommunikationsgesetz ein erster Versuch unternommen, den elektronischen Rechtsverkehr in Deutschland einzuführen. Das JKomG ermöglichte es, die auf die Papierform ausgerichteten Verfahrensordnungen insoweit umzugestalten, dass alle Verfahrensordnungen für die neuen elektronischen Kommunikationsformen und Archivierungsmöglichkeiten zugänglich sind.

Ursprünglich sollte der Elektronische Rechtsverkehr bereits im Jahr 2010 bundesweit eingeführt werden. Dazu hatten im Jahr 2007 das Bundesjustizministerium, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundesnotarkammer und der Deutsche Anwaltverein einen Zehn-Punkte-Plan zur Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs vorgelegt.

Ein „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“ wurde am 16.10.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat (mit zahlreichen Ausnahmeregelungen) zum 1.1.2018 in Kraft (Art. 26 Abs. 1). Spätestens zum 1.1.2022 treten die Regelungen bundesweit und dann für alle Rechtsanwälte verpflichtend in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an können alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit allen Gerichten nur noch elektronisch kommunizieren.