Neu:
Es können Exklusivbenutzer für einzelne oder alle E-Akten Dokumente einzelner Akten definiert werden.
Zweck:
Für den Fall, dass ganze E-Akten oder einzelne E-Akten-Dokumente – z.B. wegen erhöhter Vertraulichkeitsanforderungen – nicht von allen RA-MICRO Benutzern gleichermaßen eingesehen werden sollen, können für diese Dokumente Exklusivbenutzer definiert werden. Nur diese definierten Exklusivbenutzer sowie zusätzlich die der Akte zugeordneten Aktensachbearbeiter und RA-MICRO Benutzer mit Verwalterrechten können diese Dokumente in RA-MICRO sehen und bearbeiten. Jeglicher Export durch Nichtberechtigte aus der geschützten E-Akten-Ansicht wird unterbunden.
Welche Voraussetzungen gibt es?
1. Die Exklusivbenutzer-Einstellung ist nur für RA-MICRO mit Datenhaltung auf SQL verfügbar (mind. Akten und E-Akte).
2. Die Funktion SQL Modulverwaltung/Parallelbetrieb ist nicht aktiviert.
Was bewirkt die Einstellung?
Die Funktion Exklusivbenutzer beschränkt den Zugriff auf Dokumente der RA-MICRO E-Akte. Nur jene RA-MICRO Benutzer, die als Exklusivbenutzer ausgewählt wurden, sowie Akten-Sachbearbeiter und Verwalter können dann auf die betreffenden Dokumente zugreifen; sie z.B. öffnen, bearbeiten, versenden oder löschen.
Diese Exklusivberechtigung kann entweder für alle Dokumente einer bestimmten Akte unter Akte anlegen, Akte ändern, Akte kopieren oder individuell für einzelne Dokumente unter E-Akte/Dokument-Metadaten festgelegt werden.
Geschützt werden die Dokumente innerhalb der E-Aktenstruktur von RA-MICRO.


Wer kann Exklusivbenutzer sein?
Exklusivbenutzer sind der/die Akten-SB, RA-MICRO Benutzer mit Verwalterrechten sowie weitere RA-MICRO Benutzer.
Hinweis: Da die Berechtigung auf RA-MICRO Benutzerebene geprüft wird, ist Berechtigter der Benutzer, der einem berechtigten SB in der Benutzer– bzw. Sachbearbeiterverwaltung zugewiesen wurde.
Verfügbar ab Version 2024.04.003
Kostenregister – Funktionsanpassungen und Herstellerbescheinigung
Mai 2024, NotariatNeu:
Die Funktionsweise des Kostenregisters wurde umfassend überarbeitet und an die gesetzlichen Bestimmungen angepasst.
Für die Herstellerbescheinigung wurde ein eigener Funktionsaufruf unter der Funktion Kostenregister eingefügt.
Zweck:
Die nachfolgend beschriebenen Funktionsanpassungen wurden erforderlich, um die Voraussetzungen zur Erteilung der Herstellerbescheinigung nach § 17 der Satzung Notarkasse bzw. § 19 der Satzung der Ländernotarkasse zu erfüllen.
Funktion:
Das Kostenregister wird mit Erteilung der Herstellerbescheinigung ausschließlich nach den Vorgaben der Notarkasse München bzw. der Ländernotarkasse Leipzig geführt.
In diesem Zusammenhang ist die Einstellung -Führung des KR gem. Empf. der Ländernotarkasse Leipzig- auf dem Reiter Bücher und Verzeichnisse der Notariats-Einstellungen entfallen:
Die Buchungen des Kostenregisters sind mit verbindlichem Druck desselben so festzuschreiben, dass Änderungen nicht mehr vollzogen werden können. Festgeschriebene Einträge werden mit einem Druckersymbol im Kostenregister gekennzeichnet:
Solange Einträge und Bewertungen des Kostenregisters unvollständig sind oder der aktuelle Monat noch nicht beendet ist, kann ein – die noch anfallenden Tätigkeiten im Kanzleialltag unterstützender – Vorläufiger Druck des Kostenregisters erfolgen. Dieser schreibt die bisherigen Buchungen noch nicht fest und wird als solcher gekennzeichnet.
Die erforderliche Herstellerbescheinigung, welche die korrekte Führung des Kostenregisters bestätigt, kann über einen eigenen Aufruf unterhalb der Funktion Kostenregister eingesehen und gedruckt werden:
FiBu I – Neue Buchenmaske (Buchen 2)
aktuelle Hinweise, Mai 2024Die neue Buchenmaske in der Finanzbuchhaltung I zielt darauf ab, die Kanzlei-Buchhaltungsprozesse effizienter und übersichtlicher zu gestalten:
Die neue Buchenmaske “Buchen 2” kann zentral über die Allgemeine Einstellung 1.48 – Buchen (FiBu I) eingestellt werden.
13.05.2024 – Datenupdate
aktuellePatches06.05.2024 – Datenupdate
aktuellePatches02.05.2024 – Datenupdate
aktuellePatchesNeue Einstellung: Exklusivbenutzer für E-Akten Dokumente
aktuelle Hinweise, April 2024Neu:
Es können Exklusivbenutzer für einzelne oder alle E-Akten Dokumente einzelner Akten definiert werden.
Zweck:
Für den Fall, dass ganze E-Akten oder einzelne E-Akten-Dokumente – z.B. wegen erhöhter Vertraulichkeitsanforderungen – nicht von allen RA-MICRO Benutzern gleichermaßen eingesehen werden sollen, können für diese Dokumente Exklusivbenutzer definiert werden. Nur diese definierten Exklusivbenutzer sowie zusätzlich die der Akte zugeordneten Aktensachbearbeiter und RA-MICRO Benutzer mit Verwalterrechten können diese Dokumente in RA-MICRO sehen und bearbeiten. Jeglicher Export durch Nichtberechtigte aus der geschützten E-Akten-Ansicht wird unterbunden.
Welche Voraussetzungen gibt es?
1. Die Exklusivbenutzer-Einstellung ist nur für RA-MICRO mit Datenhaltung auf SQL verfügbar (mind. Akten und E-Akte).
2. Die Funktion SQL Modulverwaltung/Parallelbetrieb ist nicht aktiviert.
Was bewirkt die Einstellung?
Die Funktion Exklusivbenutzer beschränkt den Zugriff auf Dokumente der RA-MICRO E-Akte. Nur jene RA-MICRO Benutzer, die als Exklusivbenutzer ausgewählt wurden, sowie Akten-Sachbearbeiter und Verwalter können dann auf die betreffenden Dokumente zugreifen; sie z.B. öffnen, bearbeiten, versenden oder löschen.
Diese Exklusivberechtigung kann entweder für alle Dokumente einer bestimmten Akte unter Akte anlegen, Akte ändern, Akte kopieren oder individuell für einzelne Dokumente unter E-Akte/Dokument-Metadaten festgelegt werden.
Geschützt werden die Dokumente innerhalb der E-Aktenstruktur von RA-MICRO.
Wer kann Exklusivbenutzer sein?
Exklusivbenutzer sind der/die Akten-SB, RA-MICRO Benutzer mit Verwalterrechten sowie weitere RA-MICRO Benutzer.
Hinweis: Da die Berechtigung auf RA-MICRO Benutzerebene geprüft wird, ist Berechtigter der Benutzer, der einem berechtigten SB in der Benutzer– bzw. Sachbearbeiterverwaltung zugewiesen wurde.
Verfügbar ab Version 2024.04.003
Lohn/Gehalt: Änderungen zur Berechnung der Lohnsteuer
aktuelle Hinweise, April 2024Neu:
Im Modul Lohn/Gehalt wurde die durch das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 23.02.2024 bekanntgegebene Änderung zur Lohnsteuerberechnung umgesetzt.
Zweck:
Die Anpassungen bewirken, dass die vom Gesetzgeber verpflichtende Änderung für die Gehaltsberechnung ab dem 01.04.2024 berücksichtigt wird.
Funktion:
Die Änderungen sind rückwirkend zum 01.01.2024 anzuwenden. Daher sind die Gehälter für die einzelnen Mitarbeiter ab Januar 2024 chronologisch nochmals neu zu berechnen.
Die geänderten Lohnsteuerwerte können im Anschluss über eine berichtigte Lohnsteueranmeldung für den jeweiligen Zeitraum (Monat oder Quartal) an das Finanzamt übermittelt werden.
Für ausgeschiedene Mitarbeiter, für die bereits eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt wurde, muss keine Nachberechnung erfolgen. Hier ist darauf zu achten, dass die ausgeschiedenen Mitarbeiter bei Nachberechnung der anderen Mitarbeiter bei Gehalt berechnen nicht mit ausgewählt werden.
Verfügbar ab Version 2024.04.003
09.04.2024 – Version 2024.04.003
aktuellePatches03.04.2024 – Version 2024.04.002
aktuellePatches26.03.2024 – Version 2024.03.002
aktuellePatches