Ist die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Anwaltschaft zwingend?

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Ja, § 130 d ZPO n.F. sieht eine Nutzungspflicht für alle zugelassenen Rechtsanwälte und Behörden vor. Diese beginnt – spätestens – am 1.1.2022. Allerdings kann dieser Beginn in den einzelnen Ländern durch Rechtsverordnung auch vorverlegt werden auf den 1.1.2020 oder 1.1.2021 (Art. 24 Abs. 2 ERV-Gesetz).

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat am 28.11.2016 für jede Anwältin/jeden Anwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) eingerichtet. Die Teilnahme war nach der RAVPV zunächst freiwillig. Ab dem 01.01.2018 begann die sog. passive Nutzungspflicht, nach der die Anwaltschaft verpflichtet ist, sich beim beA zu registrieren und alle dort eingehenden Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen und gegen sich gelten zu lassen. Nach der zwischenzeitlichen Offline-Stellung lebte diese Pflicht zur erneuten Live-Schaltung ab dem 03.09.2018 wieder auf.

Seit dem 1.1.2016 ist es nach § 945a ZPO n.F. auch möglich, Schutzschriften in einem zentralen, länderübergreifenden Schutzschriften-Register (ZSSR) zu hinterlegen. Ab 1.1.2017 ergibt sich aus § 49c BRAO n.F. eine berufsrechtliche Nutzungspflicht dieses Registers. Weitere Informationen zum ZSSR erhalten Sie hier.