Welche Gerichtsbarkeiten sind an den elektronischen Rechtsverkehr angeschlossen?
Das ERV-Gesetz sieht die elektronische Erreichbarkeit der Gerichte zum 1.1.2018 in folgenden Prozessordnungen vor: ZPO, FamFG, ArbGG, SozGG, VwGO, FGO. Ausgenommen von der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs ist die Verfassungsgerichtsbarkeit. Für die Strafgerichtsbarkeit wurde das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs erlassen, welches die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Strafsachen grundsätzlich auch ab dem 01.01.2018 vorsieht. Wegen der Opt-Out-Möglichkeiten ist der aktuelle Stand in den jeweiligen Rechtsverordnungen der einzelnen Bundesländer nachzulesen.