Bis zum 31.12.2017 mussten Schriftsätze, die über das beA bei Gericht eingereicht wurden, eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten – entweder in der Nachricht oder als Anhang. Ab 2018 können prozessualrechtliche Erklärungen wie Schriftsätze vom Rechtsanwalt höchstpersönlich über sein beA an das Gericht übermittelt werden, ohne dass es einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf.
Wird ein Rechtsanwalt seinen gewohnten Büroablauf beibehalten und seine Mitarbeiter versenden lassen, kann er dauerhaft mit der qualifiziert elektronischen Signatur arbeiten und damit seine Schriftsätze (auch mehrere zugleich) vor dem Versand digital unterzeichnen (qualifiziert signieren).