Ich habe bereits eine Signaturkarte und nutze die qualifizierte elektronische Signatur für den Versand von Schriftsätzen an einzelne Gerichte (über EGVP). Kann ich das auch weiterhin tun?
Ja, gemäß § 130a Abs. 1 ZPO n. F. können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien und schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter weiterhin als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist (§ 130a Abs. 1 ZPO bzw. § 130a Abs. 3 ZPO n.F.). Der EGVP-Client steht noch bis einen Monat nach Wiederinbetriebnahme des beA-Systems zur Verfügung. Insbesondere für das elektronische Versenden von Mahnbescheiden mit RA-MICRO ist zu empfehlen, das Nachfolgeprodukt des EGVP, den Governikus Communicator Justiz Edition, zu nutzen.
Daneben sind gem. § 130a Abs. 3 ZPO n.F. künftig weitere „sichere Übermittlungswege“ zugelassen.