Was passiert bei Übermittlungs- oder Verarbeitungsproblemen (z. B. Server- oder Internetausfall)?

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Grundsätzlich ist es möglich, dass das Gericht das elektronische Dokument nicht verarbeiten kann oder dass vorübergehend technische Einrichtungen – z. B. aufgrund von Wartungsarbeiten – nicht verfügbar sind. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber aber Vorsorge getroffen. Ist das Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet, so teilt das Gericht dies dem Absender mit. Das Dokument gilt zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt, § 130a Abs. 6 ZPO n.F.

Ist die Übermittlung eines elektronischen Dokuments aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen, § 130d Satz 2 ZPO n.F.