Nein. Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird durch die Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 31a BRAO nur personenbezogen für eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereitgestellt. Für Kanzleien, auch solche, die als Rechtsanwaltsgesellschaft organisiert sind, ist kein eigenes beA-Postfach und keine beA-Karte vorgesehen.
Grundsätzlich ist das beA personenbezogen ausgestaltet (d. h. 1 Account pro Berufsträger). Gemäß § 31a Abs. 2 S. 2 BRAO n.F. ist es aber möglich, dass für das Postfach unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Rechtsanwälte und Kanzleimitarbeiter vorgesehen werden können.
Das besondere Anwaltspostfach soll und wird sich in die üblichen Arbeitsabläufe einer Kanzlei und die dort praktizierte Arbeits- und Aufgabenteilung einfügen. So können bspw. Anwaltskollegen und Kanzleimitarbeitern verschieden ausgestaltete Zugriffs- und Bearbeitungsrechte zugewiesen werden, sodass etwa Posteingänge nicht nur durch den Postfachinhaber selbst, sondern auch durch befugte Dritte gelesen und bearbeitet werden können. Möglicherweise kann auch eine Koppelung mehrerer Postfächer erfolgen, etwa um nur einen einzigen Posteingang kontrollieren und einen einzelnen Postausgang nutzen zu können. Durch die wechselseitige Vergabe verschiedener Zugriffsrechte kann somit faktisch ein sog. “virtuelles Kanzleipostfach” eingerichtet werden, welches die Posteingänge (und -ausgänge) mehrerer Anwälte enthält und Mitarbeitern den Zugriff ermöglicht.
Ja. Zwar ist das Postfach grundsätzlich personengebunden an den einzelnen Berufsträger. Gemäß § 31a Abs. 2 S. 2 BRAO n.F. ist aber ausdrücklich geregelt, dass für das Postfach – unterschiedlich ausgestaltete – Zugangsberechtigungen für Rechtsanwälte und andere Personen vorgesehen werden können. So ist beispielsweise ein eingeschränkter Zugang dergestalt denkbar, dass Rechtsanwaltsfachangestellte Nachrichten aus dem Postfach abrufen, aber nicht selbst versenden können.