Handelt es sich hierbei um einen Abrechnungstatbestand, der mit einer bereits abgeschlossene Teilleistung (vor dem 01.07.) im Zusammenhang steht und mit 19% abzurechen ist, kann das über eine gesonderte Rechnung (die mit 19% erstellt wird) erfolgen.
Alternativ könnte innerhalb einer Rechnung mit der Funktion Rechnung hinzufügen gearbeitet werden. Hier besteht die Möglichkeit, unterschiedliche Steuersätze je Rechnungsteil verwenden zu können.

Handelt es sich um eine Honorarauslage die mit 19% im Aktenkonto gebucht wurde, deren Abrechnung jedoch nach dem 01.07. zu 16% erfolgt, wird automatisch ein Storno im Aktenkonto vorgenommen und im Anschluss automatisch erneut, im Rahmen der Sollstellung „RA-Rechnung“ mit 16% ins Soll gestellt.

Entscheidend für eine richtige Erfassung in der Finanzbuchhaltung ist das Datum und der Steuerausweis auf dem Beleg der zu erfassenden Honorarauslage. Der für das Journal zu erfassende MwSt-Satz muss hierbei dem auf dem Beleg ausgewiesenen entsprechen. Der an das Aktenkonto/ Kostenblatt weiter gegebene MwSt-Satz steht in Abhängigkeit zum Leistungszeitraum-Ende.

 

Bei der Erstattung handelt es sich für die Kanzlei um eine Verminderung der Vorsteuer-Abzugsmöglichkeit.

Im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Zufluss-/Abflussprinzip) ist zum Zeitpunkt der Rückerstattung die bereits vollumfänglich gebuchte Vorsteuer durch eine entsprechende Gegenbuchung zu mindern.

Buchung

  1. Bereits gebuchte Zahlung der Rechnung mit 19 % über Finanzkonto mit individuell angesprochenem Sachkonto z.B. 4250 (diese Buchung erzeugt den Vorsteuerabzug im Formular Umsatzsteuervoranmeldung).
  1. Buchung der 3 % Vorsteuer als reinen Steuerrückerstattung über das Finanzkonto zu 100 % Vorsteuer mit Sachkonto 4000 (diese Buchung erzeugt einen Korrektur der Vorsteuer im Formular Umsatzsteuervoranmeldung).

Grundsätzlich können die vorhandenen Konten unverändert im Kontenplan bleiben. RA-MICRO empfiehlt standardmäßig keine Steuersätze zu diesen Konten zu hinterlegen.

Sofern kein separater Steuersatz im Kontenplan hinterlegt ist, wird immer auf den unter Kanzleiverwaltung/ allgemeine Einstellungen hinterlegten allgemeinen Steuersatz zugegriffen. Bei Bedarf kann dieser individuell bei Erstellung einer Rechnung angepasst werden. Dieser stellt dann die Grundlage für den im Anschluss in der Finanzbuchhaltung zu erfassenden Zahlungseingang dar. Im Zweifel ist Rücksprache mit dem Steuerberater zu halten.

Hinweis: Auch für allg. Aufwandskonten empfiehlt es sich kein Steuersatz zu hinterlegen. Dieser steht in Abhängigkeit von dem auf dem Rechnungsbeleg ausgewiesen Vost Betrag und wird individuell bei der Kassen-/Bankbuchung erfasst.

Grundsätzlich können die vorhandenen Konten zu unterschiedlichen Steuersätzen bebucht werden. Sofern kein separater Steuersatz im Kontenplan hinterlegt ist, wird immer auf den unter Kanzleiverwaltung/ allgemeine Einstellungen hinterlegten allgemeinen Steuersatz zugegriffen. Bei Bedarf kann dieser individuell bei Erstellung einer Rechnung angepasst werden. Dieser stellt dann die Grundlage für den im Anschluss in der Finanzbuchhaltung zu erfassenden Zahlungseingang dar. Im Zweifel ist Rücksprache mit dem Steuerberater zu halten.

Diese Frage kann pauschal nicht beantwortet werden, da bei der Buchung immer der Rechnungsbeleg mit entsprechendem Leistungszeit-Ende ausschlaggebend ist.