Für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer – dies sind insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – wird ein beA eingerichtet, wodurch sichergestellt ist, dass nur zugelassene Anwälte mit den Gerichten elektronisch kommunizieren können. Diese vertrauen im Sinne des bundesweit anerkannten Konzepts „Secure Access To Federated E-Justice“ (S.A.F.E.) auf die Richtigkeit des Verzeichnisdienstes der Bundesrechtsanwaltskammer. Ausnahmen sind nicht vorgesehen, auch nicht aus Altersgründen oder aufgrund der Art oder des Umfangs der Tätigkeit. Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst (§ 47 BRAO) erhalten ebenfalls ein Postfach. Auch Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte erhalten ein beA-Postfach. Ein Antrag oder eine sonstige Mitwirkung zur Einrichtung des Postfachs sind nicht vorgesehen; Postfächer werden unmittelbar empfangsbereit eingerichtet.

Grundsätzlich können über das beA zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit den Gerichten sowie untereinander kommunizieren. Aber auch Behörden können an dem System teilhaben sowie Bürger, die sich ein EGVP-Bürgerpostfach eingerichtet haben.

Die BRAK hat den Zugang über ein Web-Portal zur Verfügung gestellt. Über einen Internetbrowser meldet sich die/der Anwältin/Anwalt am beA-Webzugang mit Benutzernamen, Passwort und einem weiteren Sicherungsmittel (z. B. Signaturkarte) an. Anschließend besteht die Möglichkeit, einen Schriftsatz vom lokalen Computer entsprechend in das Portal hochzuladen und von dort an das Gericht zu versenden.

RA-MICRO hat die beA-Schnittstelle der BRAK in die Kanzleisoftware integriert und bietet mittels Softwarezertifikat die weitgend automatisierte Einbindung der beA-Abläufe in die Kanzleiorganisation an.