Karten und Chipkartenleser sind nicht miteinander gekoppelt, so dass, wenn es organisatorisch möglich und sinnvoll ist, auch mehrere Personen ein Lesegerät verwenden können. Sinnvoll dürfte es sein, für jeden Rechtsanwalt einen Chipkartenleser für den Zugriff auf das beA am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Mitarbeiter der Kanzlei, denen durch den jeweiligen Postfachinhaber Zugriff auf das beA gewährt wurde, benötigen zudem ein Chipkartenleser an ihrem Arbeitsplatz, wenn sie beA-Karte Mitarbeiter verwenden. Mehrere Mitarbeiter können an einem Arbeitsplatz mit ein und demselben Chipkartenleser arbeiten.
Es muss ein Chipkartenleser verwendet werden, der in Deutschland für die Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zugelassen ist, da bis 2018 über das beA versendete Schriftsätze auf diese Weise signiert sein müssen. Dazu ist ein nach Signaturgesetz bestätigtes Chipkartenlesegerät der Sicherheitsklasse 3 erforderlich, welches mit PIN-Pad und eigenem Display ausgestattet ist. Dadurch ist es möglich, eine PIN unabhängig von der Computertastatur einzugeben. Der Chipkartenleser wird über einen USB-Anschluss an den Computer angeschlossen, die digitale Verbindung erfolgt über eine Treibersoftware, die vom Hersteller des Chipkartenlesers mitgeliefert wird und vom Benutzer zu installieren ist. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer bietet zwei geeignete Chipkartenleser an: cyberJack® RFID komfort und cyberJack® secoder. Beide Geräte sind Produkte der REINER Kartengeräte GmbH und Co. KG und bei der Bundesnetzagentur als für qualifizierte elektronische Signaturen geeignet gelistet.