Teilzahlungsvereinbarung – Wie wird die Reduzierung des Gegenstandswerts gem. § 31b RVG bei der Gebührenberechnung berücksichtigt?

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Bei einer Teilzahlungsvereinbarung ist die RA-Gebühr unter Umständen unter Berücksichtigung eines gem. § 31b RVG reduzierten Gegenstandswert zu berechnen.

Soweit kein Streit über den Bestand der Forderung besteht, ist für die Teilzahlungsvereinbarung eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG abzurechnen. Gem. § 31b RVG ist die Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG lediglich nach einem Wert von 20% des Gegenstandswertes zu ermitteln.

Über eine Checkbox unterhalb der Option RA-Gebühr berechnen auf der Maske Teilzahlungsvereinbarung kann die Berechnung des Gegenstandswerts nach § 31b RVG

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sowie die Hinzurechnung von Zinsen/Kosten zum Gegenstandswert veranlasst werden.

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