Teilzahlungsvereinbarung – Wie wird die Reduzierung des Gegenstandswerts gem. § 31b RVG bei der Gebührenberechnung berücksichtigt?
Bei einer Teilzahlungsvereinbarung ist die RA-Gebühr unter Umständen unter Berücksichtigung eines gem. § 31b RVG reduzierten Gegenstandswert zu berechnen.
Soweit kein Streit über den Bestand der Forderung besteht, ist für die Teilzahlungsvereinbarung eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG abzurechnen. Gem. § 31b RVG ist die Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG lediglich nach einem Wert von 20% des Gegenstandswertes zu ermitteln.
Über eine Checkbox unterhalb der Option RA-Gebühr berechnen auf der Maske Teilzahlungsvereinbarung kann die Berechnung des Gegenstandswerts nach § 31b RVG
sowie die Hinzurechnung von Zinsen/Kosten zum Gegenstandswert veranlasst werden.