Teilzahlungsvereinbarung – Reduzierung des Gegenstandswerts gem. § 31b RVG (08/2013)
Mit der Version 13252.01 kann eine Teilzahlungsvereinbarung auch hinsichtlich der neuen Regelung gem. § 31b RVG erfolgen.
Soweit kein Streit über den Bestand der Forderung besteht, ist dfür die Teilzahlungsvereinbarung eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG abzurechnen. Gem. § 31b RVG ist die Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG lediglich nach einem Wert von 20 % des Gegenstandswertes zu ermitteln.
Für die Zugrundelegung des Gegenstandswertes wrude auf der Maske Teilzahlungsvereinbarung eine neue Checkbox eingefügt.
Über diese Checkbox kann nicht nur die Option “gem. § 31b RVG” ausgewählt werden, sondern auch “inkl. Zinsen/Kosten”.