Beratungshilfe – Rundungsdifferenz bei 2500 VV RVG
Mit der Version 13213.01 kann es bei der Auswahl der Gebühr nach 2500 VV RVG zu Rundungsdifferenzen kommen, da das Gebührenprogramm kaufmännisch rundet.
Je nachdem ob vom Bruttobetrag die Umsatzsteuer herausgerechnet oder die Umsatzsteuer dem Nettobetrag hinzugerechnet wird, entsteht eine Umsatzsteuerdifferenz von 0,01 EUR.
Um diese Differenz auszuschalten, kann die Abrechnung der Beratungshilfegebühr über G44 – Pauschalhonorar Brutto erfolgen.
Hierzu kann einmalig ein neuer Eintrag in die Auswahlliste aufgenommen werden und steht künftig für diese Abrechnungen zur Verfügung. Mittels der üblichen Textbausteine kann somit eine entsprechende Rechnung mit 15,00 EUR brutto erstellt werden.