Gebühren: RVG – Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht

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Die zum 1. Oktober 2021 mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft tretenden Änderungen werden in den RVG Berechnungsfunktionen zur Verfügung gestellt. Sie betreffen auch die Vergütung der Rechtsanwälte, im Wesentlichen bei Nutzung der Tatbestände 2300 VV RVG sowie 1000 Nr. 2 VV RVG.

  • Mit Beginn des gewählten Leistungszeitraums werden neben der Geschäftsgebühr 2300 VV RVG die zwei neuen Tatbestände 2300 II 1 RVG Außergerichtliche Inkassodienstleistung über eine unbestrittene Forderung und Nr. 2300 II 2 RVG Außergerichtliche Inkassodienstleistung über eine unbestrittene Forderung in einem einfachen Fall zur Verfügung gestellt. Mit Auswahl dieser Tatbestände und einem Gegenstandswert bis 50,00 € beträgt die Wertgebühr nach § 13 Abs. 2 RVG neue Fassung (n. F.) 30,00 € statt 49,00 €. Bei Nr. 2300 II 1 RVG wird als Quote standardmäßig 0,9 vorgeschlagen, die Quote kann von 0,5 bis 1,3 gewählt werden. Bei Nr. 2300 II 2 RVG wird als Quote 0,5 vorgeschlagen und die Quote kann nicht geändert werden.
  • Für die Einigungsgebühr 1000 Nr. 2 VV RVG wird eine Quote von 0,7 vorgeschlagen. Die bisherige Deckelung des Gegenstandswerts bei Nutzung des Tatbestandes 1000 Nr. 2 VV RVG steigt von 20 auf 50 % des Streitwerts.