FAQ – Häufig gestellte Fragen

Vertragspartner der SCHUFA kann nur werden, wer Kunden gewerbsmäßig Geld- und Warenkredite ausreicht sowie Unternehmen, die gewerbsmäßig Forderungen einziehen. Neben Kreditinstituten können daher Einzelhandelsunternehmen, insbesondere Versandhandel, Waren- und Kaufhäuser, Kreditkartenunternehmen, Leasing-Gesellschaften, Versicherungen und Bausparkassen, soweit sie Verbrauchern grundpfandrechtlich gesicherte Kredite geben, sowie Inkassounternehmen, Energieversorger, eCommerce-Unternehmen, Telekommunikationsunternehmen, gewerbliche Vermieter, Autovermieter, sonstige Dienstleister und ärztliche Abrechungszentren Vertragspartner der SCHUFA werden.

Als Rechtsanwalt kann man wiederum SCHUFA-Vertragspartner werden, soweit er Inkassomandate der vorgenannten Unternehmen betreut oder zur Absicherung etwaiger eigener Risiken, sofern er gegenüber eigenen Mandanten durch Rechtsberatung in Vorleistung geht.

Die Registrierung erfolgt ausschließlich über die RA-MICRO Software.

Um die SCHUFA-Schnittstelle nutzen zu können, muss beim erstmaligen Start der Schnittstelle in RA-MICRO mit dem Registrierungsassistenten ein Angebot an die SCHUFA vorbereitet werden. Dieses Angebot ist zu signieren und wird über das E-Ausgangsfach an die SCHUFA gesandt. Nach der Bearbeitung erhalten Sie den Vertrag und die Zugangsdaten. Diese geben sie dann in ihrem Online-Konto unter Kunden-Konto/Erweiterte Einstellungen an. Von nun an können Sie die SCHUFA-Schnittstelle von RA-MICRO nutzen.

Den detailliert dargestellten Ablauf der Registrierung finden Sie hier.

Im Rahmen der Anfrage hat der SCHUFA-Vertragspartner gegebenenfalls dazu sein berechtigtes Interesse im Sinne des § 29 Absatz 2 BDSG zu belegen. Dies geschieht jedoch nur selten.

Außerdem ist der SCHUFA-Vertragspartner bei Veränderung der Forderung oder auf Seiten des Schuldners zu deren Einmeldung verpflichtet. Die Einmeldung können Sie über die SCHUFA-Schnittstelle vornehmen.

Die Übersicht der einzumeldenden Ereignisse und Änderungen finden Sie hier.

Ja. Mit Integration des Anfragemerkmals AD in die SCHUFA-Schnittstelle können Anfragen und Meldungen zu eigenen Mandanten vorgenommen werden. Will der Rechtsanwalt Daten über seinen Mandanten erhalten, ist es erforderlich, dass der Mandant zuvor der Einholung seiner Daten zugestimmt hat. Hierzu stellt die SCHUFA ihren Vertragspartnern im Anhang ihrer AGB eine SCHUFA-Klausel zur Eingehung eines Mandantsverhältnisses zur Verfügung.

Nach diesseitiger Auffassung und der, der SCHUFA-Rechtsabteilung, bestehen bezüglich der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht weder bei der Anfrage noch bei der Einmeldung Konflikte mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, da lediglich Informationen über den Forderungsgegner preisgegeben werden.

Nähere Informationen hierzu finden Sie im Beitrag von RA Georg F. Klusemann und Herrn Julian Urban, Ref-iur. “Der Rechtsanwalt als SCHUFA-Vertragspartner” (Berliner Anwaltsblatt 7-8 2013, S. 243 ff.).

Den Beitrag können Sie hier downloaden:

Der Rechtsanwalt als SCHUFA-Vertragspartner

Für die Nutzung der in RA-MICRO integrierten SCHUFA-Schnittstelle ist eine einmalige Registrierung bei der SCHUFA und ein Vertragsschluss mit dieser erforderlich. Bei der ersten Nutzung unterstützt Sie hierbei ein Registrierungsassistent in RA-MICRO. Nachdem die SCHUFA Ihren aus RA-MICRO versandten Antrag geprüft und angenommen hat, erhalten Sie Ihre SCHUFA Zugangsdaten (SCHUFA-Benutzername und SCHUFA-Passwort) von der SCHUFA per E-Mail über eine verschlüsselte Nachricht. Bitte tragen Sie Ihre SCHUFA Zugangsdaten im Bereich Kunden-Konto/Erweiterte Einstellungen ein und betätigen Sie die „SCHUFA Daten speichern“ Schaltfläche.

Bitte beachten Sie, dass die Nutzung der SCHUFA-Schnittstelle nur mit SCHUFA-Zugangsdaten zulässig ist, die Sie aufgrund einer aus RA-MICRO durchgeführten Registrierung von der SCHUFA erhalten haben. Wenn Sie dagegen andere SCHUFA Zugangsdaten nutzen, ist eine einwandfreie Funktionsweise der SCHUFA-Schnittstelle nicht gewährleistet; zudem werden Ihnen Kosten für SCHUFA-Anfragen möglicherweise doppelt berechnet (einmal durch RA-MICRO und einmal durch die SCHUFA).

Das SCHUFA-System ist ein System auf Gegenseitigkeit. Der SCHUFA Vertragspartner erhält Nachmeldungen zu einem Schulnder erst, nachdem er selbst eine aktualisierende Meldung zu diesem Schuldner bzw. der Forderung gegen ihn getätigt hat. Eine Meldung kann also auch ohne Veränderung von Schuldnerdaten oder von der Forderung vorgenommen werden.