Fragen und Antworten
zum Elektronischen Rechtsverkehr
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Allgemeines zum ERV
Die Kosten für die Einrichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer werden im Ergebnis von der Anwaltschaft zu tragen sein, da die vom Gesetzgeber zur Einrichtung verpflichtete BRAK diese Kosten auf die regionalen Kammern umlegt, welche diese in Form von Beitragserhöhungen an ihre Mitglieder weiterreicht.
Hintergrund: Der Gesetzgeber sieht vor, dass für jeden Anwalt ein Postfach einzurichten ist, da auch jeder Anwalt eine Kanzlei zu unterhalten hat, an die wirksame Zustellungen erfolgen müssen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat den gesetzlichen Auftrag erhalten, die elektronischen Anwaltspostfächer zu errichten und der Anwaltschaft bis zum 1.1.2016 zur Verfügung zu stellen. Die Konzeption, Durch- und Einführung des Projekts “beA” wird mit einigem Kostenaufwand verbunden sein, welcher zunächst bei der federführenden Bundesrechtsanwaltskammer entsteht. Dabei werden die initialen Kosten für die Einrichtung der Postfächer naturgemäß höher sein als für deren dauerhafte Unterhaltung.
Als “sichere Übermittlungswege” bestimmt § 130a Abs. 4 ZPO n. F. insgesamt vier elektronische Transportwege:
- den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
- den Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- den Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; wobei die Rechtsverordnung nach § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO n. F. das Nähere regelt,
- als eine Technik offene Variante sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Die Anwaltschaft erhält bei der Nutzung der neuen elektronischen Zugangswege die Wahlmöglichkeit, ob sie ein elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 SigG oder über einen sicheren Übermittlungsweg bei Gericht einreicht (§ 130a Abs. 3 ZPO-neu, Parallelregelungen existieren in den Verfahrensordnungen).
Aber auch bei Nutzung eines anderen „sicheren Übermittlungswegs“ muss die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt ggf. ein elektronisches Dokument zusätzlich qualifiziert elektronisch signieren, wenn das Gesetz dies vorschreibt (z. B. § 126a BGB).
Als zusätzlicher „sicherer Übermittlungsweg“ für die Anwaltschaft ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nach § 31a BRAO-neu durch das Gesetz eingeführt worden. Daneben gibt es weitere Transportwege, die vom Gesetzgeber als “sichere Übermittlungswege” qualifiziert werden, wie etwa der Versand über ein De-Mail-Postfach, wenn eine sichere Anmeldung hierzu erfolgt ist, über das Behördenpostfach und über andere bundeseinheitliche Übermittlungswege (vgl. § 130a Abs. 4 ZPO n.F.).
beA-Karten Basis und Signatur
Die beA-Karte kostet als beA-Karte Basis 29,90 Euro zzgl. USt. / Jahr und als beA-Karte Signatur 49,90 Euro zzgl. USt. / Jahr mit einer jeweiligen Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.
Die beA-Karte Signatur bietet grundsätzlich den gleichen Leistungsumfang wie die beA-Karte Basis. Zusätzlich ist die Karte zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen einsetzbar. Damit können Sie nicht nur Nachrichten lesen, sondern ab sofort auch Schriftsätze nach § 130a ZPO aus dem beA versenden. Soll ein Mitarbeiter Schriftsätze nach § 130a ZPO versenden, um den gewohnten Büroablauf beizubehalten, muss der elektronische Schriftsatz auch nach 2018 (z. B. mittels der beA-Karte Signatur) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Rechtsanwalts versehen werden. Mit der qualifizierten elektronischen Signatur kann gem. §§ 126 Abs. 3, 126a BGB grundsätzlich auch die Schriftform bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen wie z. B. Kündigungen (vgl. aber z. B. Ausnahme gem. § 623 BGB) ersetzt werden. Mit der beA-Karte Basis geht dies nicht.
Für die Erstregistrierung und zur täglichen sicheren Anmeldung am beA ist die beA-Karte Basis ausreichend. Auch nicht schriftformgebundene Erklärungen können damit versandt werden. Ab Januar 2018 ermöglicht die beA-Karte Basis für Anwälte auch den prozessrechtlich schriftformersetzenden Versand von Schriftsätzen, sofern der Anwalt selbst die Schriftsätze versendet. Für die beA-Karte Basis ist eine nachträgliche Aufwertung zur beA-Karte Signatur ohne Kartentausch möglich.
Ja, gemäß § 130a Abs. 1 ZPO n. F. können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien und schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter weiterhin als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist (§ 130a Abs. 1 ZPO bzw. § 130a Abs. 3 ZPO n.F.). Der EGVP-Client steht noch bis einen Monat nach Wiederinbetriebnahme des beA-Systems zur Verfügung. Insbesondere für das elektronische Versenden von Mahnbescheiden mit RA-MICRO ist zu empfehlen, das Nachfolgeprodukt des EGVP, den Governikus Communicator Justiz Edition, zu nutzen.
Daneben sind gem. § 130a Abs. 3 ZPO n.F. künftig weitere „sichere Übermittlungswege“ zugelassen.
beA-Postfach
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beA-Support
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Bestellung
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Mitarbeiterkarten und Softwarezertifikate
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Justiz und Verwaltung
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Kartenlesegeräte und Zubehör
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EGVP
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Einrichtung und Inbetriebnahme
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Erstregistrierung
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Mahnverfahren
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Nach der Inbetriebnahme
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Rechteverwaltung
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Schutzschriftenregister
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Zeitplan
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Links:
Weitere Informationen bzw. FAQ finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwalts- bzw. der Bundesnotarkammer:
DAV-Informationsangebot Digitale Anwaltschaft:
Wichtiger Hinweis: Das beA ging zum 3.9.2018 wieder an den Start.
Das haben die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern mehrheitlich auf einer außerordentlichen Präsidentenkonferenz der BRAK am 27.6.2018 beschlossen. Weitere Informationen über den beA-Webzugang erhalten Sie direkt auf der beA-Website der BRAK.
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Bestellung der beA-Karte, ERV und beAJa. Im Rahmen des Bestellvorgangs muss jeder Rechtsanwalt eine gültige E-Mail-Adresse für die weitere Korrespondenz angeben. Es kann dabei auch ein und dieselbe E-Mail-Adresse von zwei Rechtsanwälten genutzt werden. Ausschlaggebend für die Produktion sind lediglich die persönlichen Angaben, da die beA-Karte personalisiert ist.