Fragen und Antworten
zum Elektronischen Rechtsverkehr
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Allgemeines zum ERV
Das besondere elektronische Anwaltspostfach wurde per Gesetz eingeführt, um die Voraussetzungen für eine sichere digitale Kommunikation zwischen Anwälten untereinander sowie zwischen der Anwaltschaft und der Justiz zu schaffen. Damit soll zugleich der derzeit noch bestehende “Flickenteppich” beim elektronischen Rechtsverkehr innerhalb der einzelnen Bundesländer beseitigt und eine bundesweit flächendeckende elektronische Infrastruktur geschaffen werden. Das beA wird – ggf. nach einer kurzen Umstellungsphase – zu einer Effektivierung und Beschleunigung der Arbeitsabläufe innerhalb der Kanzlei führen. Mittelfristig wird die ausschließlich elektronische Kommunikation zu einer Verkürzung der Postlaufzeiten und einer Einsparung an Druck-, Papier- und Portokosten führen.
Siehe zunächst unter “Muss ich zur Vorbereitung auf die Nutzung des elektronischen Anwaltspostfachs irgendwelche Vorkehrungen treffen?” .
Im Übrigen benötigen Sie zum Betrieb des beA lediglich:
- einen Computer mit Internetanschluss
- eine leistungsfähige Internetverbindung
- ein Kartenlesegerät für Signaturkarten mit Tastatur
- eine spezielle beA-Karte, ggf. mit Signatur
- einen Scanner zur Digitalisierung von Schriftsätzen und Anlagen
- ggf. einen Drucker zum Ausdrucken elektronisch übermittelter Dokumente
Der Aufruf des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erfolgt zunächst über den beA-Webzugang mit einem Webbrowser (IE, Firefox, Chrome, Safari etc.).
beA-Karten Basis und Signatur
Es muss ein Chipkartenleser verwendet werden, der in Deutschland für die Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zugelassen ist, da bis 2018 über das beA versendete Schriftsätze auf diese Weise signiert sein müssen. Dazu ist ein nach Signaturgesetz bestätigtes Chipkartenlesegerät der Sicherheitsklasse 3 erforderlich, welches mit PIN-Pad und eigenem Display ausgestattet ist. Dadurch ist es möglich, eine PIN unabhängig von der Computertastatur einzugeben. Der Chipkartenleser wird über einen USB-Anschluss an den Computer angeschlossen, die digitale Verbindung erfolgt über eine Treibersoftware, die vom Hersteller des Chipkartenlesers mitgeliefert wird und vom Benutzer zu installieren ist. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer bietet zwei geeignete Chipkartenleser an: cyberJack® RFID komfort und cyberJack® secoder. Beide Geräte sind Produkte der REINER Kartengeräte GmbH und Co. KG und bei der Bundesnetzagentur als für qualifizierte elektronische Signaturen geeignet gelistet.
Mit der beA-Karte Signatur kann ein Rechtsanwalt dauerhaft seinen gewohnten Büroablauf beibehalten und Schriftsätze digital unterzeichnen (qualifiziert signieren), die die Mitarbeiter sodann versenden. Handelt es sich um mehrere Schriftsätze, müssen Sie nur einmal Ihre PIN eingeben und es wird eine sogenannte „Stapelsignatur“ ausgeführt. Bei der beA-Karte Signatur handelt es sich nämlich um eine sog. Stapelsignaturkarte (Multicard 100) als Einzelarbeitsplatzlösung, mit der bis zu 100 Signaturen mit einmaliger PIN-Eingabe erstellt werden können. Bei einer Vielzahl von zu versendenden elektronischen Schriftsätzen und anderen Dokumenten in der Rechtsanwaltskanzlei ist dieses Merkmal daher sehr zu empfehlen.
Nein. Die beA-Karte ist eine besondere Karte, welche Rechtsanwälte zur Registrierung im beA-System benötigen, hierfür wird mindestens die beA-Karte Basis benötigt. Diese kann aber auch nachträglich mit einem qualifizierten Zertifikat ausgestattet werden, sodass sie zusätzlich dieselben Funktionen wie eine vollwertige Signaturkarte (wie z. B. die Signaturkarte der BRAK oder eines anderen Herstellers) besitzt (beA-Karte Signatur). Die Signaturkarte der BRAK kann aber auch nach erstmaliger Anmeldung mit einer beA-Karte Basis oder beA-Karte Signatur im beA zur sicheren Anmeldung berechtigt werden, sodass Sie Ihre ggf. bereits vorhandene Signaturkarte der BRAK dauerhaft weiterverwenden können.
beA-Postfach
Als “sichere Übermittlungswege” bestimmt § 130a Abs. 4 ZPO n. F. insgesamt vier elektronische Transportwege:
- den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
- den Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- den Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; wobei die Rechtsverordnung nach § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO n. F. das Nähere regelt,
- als eine Technik offene Variante sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer – dies sind insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – wird ein beA eingerichtet, wodurch sichergestellt ist, dass nur zugelassene Anwälte mit den Gerichten elektronisch kommunizieren können. Diese vertrauen im Sinne des bundesweit anerkannten Konzepts „Secure Access To Federated E-Justice“ (S.A.F.E.) auf die Richtigkeit des Verzeichnisdienstes der Bundesrechtsanwaltskammer. Ausnahmen sind nicht vorgesehen, auch nicht aus Altersgründen oder aufgrund der Art oder des Umfangs der Tätigkeit. Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst (§ 47 BRAO) erhalten ebenfalls ein Postfach. Auch Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte erhalten ein beA-Postfach. Ein Antrag oder eine sonstige Mitwirkung zur Einrichtung des Postfachs sind nicht vorgesehen; Postfächer werden unmittelbar empfangsbereit eingerichtet.
Grundsätzlich können über das beA zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit den Gerichten sowie untereinander kommunizieren. Aber auch Behörden können an dem System teilhaben sowie Bürger, die sich ein EGVP-Bürgerpostfach eingerichtet haben.
Die BRAK hat den Zugang über ein Web-Portal zur Verfügung gestellt. Über einen Internetbrowser meldet sich die/der Anwältin/Anwalt am beA-Webzugang mit Benutzernamen, Passwort und einem weiteren Sicherungsmittel (z. B. Signaturkarte) an. Anschließend besteht die Möglichkeit, einen Schriftsatz vom lokalen Computer entsprechend in das Portal hochzuladen und von dort an das Gericht zu versenden.
RA-MICRO hat die beA-Schnittstelle der BRAK in die Kanzleisoftware integriert und bietet mittels Softwarezertifikat die weitgend automatisierte Einbindung der beA-Abläufe in die Kanzleiorganisation an.
beA-Support
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Bestellung
Beim Erhalt Ihrer Antragsnummer ist es nötig, die von Ihnen bei der Bundesnotarkammer hinterlegte E-Mail-Adresse zu bestätigen oder ggf. zu ändern, um im nächsten Schritt einen Bestätigungslink erhalten zu können. Möglich ist dies unter https://bea.bnotk.de/bestellung/#/products im oberen rechten Bereich. Unter „Mein Konto >> E-Mail-Adresse bestätigen“ können Sie ihre E-Mail-Adresse bestätigen oder falls nötig ändern.
Mitarbeiterkarten und Softwarezertifikate
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Justiz und Verwaltung
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Kartenlesegeräte und Zubehör
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EGVP
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Einrichtung und Inbetriebnahme
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Erstregistrierung
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Mahnverfahren
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Nach der Inbetriebnahme
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Rechteverwaltung
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Schutzschriftenregister
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Zeitplan
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Links:
Weitere Informationen bzw. FAQ finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwalts- bzw. der Bundesnotarkammer:
DAV-Informationsangebot Digitale Anwaltschaft:
Wichtiger Hinweis: Das beA ging zum 3.9.2018 wieder an den Start.
Das haben die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern mehrheitlich auf einer außerordentlichen Präsidentenkonferenz der BRAK am 27.6.2018 beschlossen. Weitere Informationen über den beA-Webzugang erhalten Sie direkt auf der beA-Website der BRAK.
Welche Zahlungsmöglichkeiten habe ich?
Allgemeines, Bestellung der beA-Karte, ERV und beAFür die Bezahlung von beA-Produkten wird ausschließlich das SEPA-Lastschriftverfahren angeboten.
Warum wird der Name der Kanzlei während der Bestellung nicht angezeigt?
Bestellung der beA-Karte, ERV und beADas Bestellsystem entnimmt Ihre Stammdaten aus dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis. Sollte sich dort der Name Ihrer Kanzlei befinden, so wird dieser an das Bestellsystem übergeben.
Ich habe den Link zur Bestätigung der Bestellung leider nicht erhalten, was muss ich tun?
Bestellung der beA-Karte, ERV und beABitte überprüfen Sie zuerst Ihren Spam-Filter und die Kapazität Ihres Postfachs. In einigen Fällen konnte der Bestätigungslink aufgrund überfüllter Postfächer nicht zugestellt werden. Wenden Sie sich dann unter Hinweis des fehlenden Links an unseren Support unter: bea@bnotk.de.