Fragen und Antworten
zum Elektronischen Rechtsverkehr
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Allgemeines zum ERV
Jeder Nutzer benötigt für die Erstregistrierung mindestens eine beA-Karte Basis und einen geeigneten Chipkartenleser. Die beA-Karte Basis ist zur Erstregistrierung erforderlich und dient zur täglichen sicheren Anmeldung am beA. Nur nach Anmeldung am beA können Rechtsanwälte ihr beA-Postfach auf Posteingänge prüfen und elektronische Dokumente von Kollegen und sukzessive von der Justiz und Notaren sicher empfangen. Nicht schriftformgebundene Erklärungen können damit auch versandt werden. Ab Januar 2018 ermöglicht die beA-Karte Basis für Anwälte auch den prozessrechtlich schriftformersetzenden Versand von Schriftsätzen, sofern der Anwalt selbst die Schriftsätze versendet. Für die beA-Karte Basis ist eine nachträgliche Aufwertung zur beA-Karte Signatur ohne Kartentausch möglich.
Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs regelt den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) im Bereich der Strafprozessordnung und des Ordnungswidrigkeitsrechts, der grundsätzlich auch zum 1.1.2018 flächendeckend eingeführt wurde. Mehrere Bundesländer haben eine sog. Opt-out-Möglichkeit im Bereich des Ordnungswidrigkeitenverfahrens genutzt; einzelne Bundesländer zudem für den Bereich des Strafverfahrens. Kolleginnen und Kollegen, die in diesen Rechtsgebieten tätig sind, ist daher zu raten, sich vor Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs über die aktuelle Rechtslage zu informieren. Bitte informieren Sie sich für Ihr Bundesland zum Beispiel unter (http://bea.brak.de/achtung-opt-out).
Die für die Entwicklung und Bereitstellung der elektronischen Anwaltspostfächer entstehenden Kosten werden von der Bundesrechtsanwaltskammer über den Kammerbeitrag der regionalen Rechtsanwaltskammern erhoben und eingezogen. In welcher Form die regionalen Kammern diesen Betrag finanzieren, ist unterschiedlich geregelt. Zum Teil erfolgt dies durch eine Erhöhung der jährlichen Mitgliedsbeiträge, zum Teil über eine Umlagefinanzierung durch Rückgriff auf das jeweilige Kammervermögen/ Rückstellungen oder durch eine Mischfinanzierung aus den genannten Elementen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer jeweiligen Rechtsanwaltskammer, welche Finanzierung auf der Kammerversammlung beschlossen wurde. Für das Jahr 2018 hat die BRAK-Hauptversammlung im Mai 2017 beschlossen, dass die Kammern pro Mitglied einen beA-Beitrag von 58 Euro abzuführen haben. Überschüsse aus dem Vorjahr werden jeweils in die nächsten Haushaltsjahre vorgetragen; so wurde z. B. der Beitrag für 2018 um 9 Euro gegenüber dem Vorjahr reduziert.
beA-Karten Basis und Signatur
Ja, wenn der betreffende Berufsträger in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Gemäß § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung richtet die Bundesrechtsanwaltskammer allen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein beA ein, unabhängig davon wo sie leben.
Ja. Jeder zugelassene Rechtsanwalt wird nach dem Willen des Gesetzgebers ein eigenes beA erhalten und benötigt daher eine beA-Karte. Das gilt unabhängig von der jeweiligen Kanzleiorganisations- und Rechtsform. Das heißt auch, dass Rechtsanwälte, die nicht in eigenem Namen nach außen auftreten, über das beA erreichbar sein müssen und dafür Sorge zu tragen haben, dass Posteingänge im beA zur Kenntnis genommen beziehungsweise bearbeitet werden. Eine automatische Weiterleitung aller Nachrichten zu einem anderen beA-Postfach ist nicht möglich. Zur Erleichterung wird es im beA eine so genannte Benachrichtigungsfunktion geben, d. h. im System kann eine E-Mail-Adresse hinterlegt werden, zu der dann bei eingehender Post automatisch eine Benachrichtigung gesandt wird.
Die Weiterverwendung einer bereits vorhandenen Signaturkarte ist grundsätzlich möglich. Allerdings wird für die Erstregistrierung eines Rechtsanwaltes im beA-System die beA-Karte benötigt. Wenn Sie bereits über eine Signaturkarte verfügen, können Sie für die Erstregistrierung die beA-Karte Basis verwenden und die Signaturkarte als weiteres sicheres Anmeldemedium im beA-Postfach berechtigen.
Anwaltsnotaren ist es jedoch berufsrechtlich verwehrt, ihre Signaturkarte mit Notarattribut zu verwenden, da diese nur für notarielle Amtstätigkeiten verwendet werden darf. Eine Signaturkarte der BRAK oder anderer Hersteller lässt sich demgegenüber wie beschrieben berechtigen.
beA-Postfach
Grundsätzlich ist das beA personenbezogen ausgestaltet (d. h. 1 Account pro Berufsträger). Gemäß § 31a Abs. 2 S. 2 BRAO n.F. ist es aber möglich, dass für das Postfach unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Rechtsanwälte und Kanzleimitarbeiter vorgesehen werden können.
Das besondere Anwaltspostfach soll und wird sich in die üblichen Arbeitsabläufe einer Kanzlei und die dort praktizierte Arbeits- und Aufgabenteilung einfügen. So können bspw. Anwaltskollegen und Kanzleimitarbeitern verschieden ausgestaltete Zugriffs- und Bearbeitungsrechte zugewiesen werden, sodass etwa Posteingänge nicht nur durch den Postfachinhaber selbst, sondern auch durch befugte Dritte gelesen und bearbeitet werden können. Möglicherweise kann auch eine Koppelung mehrerer Postfächer erfolgen, etwa um nur einen einzigen Posteingang kontrollieren und einen einzelnen Postausgang nutzen zu können. Durch die wechselseitige Vergabe verschiedener Zugriffsrechte kann somit faktisch ein sog. “virtuelles Kanzleipostfach” eingerichtet werden, welches die Posteingänge (und -ausgänge) mehrerer Anwälte enthält und Mitarbeitern den Zugriff ermöglicht.
Nein, für den beA-Webzugang ist zunächst nur ein Computer (PC, Laptop, Tablet etc.) mit einem aktuellen Browser und ein Internetanschluss erforderlich (siehe auch hier). Ein bestimmtes Betriebssystem der Kanzlei-EDV ist nicht Voraussetzung, d. h. das beA wird mit allen gängigen Betriebssystemen kompatibel sein. Die erstellten Dokumente werden in digitaler Form und ohne Medienbruch unmittelbar in das Anwaltspostfach hochgeladen. Eingehende Nachrichten können von dem Portal unmittelbar auf dem Rechner – z. B. in einer Verzeichnisstruktur – abgelegt oder in die Kanzleisoftware eingestellt werden.
Sofern der bearbeitende Anwalt dem Schriftsatz Anlagen beifügen will, die (nur) in Papierform vorliegen, muss er diese vorher einscannen lassen. Gegebenenfalls genügt auch eine Fotografie z. B. mit einem Smartphone. Anschließend werden diese Bilddateien ebenfalls über den Rechner in das Portal hochgeladen.
Bilddateien können zusätzlich zu Dateien im PDF-Format als TIFF-Dateien an die Justiz gemäß § 5 der Elektronischen Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) übertragen werden. Weitere Details sind unter www.justiz.de veröffentlicht.
Der Gesetzgeber sieht verschiedene Möglichkeiten vor, wie Anwälte künftig mit den Gerichten elektronisch kommunizieren können:
- Das elektronische Dokument kann einerseits wie auch bisher mit der elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden.
- Alternativ kann die Nachricht auf einem anderen „sicheren Übermittlungsweg“ an das Gericht übersandt werden. In diesem Fall genügt die – auch elektronische – Namenswiedergabe unter dem Schriftsatz oder der Nachricht (wie bspw. der Absender in einer E-Mail).
Welche Übermittlungswege aus Sicht des Gesetzgebers “sicher” sind, ist für den Zivilprozess in § 130a Abs. 4 ZPO n.F. bestimmt. So beschreibt § 130a Abs. 4 ZPO n.F. u.a. den Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach als einen infrage kommenden und damit sicheren Übermittlungsweg. Aber auch die Verwendung eines De-Mail-Versanddienstes ist ein solcher „sicherer Weg“.
Für Anwälte wird gem. § 31a BRAO n.F. vorrangig der Versand über das elektronische Anwaltspostfach in Betracht kommen. Dieser Weg setzt eine sichere Anmeldung beim Anwaltspostfach mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln („Besitz und Wissen“) voraus. Eines davon ist ein Passwort. Das andere ist die spezielle beA-Karte. Die BRAK beabsichtigt, mehrere Sicherungsmittel zuzulassen, unter denen der Anwalt selbst wählen kann.
Die Kommunikation zwischen Portal und Gerichten wird voraussichtlich über den OSCI-Standard erfolgen, der auch beim Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) Verwendung findet und eine „Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ der Inhaltsdaten gewährleistet. Die gesamte Abwicklung wird voraussichtlich über eigene Server der BRAK erfolgen.
Darüber hinaus sollen keine hohen technischen Hürden vor die Nutzung des beA gestellt werden. Der Benutzer soll nur eine Internetverbindung und einen Computer benötigen. Die Anmeldung erfolgt derzeit direkt über das Internet(-portal).
beA-Support
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Bestellung
Ja. Im Rahmen des Bestellvorgangs muss jeder Rechtsanwalt eine gültige E-Mail-Adresse für die weitere Korrespondenz angeben. Es kann dabei auch ein und dieselbe E-Mail-Adresse von zwei Rechtsanwälten genutzt werden. Ausschlaggebend für die Produktion sind lediglich die persönlichen Angaben, da die beA-Karte personalisiert ist.
Der Support wird von der Bundesnotarkammer gewährleistet. E-Mail-Adresse: bea@bnotk.de.
Die von Ihnen bei Ihrer Rechtsanwaltskammer beantragten Änderungen am Rechtsanwaltsverzeichnis übersendet die Rechtsanwaltskammer regelmäßig an die Bundesrechtsanwaltskammer. Die Bundesrechtsanwaltskammer konsolidiert die Daten und übergibt sie dann der Bundesnotarkammer. Dieser Vorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.
Mitarbeiterkarten und Softwarezertifikate
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Justiz und Verwaltung
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Kartenlesegeräte und Zubehör
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EGVP
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Einrichtung und Inbetriebnahme
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Erstregistrierung
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Mahnverfahren
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Nach der Inbetriebnahme
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Rechteverwaltung
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Schutzschriftenregister
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Zeitplan
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Links:
Weitere Informationen bzw. FAQ finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwalts- bzw. der Bundesnotarkammer:
DAV-Informationsangebot Digitale Anwaltschaft:
Wichtiger Hinweis: Das beA ging zum 3.9.2018 wieder an den Start.
Das haben die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern mehrheitlich auf einer außerordentlichen Präsidentenkonferenz der BRAK am 27.6.2018 beschlossen. Weitere Informationen über den beA-Webzugang erhalten Sie direkt auf der beA-Website der BRAK.
Wie erhalte ich das qualifizierte Zertifikat für meine beA-Karte Signatur? Wie funktioniert das Nachladen der Signaturfunktion?
beA-Karte, Einrichtung, ERV und beAUnabhängig davon, ob Sie von vornherein eine beA-Karte Signatur bestellt haben oder Ihre beA-Karte Basis später zur beA-Karte Signatur aufwerten wollen, müssen Sie das qualifizierte Signaturzertifikat auf Ihre Karte „nachladen“. Zum Nachladen der qualifizierten elektronischen Signatur ist zunächst eine Identifizierung nach dem Signaturgesetz erforderlich. Dazu wird der Karteninhaber aufgefordert, sich bei einem Notar oder bei seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer zu identifizieren. Nach erfolgreicher Identifizierung erhält der Karteninhaber eine elektronische Mitteilung mit einer detaillierten Beschreibung, wie er das qualifizierte elektronische Zertifikat auf seine beA-Karte nachladen kann. Eine entsprechende Software stellt die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zur Verfügung. Die PIN für das qualifizierte elektronische Zertifikat wird ebenfalls elektronisch zugestellt.
Welche Voraussetzungen gibt es für die sichere Anmeldung (Authentifizierung) am beA?
beA-Postfach, Einrichtung, Erstregistrierung, ERV und beAVoraussetzung für die Authentifizierung eines Benutzers am beA sind ein oder mehrere im beA hinterlegte gültige und von einem deutschen Trustcenter ausgestellte Authentisierungszertifikate. Mindestens ein Authentisierungszertifikat muss durch den Benutzer bei der Erstregistrierung im beA hinterlegt werden. Weitere Zertifikate können sowohl bei der Erstregistrierung als auch im Rahmen der laufenden Verwendung des beA hinterlegt werden.
Ich habe keine Bestätigungs-E-Mail erhalten. Was soll ich tun?
Bestellung der beA-Karte, ERV und beADas Mailserversystem der BNotK versendet die Bestätigungs-E-Mail automatisch innerhalb weniger Sekunden. Sollten Sie dennoch keine E-Mail mit Informationen zum weiteren Vorgehen erhalten haben, kann dies mehrere Ursachen haben. Die Gründe hierfür können insbesondere sein:
Tipp 1: Beim Vorliegen allgemeiner Verbindungsprobleme mit Ihrem Mailserver besteht die Möglichkeit, sich eine E-Mail-Adresse bei einem der größeren Mailprovider (Google Mail, Yahoo Mail, Hotmail) anzulegen.
Tipp 2: Sie können das Anmeldeverfahren jederzeit wiederholen. Sie bekommen dann eine neue E-Mail zugesendet.