Fragen und Antworten
zum Elektronischen Rechtsverkehr
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Allgemeines zum ERV
Die Weiterverwendung einer bereits vorhandenen Signaturkarte ist grundsätzlich möglich. Allerdings wird für die Erstregistrierung eines Rechtsanwaltes im beA-System die beA-Karte benötigt. Wenn Sie bereits über eine Signaturkarte verfügen, können Sie für die Erstregistrierung die beA-Karte Basis verwenden und die Signaturkarte als weiteres sicheres Anmeldemedium im beA-Postfach berechtigen.
Anwaltsnotaren ist es jedoch berufsrechtlich verwehrt, ihre Signaturkarte mit Notarattribut zu verwenden, da diese nur für notarielle Amtstätigkeiten verwendet werden darf. Eine Signaturkarte der BRAK oder anderer Hersteller lässt sich demgegenüber wie beschrieben berechtigen.
Mit der beA-Karte Signatur kann ein Rechtsanwalt dauerhaft seinen gewohnten Büroablauf beibehalten und Schriftsätze digital unterzeichnen (qualifiziert signieren), die die Mitarbeiter sodann versenden. Handelt es sich um mehrere Schriftsätze, müssen Sie nur einmal Ihre PIN eingeben und es wird eine sogenannte „Stapelsignatur“ ausgeführt. Bei der beA-Karte Signatur handelt es sich nämlich um eine sog. Stapelsignaturkarte (Multicard 100) als Einzelarbeitsplatzlösung, mit der bis zu 100 Signaturen mit einmaliger PIN-Eingabe erstellt werden können. Bei einer Vielzahl von zu versendenden elektronischen Schriftsätzen und anderen Dokumenten in der Rechtsanwaltskanzlei ist dieses Merkmal daher sehr zu empfehlen.
Die beA-Karte Signatur bietet grundsätzlich den gleichen Leistungsumfang wie die beA-Karte Basis. Zusätzlich ist die Karte zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen einsetzbar. Damit können Sie nicht nur Nachrichten lesen, sondern ab sofort auch Schriftsätze nach § 130a ZPO aus dem beA versenden. Soll ein Mitarbeiter Schriftsätze nach § 130a ZPO versenden, um den gewohnten Büroablauf beizubehalten, muss der elektronische Schriftsatz auch nach 2018 (z. B. mittels der beA-Karte Signatur) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Rechtsanwalts versehen werden. Mit der qualifizierten elektronischen Signatur kann gem. §§ 126 Abs. 3, 126a BGB grundsätzlich auch die Schriftform bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen wie z. B. Kündigungen (vgl. aber z. B. Ausnahme gem. § 623 BGB) ersetzt werden. Mit der beA-Karte Basis geht dies nicht.
Für die Erstregistrierung und zur täglichen sicheren Anmeldung am beA ist die beA-Karte Basis ausreichend. Auch nicht schriftformgebundene Erklärungen können damit versandt werden. Ab Januar 2018 ermöglicht die beA-Karte Basis für Anwälte auch den prozessrechtlich schriftformersetzenden Versand von Schriftsätzen, sofern der Anwalt selbst die Schriftsätze versendet. Für die beA-Karte Basis ist eine nachträgliche Aufwertung zur beA-Karte Signatur ohne Kartentausch möglich.
beA-Karten Basis und Signatur
Da das beA nach dem Willen des Gesetzgebers und gemäß § 31a BRAO jedem Rechtsanwalt und jeder Rechtsanwältin persönlich zugeordnet ist, hat ein Kanzleiwechsel grundsätzlich keine Auswirkungen auf das beA oder die beA-Karte. Die persönliche Zuordnung wird durch einen Kanzleiwechsel grundsätzlich nicht betroffen.
Es ist im Hinblick auf das beA ausreichend, wenn bei einem Kammerwechsel die Rechtsanwaltskammer die Eintragung im Gesamtverzeichnis nach § 31 BRAO aktualisiert. Bei einem Wechsel der Kammerzugehörigkeit benötigt die neue Rechtsanwaltskammer Ihre SAFE-ID, um die Eintragung vornehmen zu können.
Eine gesonderte Mitteilung über den Kammerwechsel an die Bundesrechtsanwaltskammer ist nicht erforderlich. Ebenfalls ist eine Änderung an der beA-Karte nicht erforderlich.
Nein. Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird durch die Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 31a BRAO nur personenbezogen für eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereitgestellt. Für Kanzleien, auch solche, die als Rechtsanwaltsgesellschaft organisiert sind, ist kein eigenes beA-Postfach und keine beA-Karte vorgesehen.
beA-Postfach
Ja, wenn der betreffende Berufsträger in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Gemäß § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung richtet die Bundesrechtsanwaltskammer allen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein beA ein, unabhängig davon wo sie leben.
Siehe zunächst unter “Muss ich zur Vorbereitung auf die Nutzung des elektronischen Anwaltspostfachs irgendwelche Vorkehrungen treffen?” .
Im Übrigen benötigen Sie zum Betrieb des beA lediglich:
- einen Computer mit Internetanschluss
- eine leistungsfähige Internetverbindung
- ein Kartenlesegerät für Signaturkarten mit Tastatur
- eine spezielle beA-Karte, ggf. mit Signatur
- einen Scanner zur Digitalisierung von Schriftsätzen und Anlagen
- ggf. einen Drucker zum Ausdrucken elektronisch übermittelter Dokumente
Der Aufruf des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erfolgt zunächst über den beA-Webzugang mit einem Webbrowser (IE, Firefox, Chrome, Safari etc.).
beA-Support
Der Support wird von der Bundesnotarkammer gewährleistet. E-Mail-Adresse: bea@bnotk.de.
Bestellung
Bitte überprüfen Sie zuerst Ihren Spam-Filter und die Kapazität Ihres Postfachs. In einigen Fällen konnte der Bestätigungslink aufgrund überfüllter Postfächer nicht zugestellt werden. Wenden Sie sich dann unter Hinweis des fehlenden Links an unseren Support unter: bea@bnotk.de.
Das Bestellsystem ist grundsätzlich für viele Browser geeignet (z. B. Mozilla Firefox, Apple Safari, Google Chrome, Microsoft Internet Explorer, Opera). Sollten während des Bestellvorgangs technische Probleme auftreten, bitten wir Sie dennoch, die Bestellung mit einem anderen Browser versuchen.
Grundsätzlich ja. Das Bestellsystem ist allerdings für die Bestellung über einen PC optimiert. Sollten während des Bestellvorgangs mit einem Smartphone oder Tablet technische Probleme auftreten, bitten wir Sie, die Bestellung an einem PC durchzuführen.
Mitarbeiterkarten und Softwarezertifikate
Das beA-Softwarezertifikat ist ein fortgeschrittenes Softwarezertifikat, das auf einem Speichermedium wie einem USB-Stick oder auf einem Rechner direkt installiert wird. Es kann beispielsweise verwendet werden, um als Rechtsanwalt Nachrichten auf dem Laptop unterwegs abzurufen. Ist ein Mitarbeiter dazu befugt worden, kann er mit dem beA-Softwarezertifikat Nachrichten im Postfach lesen und vom Rechtsanwalt qualifiziert signierte oder nicht der Schriftform unterliegende Nachrichten absenden.
Bei Nutzung der in RA-MICRO integrierten beA-Schnittstelle der BRAK können mit einem Softwarezertifikat die Nachrichten automatisch abgerufen werden, ohne dass in bestimmten Zeitabständen die zweifache PIN-Eingabe über das Kartenlesegerät notwendig wird, wie es bei einem Abruf über die beA-Karten der Fall ist. Dies kann den Workflow effizienter gestalten.
Das Recht, selbst Befugnisse zu vergeben, kann einem Mitarbeiter, der ein beA-Softwarezertifikat zur Anmeldung nutzt, aus Sicherheitsgründen nicht verliehen werden. Da beA-Softwarezertifikate kopierbar sind, ist besondere organisatorische Sorgfalt geboten. Bei einem Mitarbeiterwechsel sollte das diesem zugeordnete beA-Softwarezertifikat besser gesperrt und erneuert werden.
Auch die beA-Mitarbeiterkarte ist mit einem sogenannten fortgeschrittenen Zertifikat ausgestattet. Damit kann der Mitarbeiter eines Rechtsanwalts sich am beA anmelden und, je nach Umfang der übertragenen Rechte, beispielsweise Nachrichten lesen und vom Rechtsanwalt qualifiziert signierte oder nicht der Schriftform unterliegende Nachrichten versenden. Wenn der Rechtsanwalt die entsprechende Befugnis erteilt hat, können Mitarbeiter auch anderen Personen Rechte am Postfach einräumen.
Der Hauptunterschied zwischen den beiden Varianten ist das Sicherheitsniveau und die notwendige Ausstattung. Während eine beA-Mitarbeiterkarte eine Chipkarte ist, die nicht vervielfältigt werden kann und für deren Verwendung ein Chipkartenlesegerät erforderlich ist, handelt es sich bei einem Softwarezertifikat um eine Datei. Diese muss in den Zertifikatsspeicher des Computers geladen werden, von dem das beA verwendet wird. Sowohl beA-Mitarbeiterkarte als auch Softwarezertifikat erfordern zusätzlich die Eingabe einer PIN.
Das Softwarezertifikat bietet Vorteile in der Handhabung – es wird insbesondere kein Chipkartenlesegerät benötigt. Es ist jedoch zugleich größere Sorgfalt beim Schutz vor unberechtigten Zugriffen auf das Zertifikat bzw. den Computer, auf dem es installiert ist, erforderlich, u. a. weil ein Softwarezertifikat kopiert werden kann. Einer Person, die die PIN für ein Softwarezertifikat kennt, kann dieses daher nicht mehr zuverlässig entzogen werden (es sollte stattdessen die Zuordnung des Softwarezertifikats zu dem Postfach entfernt werden).
Das Recht, selbst Rechte zu vergeben, kann einem Mitarbeiter, der ein Softwarezertifikat zur Anmeldung nutzt, aus Sicherheitsgründen nicht verliehen werden.
Justiz und Verwaltung
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Kartenlesegeräte und Zubehör
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EGVP
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Einrichtung und Inbetriebnahme
Es ist im Hinblick auf das beA ausreichend, wenn bei einem Kammerwechsel die Rechtsanwaltskammer die Eintragung im Gesamtverzeichnis nach § 31 BRAO aktualisiert. Bei einem Wechsel der Kammerzugehörigkeit benötigt die neue Rechtsanwaltskammer Ihre SAFE-ID, um die Eintragung vornehmen zu können.
Eine gesonderte Mitteilung über den Kammerwechsel an die Bundesrechtsanwaltskammer ist nicht erforderlich. Ebenfalls ist eine Änderung an der beA-Karte nicht erforderlich.
Nein. Für die Nutzung des beA sind besondere Zertifikate nötig, die auf dem Chip der beA-Karte enthalten sind. Es handelt sich dabei um ein so genanntes Authentisierungs- sowie Ver- und Entschlüsselungszertifikat und gegebenenfalls ein Signaturzertifikat. Darüber hinaus ist im Authentisierungs- und Verschlüsselungszertifikat die Postfachnummer des Rechtsanwalts enthalten. Nur damit ist eine Erstregistrierung möglich. Der neue Personalausweis enthält nur zwei dieser Zertifikate, nämlich ein Authentisierungszertifikat und gegebenenfalls ein Signaturzertifikat und genügt deshalb den Anforderungen nicht, da er keine Verschlüsselung ermöglicht.
Nein, für den beA-Webzugang ist zunächst nur ein Computer (PC, Laptop, Tablet etc.) mit einem aktuellen Browser und ein Internetanschluss erforderlich (siehe auch hier). Ein bestimmtes Betriebssystem der Kanzlei-EDV ist nicht Voraussetzung, d. h. das beA wird mit allen gängigen Betriebssystemen kompatibel sein. Die erstellten Dokumente werden in digitaler Form und ohne Medienbruch unmittelbar in das Anwaltspostfach hochgeladen. Eingehende Nachrichten können von dem Portal unmittelbar auf dem Rechner – z. B. in einer Verzeichnisstruktur – abgelegt oder in die Kanzleisoftware eingestellt werden.
Sofern der bearbeitende Anwalt dem Schriftsatz Anlagen beifügen will, die (nur) in Papierform vorliegen, muss er diese vorher einscannen lassen. Gegebenenfalls genügt auch eine Fotografie z. B. mit einem Smartphone. Anschließend werden diese Bilddateien ebenfalls über den Rechner in das Portal hochgeladen.
Bilddateien können zusätzlich zu Dateien im PDF-Format als TIFF-Dateien an die Justiz gemäß § 5 der Elektronischen Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) übertragen werden. Weitere Details sind unter www.justiz.de veröffentlicht.
Nein, für den beA-Webzugang ist zunächst nur ein Computer (PC, Laptop, Tablet etc.) mit einem aktuellen Browser und ein Internetanschluss erforderlich (siehe auch hier). Ein bestimmtes Betriebssystem der Kanzlei-EDV ist nicht Voraussetzung, d. h. das beA wird mit allen gängigen Betriebssystemen kompatibel sein. Die erstellten Dokumente werden in digitaler Form und ohne Medienbruch unmittelbar in das Anwaltspostfach hochgeladen. Eingehende Nachrichten können von dem Portal unmittelbar auf dem Rechner – z. B. in einer Verzeichnisstruktur – abgelegt oder in die Kanzleisoftware eingestellt werden.
Sofern der bearbeitende Anwalt dem Schriftsatz Anlagen beifügen will, die (nur) in Papierform vorliegen, muss er diese vorher einscannen lassen. Gegebenenfalls genügt auch eine Fotografie z. B. mit einem Smartphone. Anschließend werden diese Bilddateien ebenfalls über den Rechner in das Portal hochgeladen.
Bilddateien können zusätzlich zu Dateien im PDF-Format als TIFF-Dateien an die Justiz gemäß § 5 der Elektronischen Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) übertragen werden. Weitere Details sind unter www.justiz.de veröffentlicht.
Erstregistrierung
Jeder Nutzer benötigt für die Erstregistrierung mindestens eine beA-Karte Basis und einen geeigneten Chipkartenleser. Die beA-Karte Basis ist zur Erstregistrierung erforderlich und dient zur täglichen sicheren Anmeldung am beA. Nur nach Anmeldung am beA können Rechtsanwälte ihr beA-Postfach auf Posteingänge prüfen und elektronische Dokumente von Kollegen und sukzessive von der Justiz und Notaren sicher empfangen. Nicht schriftformgebundene Erklärungen können damit auch versandt werden. Ab Januar 2018 ermöglicht die beA-Karte Basis für Anwälte auch den prozessrechtlich schriftformersetzenden Versand von Schriftsätzen, sofern der Anwalt selbst die Schriftsätze versendet. Für die beA-Karte Basis ist eine nachträgliche Aufwertung zur beA-Karte Signatur ohne Kartentausch möglich.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur zugelassene Rechtsanwälte ein Postfach besitzen und die Postfächer der richtigen Person zugeordnet sind. Zu dieser erstmaligen Registrierung wird aus Gründen der Sicherheit eine spezielle beA-Karte benötigt, in der die Postfachnummer enthalten ist. Die beA-Karte kann nach dieser erstmaligen Registrierung dauerhaft für die tägliche Anmeldung am beA-Postfach verwendet werden.
Nein, für den beA-Webzugang ist zunächst nur ein Computer (PC, Laptop, Tablet etc.) mit einem aktuellen Browser und ein Internetanschluss erforderlich (siehe auch hier). Ein bestimmtes Betriebssystem der Kanzlei-EDV ist nicht Voraussetzung, d. h. das beA wird mit allen gängigen Betriebssystemen kompatibel sein. Die erstellten Dokumente werden in digitaler Form und ohne Medienbruch unmittelbar in das Anwaltspostfach hochgeladen. Eingehende Nachrichten können von dem Portal unmittelbar auf dem Rechner – z. B. in einer Verzeichnisstruktur – abgelegt oder in die Kanzleisoftware eingestellt werden.
Sofern der bearbeitende Anwalt dem Schriftsatz Anlagen beifügen will, die (nur) in Papierform vorliegen, muss er diese vorher einscannen lassen. Gegebenenfalls genügt auch eine Fotografie z. B. mit einem Smartphone. Anschließend werden diese Bilddateien ebenfalls über den Rechner in das Portal hochgeladen.
Bilddateien können zusätzlich zu Dateien im PDF-Format als TIFF-Dateien an die Justiz gemäß § 5 der Elektronischen Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) übertragen werden. Weitere Details sind unter www.justiz.de veröffentlicht.
Mahnverfahren
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Nach der Inbetriebnahme
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Rechteverwaltung
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Schutzschriftenregister
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Zeitplan
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Links:
Weitere Informationen bzw. FAQ finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwalts- bzw. der Bundesnotarkammer:
DAV-Informationsangebot Digitale Anwaltschaft:
Wichtiger Hinweis: Das beA ging zum 3.9.2018 wieder an den Start.
Das haben die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern mehrheitlich auf einer außerordentlichen Präsidentenkonferenz der BRAK am 27.6.2018 beschlossen. Weitere Informationen über den beA-Webzugang erhalten Sie direkt auf der beA-Website der BRAK.
Kann ich eine beA-Karte Basis oder eine beA-Karte Signatur sperren lassen?
beA-Karte, beA-Support, ERV und beAJa. Zertifikate und Karten können Sie jederzeit über die Sperrhotline der Zertifizierungsstelle sperren lassen. Dafür ist die Angabe des in der Bestellung festgelegten Sperrkennworts erforderlich. Die Sperrhotline erreichen Sie unter: 0800 3550 100. Mangels Sperrkennwort kann eine Sperrung nur schriftlich an Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, Burgmauer 53, 50667 Köln erfolgen.
Kann ich ein beA-Softwarezertifikat oder eine beA-Karte Mitarbeiter sperren?
beA-Support, ERV und beA, Mitarbeiterkarte und SoftwarezertifikateJa. Zertifikate und Karten können über die Sperrhotline der Zertifizierungsstelle gesperrt werden. Dafür ist die Angabe des in der Bestellung festgelegten Sperrkennworts erforderlich. Die Sperrhotline erreichen Sie unter: 0800 3550 100. Mangels Sperrkennwort kann eine Sperrung nur schriftlich an Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, Burgmauer 53, 50667 Köln erfolgen.
Welche Anforderungen muss ein Schriftsatz erfüllen um über das beA versendet werden zu können?
Allgemeines, beA-Postfach, ERV und beABis zum 31.12.2017 mussten Schriftsätze, die über das beA bei Gericht eingereicht wurden, eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten – entweder in der Nachricht oder als Anhang. Ab 2018 können prozessualrechtliche Erklärungen wie Schriftsätze vom Rechtsanwalt höchstpersönlich über sein beA an das Gericht übermittelt werden, ohne dass es einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf.
Wird ein Rechtsanwalt seinen gewohnten Büroablauf beibehalten und seine Mitarbeiter versenden lassen, kann er dauerhaft mit der qualifiziert elektronischen Signatur arbeiten und damit seine Schriftsätze (auch mehrere zugleich) vor dem Versand digital unterzeichnen (qualifiziert signieren).